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  1. Baden-Württemberg

    Ausschreibung von Stellen
    § 9 Abs. 3 ChancenG

    Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
    in der Fassung vom: 23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

    Die Beauftragte für Chancengleichheit soll bei allen Ausschreibungen frühzeitig beteiligt werden. Bei Ausnahmen von den Grundsätzen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist die Beauftragte für Chancengleichheit frühzeitig zu beteiligen

    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen

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  2. Berlin

    Beauftragter oder Beauftragte für Diversität und Antidiskriminierung
    § 59a BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.07.2023 (GVBl. S. 260)

    (1) An jeder Hochschule wird auf zentraler Ebene eine Anlaufstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 5b Absatz 1 und 2 eingerichtet. Dies kann in der Form der Beauftragung eines Gremiums oder einer Person oder beider durch den Akademischen Senat erfolgen. Das Gremium oder der oder die Beauftragte sind mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmitteln auszustatten. Soweit Hochschulen in Fachbereiche gegliedert sind oder über zentrale Einrichtungen oder zentrale Dienstleistungsbereiche verfügen, sollen auch auf diesen Ebenen Ansprechpersonen bestellt werden.

     

    (2) Die Anlaufstelle wirkt auf die Realisierung chancengerechter Zugangs-, Studien- und Arbeitsbedingungen und auf den Abbau von Barrieren an der Hochschule hin. Das Gremium oder der oder die Beauftragte kann bei seiner oder ihrer Aufgabenerfüllung von einer zentralen Stelle für Diversität unterstützt werden. Das Gremium oder der oder die Beauftragte berät die Organe der Hochschule insbesondere bei der Entwicklung von Studiengängen und Fragen der Studierbarkeit sowie in Berufungsverfahren und steht bei Fragen im Einzelfall zur Verfügung.

     

    (3) Der oder die Beauftragte hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information sowie Teilnahme-, Antrags- und Rederecht in allen Gremien der Hochschule.

     

    (4) Der oder die Beauftragte berichtet dem Akademischen Senat mindestens alle zwei Jahre über die Entwicklung der Tätigkeiten. Der Akademische Senat nimmt zu dem Bericht Stellung.

     

    (5) Der oder die Beauftragte für Diversität ist verpflichtet über die persönlichen Verhältnisse von Studierenden, Beschäftigten und Dritten, die ihm oder ihr auf Grund des Amtes bekannt geworden sind, und über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch über die Amtszeit hinaus. Diese Verpflichtung besteht bei Einwilligung der Studierenden, Beschäftigten und Dritten nicht gegenüber dem Präsidium und der Personalvertretung.

    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Gleichstellungsauftrag
    Aufgaben der Hochschulen
    Ansprechpersonen / Beauftragte
    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Frauen- u. Gleichstellungsgremien
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

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  3. Berlin

    Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
    § 59 Abs. 8 BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.07.2023 (GVBl. S. 260)

    Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten wirken auf die Herstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen in der Hochschule und auf die Beseitigung bestehender Nachteile für weibliche Mitglieder der Hochschule hin. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten beraten und unterstützen das Präsidium und die übrigen Organe und Einrichtungen der Hochschule in allen die Chancengleichheit betreffenden Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Gleichstellungskonzepten, Satzungen, Frauenförderrichtlinien und Frauenförderplänen sowie der Formulierung von Zielzahlen. Sie nehmen Anregungen und Beschwerden entgegen. Im Rahmen ihrer Aufgaben übernehmen sie die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.

    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen

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  4. Berlin

    Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
    § 59 Abs. 9 BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.07.2023 (GVBl. S. 260)

    Über die Umsetzung und die Einhaltung der Frauenförderrichtlinien und Frauenförderpläne, Satzungen und Gleichstellungskonzepte legen die Organe und Einrichtungen der jeweiligen Hochschule der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten jährlich Materialien vor. Die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte erstellt mindestens alle zwei Jahre einen Bericht. Der Akademische Senat und das Kuratorium nehmen zu diesem Bericht Stellung.

    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Berichtspflicht zum Frauenförder- oder Gleichstellungsplan

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  5. Brandenburg

    Zentrale und dezentrale Gleichstellungsbeauftragte
    § 68 Abs. 2 BbgHG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
    in der Fassung vom: 28. April 2014 (GVBl.I/14, Nr. 18), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 26])

    Die Gleichstellungsbeauftragten beraten und unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Organe und Einrichtungen der Hochschule in allen die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffenden Angelegenheiten und wirken insbesondere bei Zielvereinbarungen, Struktur- und Personalentscheidungen sowie bei der Erstellung und Kontrolle von Frauenförderrichtlinien und Frauenförderplänen sowie von Gleichstellungskonzepten und Gleichstellungsplänen mit. Sie informieren die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule und nehmen Anregungen und Beschwerden entgegen.

    Pflicht zur Erstellung eines Frauenförder- oder Gleichstellungsplans
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen

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  6. Brandenburg

    Zentrale und dezentrale Gleichstellungsbeauftragte
    § 68 Abs. 2 und Abs. 8 BbgHG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
    in der Fassung vom: 28. April 2014 (GVBl.I/14, Nr. 18), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 26])

    (2) Die Gleichstellungsbeauftragten beraten und unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Organe und Einrichtungen der Hochschule in allen die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffenden Angelegenheiten und wirken insbesondere bei Zielvereinbarungen, Struktur- und Personalentscheidungen sowie bei der Erstellung und Kontrolle von Frauenförderrichtlinien und Frauenförderplänen sowie von Gleichstellungskonzepten und Gleichstellungsplänen mit. Sie informieren die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule und nehmen Anregungen und Beschwerden entgegen.

    (...)

    (8) Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte berichtet der Präsidentin oder dem Präsidenten und anderen von der Grundordnung bestimmten Organen der Hochschule regelmäßig über ihre Tätigkeit.

    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
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  7. Bremen

    Beauftragte oder Beauftragter für Diversität und Antidiskriminierung
    § 5b BremHG

    Bremisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Bremen - BremHG)
    in der Fassung vom: 16.05.2017, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305)

    (1) An jeder Hochschule wird durch den Akademischen Senat eine zuständige und verantwortliche Person für Diversität und Antidiskriminierung bestimmt. Sie ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmitteln auszustatten; eine Lehrverpflichtungsermäßigung ist gemäß den Bestimmungen der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung möglich. Ist die Person nicht in der Lehre tätig, soll sie eine Entlastung von ihren Dienstaufgaben erhalten.

     

    (2) Die Person wirkt auf die Umsetzung der Aufgaben nach § 4 Absatz 11 hin. Sie kann bei ihrer Aufgabenerfüllung von einer zentralen Stelle für Diversität unterstützt werden.

     

    (3) Die Person ist an den Entscheidungen des Rektorats beratend zu beteiligen, insbesondere bei der Hochschulstrukturplanung, bei Digitalisierungsprozessen, bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, bei Neuorganisations- und Strukturierungsprozessen, bei der Mittelvergabe nach § 81 Absatz 2, bei Berufungs- und Personalentscheidungen im Bereich des wissenschaftlichen Personals. Sie hat das Recht, an allen Sitzungen des Akademischen Senats, der Fachbereichsräte sowie aller Kommissionen und Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.

     

    (4) Die Person berichtet dem Akademischen Senat mindestens alle zwei Jahre über die Entwicklung der Tätigkeiten. Der Akademische Senat nimmt zu dem Bericht Stellung.

     

    (5) Die Person ist verpflichtet, über die persönlichen Verhältnisse von Studierenden, Beschäftigten und Dritten, die ihr auf Grund des Amtes bekannt geworden sind, und über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch über die Amtszeit hinaus. Die Verpflichtung besteht bei Einwilligung der Studierenden, Beschäftigten und Dritten nicht gegenüber dem Rektorat und der Personalvertretung.

     

    (6) Die Einzelheiten legt die Hochschule durch Satzungsrecht fest.

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    Aufgaben der Hochschulen
    Ansprechpersonen / Beauftragte

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  8. Bremen

    Aufgaben der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten
    § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 und Abs. 6 S. 1 LGlStG

    Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz Bremen - LGlStG)
    in der Fassung vom: 20. November 1990, zuletzt geändert: mehrfach geändert sowie § 13b eingefügt durch Gesetz vom 02.05.2023 (Brem.GBl. S. 450)

    (1) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, den Vollzug dieses Gesetzes in der Dienststelle zu fördern. Im Rahmen dieser Aufgabe ist sie von der Dienststellenleitung sowohl an der Planung als auch bei der Entscheidung der Dienststellenleitung, insbesondere bei personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen, mitberatend zu beteiligen.

    (...)

    (6) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ist verpflichtet, mit den Personalräten in Angelegenheiten, die die Zielvorstellungen dieses Gesetzes betreffen, eng zusammenzuarbeiten. (...)

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  9. Bundeseinrichtungen

    Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten
    § 25 Abs. 5 BGleiG

    Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)
    in der Fassung vom: 24. April 2015, zuletzt geändert: zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) geändert

    Die Gleichstellungsbeauftragte der obersten Bundesbehörde ist für den Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten, Stellvertreterinnen und Vertrauensfrauen in ihrem Geschäftsbereich verantwortlich.

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  10. Forschungseinrichtungen

    Beteiligung und Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten
    Nr. 16 Anlage zur AV-Glei

    Anlage zur Ausführungsvereinbarung Gleichstellung - Grundsätze für die Gleichstellung von Frauen und Männern in von Bund und Ländern gemeinsam geförderten Forschungseinrichtungen (Anlage zur AV-Glei)
    in der Fassung vom: 27. Oktober 2008 (BAnz Nr. 18a vom 4. Februar 2009, S. 18)

    (1) Die Einrichtung beteiligt die Gleichstellungsbeauftragten frühzeitig, insbesondere bei

    1. personellen Angelegenheiten; dies betrifft die Vorbereitung und Entscheidung über

    a) die Vergabe von Ausbildungsplätzen,

    b) die Einstellung sowie die Abordnung, Versetzung und Umsetzung von Beschäftigten für jeweils mehr als drei Monate,

    c) die Fortbildung und den beruflichen Aufstieg von Beschäftigten,

    d) die Abmahnung,

    e) Kündigung sowie Aufhebungsvertrag, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und vergleichbare Entscheidungen,

    2. organisatorischen und sozialen Angelegenheiten,

    3. der Abfassung von Beurteilungsrichtlinien sowie bei Besprechungen, die die einheitliche Anwendung dieser Richtlinien in der Einrichtung sicherstellen sollen,

    4. Verfahren zur Besetzung von Gremien, sofern keine Organisationseinheit zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Einrichtung eingerichtet ist, sowie

    5. der Erstellung und Evaluierung des Personalentwicklungskonzepts.

     

    (2) Eine frühzeitige Beteiligung nach Absatz 1 liegt vor, wenn die Gleichstellungsbeauftragte mit Beginn des Entscheidungsprozesses aufseiten der Einrichtung beteiligt wird und die jeweilige Entscheidung oder Maßnahme noch gestaltungsfähig ist.

    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen bei der Personalauswahl
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

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