Kompetenz­zentrum Frauen in Wissenschaft und Forschung

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  1. Hamburg

    Verwaltungskostenbeitrag
    § 6 a HmbHG

    Hamburgisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
    in der Fassung vom: 18. Juli 2001, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 112, 113, 114 und 116 geändert sowie §§ 114a und 114b neu eingefügt durch Gesetz vom 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 480)

    (1) Für die Verwaltungsdienstleistungen, die für die Studierenden außerhalb der fachlichen Betreuung erbracht werden, erheben die in § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Hochschulen ab dem Wintersemester 2005/2006 einen Verwaltungskostenbeitrag. Zu den Verwaltungsdienstleistungen zählen insbesondere die Leistungen im Zusammenhang mit der Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung, Exmatrikulation, Hochschulzulassung einschließlich der Leistungen der Stiftung für Hochschulzulassung, der Organisation der Prüfungen und der zentralen Studienberatung, ferner die Leistungen der Auslandsämter und die Leistungen bei der Vermittlung von Praktika und der Förderung des Übergangs in das Berufsleben. Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt 50 Euro für jedes Semester. Der Beitrag ist mit dem Immatrikulationsantrag oder mit der Rückmeldung fällig, ohne dass es eines Bescheids bedarf.

    (2) Ausgenommen von der Beitragspflicht sind Studierende in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Weiterhin ausgenommen sind ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, oder im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden, immatrikuliert sind, sowie Studierende, die für mehr als ein Semester beurlaubt sind. Ist in einer Studien- oder Prüfungsordnung bestimmt, dass das Studium durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgen muss, so ist der Beitrag nach Absatz 1 nur an einer Hochschule zu entrichten.

    (3) Die Hochschulen können auf Antrag den Beitrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen, wenn die oder der Studierende binnen eines Monats nach Semesterbeginn in einem zulassungsbeschränkten Studiengang an einer anderen Hochschule zugelassen und immatrikuliert wird

    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule
    Studiengebühren / Regelstudienzeit

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  2. Hamburg

    Hochschulprüfungsordnungen
    § 60 Abs. 2a HmbHG

    Hamburgisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
    in der Fassung vom: 18. Juli 2001, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 112, 113, 114 und 116 geändert sowie §§ 114a und 114b neu eingefügt durch Gesetz vom 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 480)

    In Prüfungsordnungen kann geregelt werden, dass Prüfungen in elektronischer Form (elektronische Prüfungen) oder über ein elektronisches Datenfernnetz (Online-Prüfungen) durchgeführt werden.

    Sonderregelungen während der Corona-Pandemie
    Studiengebühren / Regelstudienzeit

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  3. Hessen

    Regelstudienzeit
    § 24 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56)

    (1) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen in der Regel ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (allgemeine Regelstudienzeit). Für Teilzeitstudien nach § 19 sowie für Modellversuche nach § 18 Abs. 1 Satz 5 kann eine individuelle Regelstudienzeit vorgesehen werden.

     

    (2) Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge, die Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten.

     

    (3) Die allgemeine Regelstudienzeit bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss ist nach den ländergemeinsamen Empfehlungen festzulegen. Eine in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit ist anzurechnen.

    Teilzeitstudium
    Studienorganisation u. Prüfungen
    Studiengebühren / Regelstudienzeit

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  4. Bayern

    Studienbeiträge und Gebühren
    Art. 71 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 BayHIG

    Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (Hochschulinnovationgesetz Bayern - BayHIG)
    in der Fassung vom: 23. Januar 2023, zuletzt geändert: durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 257) geändert worden

    (1) Das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, ist studienbeitragsfrei.

    (...)

    (3) Zur Bereitstellung sozialverträglicher Gebührendarlehen für berufsbegleitende Studiengänge und zur Sicherung bestehender Studienbeitragsdarlehen und Gebührendarlehen für berufsbegleitende Studiengänge besteht ein Sicherungsfonds als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der von der LfA Förderbank Bayern verwaltet wird. Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat mit geeigneten Dritten Kooperationsverträge über die Bereitstellung von Darlehen und die Inanspruchnahme des Sicherungsfonds schließen. Die Hochschulen unterstützen die Bereitstellung sozialverträglicher Gebührendarlehen für berufsbegleitende Studiengänge.

    Studiengebühren / Regelstudienzeit

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  5. Bremen

    Regelstudienzeit
    § 55 Abs. 4 BremHG

    Bremisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Bremen - BremHG)
    in der Fassung vom: 16.05.2017, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305)

    Die Hochschulen können ein Teilzeitstudium zulassen. Die Regelstudienzeiten nach Absatz 3 erhöhen sich in diesem Fall entsprechend. Die erhöhten Regelstudienzeiten sind bei der Studienberatung und der Berechnung des Studienguthabens nach § 109a und dem Bremischen Studienkontengesetz zu berücksichtigen. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Ordnung.

    Teilzeitstudium
    Studiengebühren / Regelstudienzeit

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  6. Hamburg

    § 2
    § 2 HmbHSCOVBewältG

    Gesetz zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich (Hochschulgesetz Corona Hamburg - HmbHSCOVBewältG)
    in der Fassung vom: vom 8. September 2020 (HmbGVBl. 2020, S. 431), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 103)

    (1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

    1. auch für Zeiträume nach dem Sommersemester 2020, in denen ein regulärer Studienbetrieb pandemiebedingt nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich ist, zu bestimmen, dass eine von der Regelstudienzeit abweichende, entsprechend § 1 Absatz 1 verlängerte individuelle Regelstudienzeit gilt, und

    2. die Verlängerung der Beamtenverhältnisse auf Zeit nach § 1 Absatz 2 Satz 1 um höchstens weitere sechs Monate zuzulassen.

     

    (2) Der Senat kann Ermächtigungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

    Sonderregelungen während der Corona-Pandemie
    Studiengebühren / Regelstudienzeit

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  7. Mecklenburg-Vorpommern

    Regelstudienzeit
    § 29 Abs. 7 LHG M-V

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern - LHG M-V)
    in der Fassung vom: 25. Januar 2011 (GVOBL. M-V 2011, S. 18), zuletzt geändert: Inhaltsübersicht sowie §§ 38 und 114 geändert, § 7a neu eingefügt durch Gesetz vom 21. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1018)

    In geeigneten Studiengängen sollen die Hochschulen das Lehrangebot so organisieren, dass das Studium auch als Teilzeitstudium absolviert werden kann. In diesen Fällen kann eine von den Absätzen 2 oder 3 abweichende Regelstudienzeit festgelegt werden. Das Nähere, insbesondere zur höchstmöglichen Verlängerung der Regelstudienzeit, regelt die Hochschule durch Satzung.

    Teilzeitstudium
    Studiengebühren / Regelstudienzeit

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  8. Niedersachsen

    Verwaltungskostenbeitrag
    § 11 NHG

    Niedersächsisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Niedersachsen - NHG)
    in der Fassung vom: 26. Februar 2007, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)

    (1) Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben für ihren Träger von den Studierenden für jedes Semester einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 75 Euro und für jedes Trimester einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50 Euro. Hiervon ausgenommen sind

    1. ausländische Studierende, die eingeschrieben werden

    a) aufgrund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder einer Hochschulpartnerschaft, soweit Gegenseitigkeit besteht, oder

    b) im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden,

    2. Studierende, die für ein ganzes Semester oder Trimester beurlaubt sind,

    3. Studierende, die ein aus öffentlichen Mitteln finanziertes Stipendium für ein Promotionsstudium oder gleichstehendes Studium erhalten, und

    4. Studierende an der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege.

     

    (2) Von einer oder einem Studierenden in einem hochschulübergreifenden Studiengang an mehreren Hochschulen ist der Verwaltungskostenbeitrag nur von einer der Hochschulen zu erheben. 2 Welche Hochschule den Verwaltungskostenbeitrag erhebt, regeln die Hochschulen durch Vereinbarung.

     

    (3) Der Verwaltungskostenbeitrag wird erhoben für das Leistungsangebot der Einrichtungen zur Verwaltung und Betreuung der Studierenden. Hierzu zählt insbesondere das Leistungsangebot der Verwaltungseinrichtungen für die Immatrikulation, für Prüfungen, für Praktika, für Studienberatung ohne Studienfachberatung und für akademische Auslandsangelegenheiten. Nicht dazu gehört das Leistungsangebot zur Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung sowie in Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren für den Hochschulzugang und die Hochschulzulassung.

    Studiengebühren / Regelstudienzeit

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  9. Sachsen

    Regelstudienzeit
    § 33 Abs. 3 SächsHSFG

    Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Hochschulfreiheitsgesetz Sachsen - SächsHSFG)
    in der Fassung vom: 15. Januar 2013, zuletzt geändert: zuletzt durch Artikel 9 Absatz 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert

    Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus kann durch Rechtsverordnung regeln, dass für Semester, in denen ein regulärer Studienbetrieb wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie oder anderer Ausnahmefälle, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Notsituationen entstehen und den Studienbetrieb in vergleichbarer Weise beeinträchtigen, nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich ist, für in diesem Semester immatrikulierte und nicht beurlaubte Studenten eine entsprechend verlängerte Regelstudienzeit gilt. Die Frist nach § 18 Absatz 2 Nummer 7 verlängert sich entsprechend. Die Verlängerung der Regelstudienzeit beträgt höchstens drei Semester. Die Verlängerung der Regelstudienzeit für Studenten, die zwischen dem Sommersemester 2020 und dem Wintersemester 2021/2022 immatrikuliert und nicht beurlaubt waren, wird angerechnet, wenn die Verlängerung nach Satz 1 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erfolgt.

    Sonderregelungen während der Corona-Pandemie
    Studiengebühren / Regelstudienzeit

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  10. Sachsen

    Regelstudienzeit
    § 34 Abs. 3 SächsHSG

    Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
    in der Fassung vom: 31. Mai 2023, zuletzt geändert: zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden

    (3) Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung die Regelstudienzeit verlängern, soweit für Studentinnen und Studenten in Semestern, in welchen diese immatrikuliert und nicht beurlaubt sind, ein regulärer Studienbetrieb wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich ist. 2Dies gilt entsprechend in anderen Ausnahmefällen, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Notsituationen entstehen und den Studienbetrieb in vergleichbarer Weise beeinträchtigen. 3Die Frist nach § 19 Absatz 2 Nummer 7 verlängert sich entsprechend. Die Verlängerung der Regelstudienzeit beträgt höchstens drei Semester. Soweit die Regelstudienzeit für Studentinnen und Studenten, die zwischen dem Sommersemester 2020 und dem Wintersemester 2021/2022 immatrikuliert und nicht beurlaubt waren, wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bereits verlängert wurde, wird dies auf die nach Satz 4 höchstens zulässige Anzahl an Semestern angerechnet, wenn eine weitere Verlängerung nach Satz 1 erfolgt.

    Sonderregelungen während der Corona-Pandemie
    Studiengebühren / Regelstudienzeit

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