Kompetenz­zentrum Frauen in Wissenschaft und Forschung

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  1. Hamburg

    Verwaltungskostenbeitrag
    § 6 a HmbHG

    Hamburgisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
    in der Fassung vom: 18. Juli 2001, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 112, 113, 114 und 116 geändert sowie §§ 114a und 114b neu eingefügt durch Gesetz vom 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 480)

    (1) Für die Verwaltungsdienstleistungen, die für die Studierenden außerhalb der fachlichen Betreuung erbracht werden, erheben die in § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Hochschulen ab dem Wintersemester 2005/2006 einen Verwaltungskostenbeitrag. Zu den Verwaltungsdienstleistungen zählen insbesondere die Leistungen im Zusammenhang mit der Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung, Exmatrikulation, Hochschulzulassung einschließlich der Leistungen der Stiftung für Hochschulzulassung, der Organisation der Prüfungen und der zentralen Studienberatung, ferner die Leistungen der Auslandsämter und die Leistungen bei der Vermittlung von Praktika und der Förderung des Übergangs in das Berufsleben. Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt 50 Euro für jedes Semester. Der Beitrag ist mit dem Immatrikulationsantrag oder mit der Rückmeldung fällig, ohne dass es eines Bescheids bedarf.

    (2) Ausgenommen von der Beitragspflicht sind Studierende in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Weiterhin ausgenommen sind ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, oder im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden, immatrikuliert sind, sowie Studierende, die für mehr als ein Semester beurlaubt sind. Ist in einer Studien- oder Prüfungsordnung bestimmt, dass das Studium durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgen muss, so ist der Beitrag nach Absatz 1 nur an einer Hochschule zu entrichten.

    (3) Die Hochschulen können auf Antrag den Beitrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen, wenn die oder der Studierende binnen eines Monats nach Semesterbeginn in einem zulassungsbeschränkten Studiengang an einer anderen Hochschule zugelassen und immatrikuliert wird

    Studiengebühren / Regelstudienzeit
    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule

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  2. Hamburg

    Hochschulprüfungsordnungen
    § 60 Abs. 4 HmbHG

    Hamburgisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
    in der Fassung vom: 18. Juli 2001, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 112, 113, 114 und 116 geändert sowie §§ 114a und 114b neu eingefügt durch Gesetz vom 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 480)

    Hochschulprüfungsordnungen nach Absatz 2 müssen Schutzbestimmungen entsprechend den gesetzlichen Regelungen über die Mutterschutzfristen sowie entsprechend den gesetzlichen Regelungen über die Elternzeit vorsehen.

    Studienorganisation u. Prüfungen
    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule
    Beurlaubung / Familienarbeit / Befristung

    § 60 Abs. 2 HmbHG regelt die Inhalte der Hochschulprüfungsordnungen, die Zwischen- und Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen betreffen.

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  3. Nordrhein-Westfalen

    Prüfungsordnungen
    § 64 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 2a und 3a HG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - HG)
    in der Fassung vom: 16. September 2014, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 8. November 2024

    Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:

    (...)

    5. nachteilsausgleichende Regelungen für Studierende, die auf Grund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder auf Grund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an der Ableistung einer Prüfung oder dem Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung im Sinne von Nummer 2 in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind,

    (...)

    (2a) Hinsichtlich des Mutterschutzes gelten die entsprechenden Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Die Regelungen über den Nachteilsausgleich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 können insbesondere Abweichungen im Hinblick auf die Ableistung der Prüfung, auch hinsichtlich ihrer Form, auf die Dauer der Prüfung, auf die Benutzung von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen sowie auf die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen vorsehen; der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzelfallbezogen gewährt. Er soll sich bei Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle im Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen erstrecken. Die Sätze 2 und 3 gelten für den Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend.

    (...)

    (3a) Die Fristen im Sinne des Absatzes 3 verlängern sich

    1. für die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des § 25 Absatz 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes um drei Semester pro Kind,

    2. für die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft oder der Studierendenwerke um insgesamt bis zu höchstens vier Semester,

    3. für die Wahrnehmung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten um bis zu höchstens vier Semester,

    4. um die Zeit der studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder einer schweren Erkrankung und

    5. um bis zu drei Semestern für die Zeit, in der Studierende eine Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- und Unterstützungsbedarf wahrnehmen.

    Bei Studierenden in Teilzeit nach § 48 Absatz 8 verlängern sich die Fristen im Sinne des Absatzes 3 entsprechend dem Verhältnis ihres Studiums in Teilzeit zum Studium in Vollzeit.

    Studienorganisation u. Prüfungen
    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule

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  4. Hessen

    Studienberatung
    § 17 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56)

    (1) Die Studienberatung ist Aufgabe der Hochschule. Die Hochschule soll hierbei insbesondere mit den Stellen zusammenwirken, die für Berufsberatung, Beratung in den Schulen und staatliche Prüfungsordnungen zuständig sind.

     

    (2) Die Studienberatung unterrichtet insbesondere über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums sowie die Möglichkeit eines Teilzeitstudiums; sie soll Studierende, Studieninteressierte sowie Studienbewerberinnen und Studienbewerber persönlich beraten und dabei die Vielfalt der Studierenden, insbesondere die unterschiedliche Situation der Geschlechter sowie die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen berücksichtigen (allgemeine Studienberatung).

     

    (3) Die Studienberatung unterstützt die Studierenden durch eine kontinuierliche studienbegleitende fachliche Beratung; sie soll Wege und Möglichkeiten aufzeigen, wie das gewählte Studium unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorkenntnisse der Studierenden, gegebenenfalls auch als Teilzeitstudium, sachgerecht durchgeführt und ohne Zeitverlust abgeschlossen werden kann oder welche Alternativen bestehen (Studienfachberatung). Allen Studierenden ist die Möglichkeit zu geben, an der Studienfachberatung teilzunehmen.

     

    (4) Die Studienberatung wirkt darauf hin, eine geschlechtsspezifisch motivierte Studienfachwahl aufzubrechen.

     

    (5) Die allgemeine Studienberatung sowie die Studienfachberatung sind als koordinierte Beratungsangebote, insbesondere im Hinblick auf Studierende mit besonderen Bedarfen (körperlich oder psychisch beeinträchtigte Studierende, Studierende mit Kindern, ausländische Studierende), institutionalisiert. Studienberaterinnen und Studienberater sowie Lehrende werden im Umgang mit und im Erkennen von besonderen Bedarfen regelmäßig geschult und supervisorisch begleitet. Das Nähere, insbesondere zu den Zuständigkeiten für die allgemeine Studienberatung und die Studienfachberatung, einer darüber hinausgehenden persönlichen Betreuung der Studierenden durch Mentorinnen oder Mentoren sowie der hierfür erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten, regelt die Hochschule durch Satzung.

    Studienorganisation u. Prüfungen
    Teilzeitstudium
    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule
    Aufgaben der Hochschulen

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  5. Hessen

    Aufgaben aller Hochschulen
    § 3 Abs. 5 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56)

    Die Hochschulen tragen der Vielfalt ihrer Mitglieder Rechnung, indem sie ein diskriminierungsfreies Studium sowie eine diskriminierungsfreie berufliche und wissenschaftliche Tätigkeit ermöglichen. Sie entwickeln Konzepte zum konstruktiven Umgang mit Verschiedenheit (Diversity Policy). Sie erleichtern für ihre Mitglieder die Vereinbarkeit von Familie, Pflege, Studium, wissenschaftlicher Qualifikation und Beruf. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern und solchen mit Migrationshintergrund. Sie wirken darauf hin, dass ihre Mitglieder und Angehörigen die Angebote der Hochschulen barrierefrei in Anspruch nehmen können und fördern die Integration und Inklusion. Sie gewährleisten, dass Studierende sowie Studienbewerberinnen und -bewerber mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen nicht benachteiligt werden. Sie fördern die sportlichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder und wirken an der sozialen Förderung der Studierenden in enger Kooperation mit den Studierendenwerken mit.

    Studienorganisation u. Prüfungen
    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule
    Aufgaben der Hochschulen

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  6. Hessen

    Teilzeitstudium
    § 19 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56)

    (1) Die Hochschulen sollen, soweit möglich, ihre Studiengänge so organisieren, dass sie auch in Teilzeit studiert werden können (informelles Teilzeitstudium). Darüber hinaus sollen die Hochschulen nach Maßgabe ihrer personellen und sächlichen Kapazitäten gesonderte Teilzeitstudiengänge einrichten (formelles Teilzeitstudium). Die Hochschule stellt für das Teilzeitstudium nach Möglichkeit digitale Lehrformate zur Verfügung.

     

    (2) Zur Ermöglichung eines informellen Teilzeitstudiums oder einer flexiblen Studiengestaltung prüft die Hochschule, ob und inwieweit die von ihr angebotenen Studiengänge für ein Studium in Teilzeit grundsätzlich geeignet sind, und gestaltet die Studien- und Prüfungsordnungen dieser Studiengänge sowie deren Studienorganisation in einer Weise, die ein Teilzeitstudium nicht erschweren. Die für ein Studium in Teilzeit geeigneten Studiengänge sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen; die Immatrikulation in diese Studiengänge kann auf Antrag als Teilzeitstudierende erfolgen.

     

    (3) Gesonderte Teilzeitstudiengänge nach Abs. 1 Satz 2 stellen ein besonderes organisatorisches Angebot dar, in dem insbesondere Lebensumstände von Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen, Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern sowie von Berufstätigen, die im Durchschnitt nicht mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit dem Studium widmen können, Berücksichtigung finden. Die Immatrikulation in diese Studiengänge erfolgt als Teilzeitstudierende.

    Studienorganisation u. Prüfungen
    Teilzeitstudium
    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule

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  7. Baden-Württemberg

    Prüfungen; Prüfungsordnungen
    § 32 Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 3 und Abs. 4 S. 1 Nr. 5 LHG BaWü

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: mehrfach geändert, §§ 25a, 27b, 27e, 64a und 77 neu eingefügt, §§ 27c, 27d, 51a aufgehoben, § 27b wird § 27c sowie § 27e wird § 27d durch Gesetz vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 97)

    (3) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen erlassen werden und die der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedürfen. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung

    (...)

    3. keine Schutzbestimmungen entsprechend dem Mutterschutzgesetz sowie entsprechend den Fristen der gesetzlichen Elternzeit vorsieht und deren Inanspruchnahme nicht ermöglicht; sie muss flexible Fristen ermöglichen, wenn die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes dies erfordern, oder

    (...)

     

    (4) Die Prüfungsordnungen enthalten Regelungen zum Prüfungsverfahren und den Prüfungsanforderungen, insbesondere über

    (...)

    5. die Verlängerung von Prüfungsfristen für Studierende mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sowie Studierende mit Behinderungen oder chronischer Erkrankungungen,

    Studienorganisation u. Prüfungen
    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule

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  8. Berlin

    Verlängerung von Dienstverhältnissen
    § 95 Abs. 4 und 5 BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: §§ 15 und 126e geändert sowie § 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2024 (GVBl. S. 461)

    (4) Dienstverhältnisse auf Zeit und befristete Arbeitsverhältnisse von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen sind für Zeiten der Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren unbeschadet anderer Vorschriften um bis zu zwei Jahre je Kind zu verlängern, soweit die betroffenen Beschäftigten dies beantragen. Für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen darf eine Verlängerungszeit von insgesamt vier Jahren nicht überschritten werden.

     

    (5) Dienstverhältnisse auf Zeit und befristete Arbeitsverhältnisse von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen sind bei Vorliegen einer Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um bis zu zwei Jahre zu verlängern, soweit die betroffenen Beschäftigten dies beantragen.

    Arbeitszeiten / Teilzeitbeschäftigung
    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
    Beurlaubung / Familienarbeit / Befristung

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  9. Berlin

    Chancengleichheit der Geschlechter
    § 5c BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: §§ 15 und 126e geändert sowie § 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2024 (GVBl. S. 461)

    (1) Jede Hochschule erlässt eine Satzung, in der sie für ihren Bereich zur Verwirklichung der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichstellung von Frauen und Männern und der Chancengleichheit der Geschlechter in personeller, materieller, finanzieller und inhaltlicher Hinsicht insbesondere Regelungen zu folgenden Bereichen trifft:

    1. Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie;

    2. Berufungsverfahren;

    3. Förderung der Frauen- und Geschlechterforschung;

    4. inhaltliche und organisatorische Gestaltung der Aus-, Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals und der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung;

    5. Besetzung von Gremien und Kommissionen;

    6. Schutz vor sexuellen Belästigungen, sexualisierter Diskriminierung und Gewalt sowie Stalking.

     

    (2) Gleichstellungsziele und -maßnahmen der Hochschule werden in Gleichstellungskonzepten festgehalten. Die Konzepte werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert.

     

    (3) Die Hochschulen wirken darauf hin, dass Frauen und Männer, in der Hochschule die ihrer Qualifikation entsprechend gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und die für Frauen bestehenden strukturellen und sonstigen Nachteile aktiv beseitigt werden. Dazu gehört vor allem die Analyse von Unterrepräsentanzen von Frauen, die Ermittlung ihrer Ursachen und die Umsetzung von Maßnahmen zum Abbau von individuellen und strukturellen Barrieren. Dazu implementieren die Hochschulen diskriminierungsfreie Verfahren. Zum Abbau bestehender Nachteile können positive Maßnahmen getroffen werden, soweit sie verfassungsrechtlich oder einfachgesetzlich zulässig sind. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen ist besondere Aufgabe der Beschäftigten mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen.

    Inhalt des Frauenförder- oder Gleichstellungsplans
    Gleichstellungsauftrag
    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule
    Pflicht zur Erstellung eines Frauenförder- oder Gleichstellungsplans
    Gleichstellungs- u. Genderaspekte in Forschung, Lehre und Studium
    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt

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  10. Brandenburg

    Studienordnungen
    § 20 Abs. 1 BbgHG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
    in der Fassung vom: vom 9. April 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 12]), zuletzt geändert: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 30], S.32)

    (1) Für jeden Studiengang stellen die Fachbereiche eine Studienordnung auf. Diese regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung nach § 23 und der Rahmenordnung nach § 24 Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Studienphase. Die Studieninhalte, der Studienablauf und die Prüfungen sind so zu organisieren, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die besonderen Belange insbesondere Studierender mit Kinderbetreuungs- und Pflegepflichten, von Studierenden, die einem Bundeskader eines Bundessportfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören, sowie von Studierenden mit Behinderungen sind zu berücksichtigen.

    Studienorganisation u. Prüfungen
    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule

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