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  1. Bayern

    Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Frauenbeauftragte
    Art. 22 Abs. 3 S. 3 BayHIG

    Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (Hochschulinnovationgesetz Bayern - BayHIG)
    in der Fassung vom: 23. Januar 2023, zuletzt geändert: vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 251) und durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 455) geändert worden ist

    Die Beauftragten werden für die Hochschule vom Senat, für die Fakultäten vom Fakultätsrat gewählt.

    Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen
    Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Voraussetzungen für das Amt der Gleichstellungsakteur*innen

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  2. Bayern

    Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Frauenbeauftragte
    Art. 22 Abs. 3 S. 4 , S.7 , S. 8 BayHIG

    Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (Hochschulinnovationgesetz Bayern - BayHIG)
    in der Fassung vom: 23. Januar 2023, zuletzt geändert: vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 251) und durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 455) geändert worden ist

    Die oder der für die Hochschule gewählte Beauftragte gehört der Erweiterten Hochschulleitung und dem Senat einschließlich seiner Ausschüsse, die oder der für die Fakultäten gewählte Beauftragte dem Fakultätsrat einschließlich seiner Ausschüsse und den Berufungsausschüssen als stimmberechtigtes Mitglied an.

     

    (...)

     

    Im Übrigen regelt die Grundordnung die Mitwirkung in sonstigen Gremien. Sie kann vorsehen, dass Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt werden.

    Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

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  3. Berlin

    Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
    § 59 Abs. 1 bis 4 BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.07.2023 (GVBl. S. 260)

    (1) An jeder Hochschule wird zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 5c Absatz 3 eine hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Soweit Hochschulen in Fachbereiche und diese in weitere große Untereinheiten gegliedert sind, über zentrale Einrichtungen oder zentrale Dienstleistungsbereiche verfügen, werden nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte auf diesen Ebenen bestellt. Kleine Organisationseinheiten können im Einvernehmen mit der hauptberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten zu Zuständigkeitsbereichen zusammengefasst oder an größere Bereiche angegliedert werden. An der Charité werden eine hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und mindestens zwei nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte bestellt. An jeder Hochschule einschließlich der Charité werden sowohl für die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte als auch für die nebenberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten jeweils bis zu drei Stellvertreterinnen, mindestens jedoch eine Stellvertreterin, bestellt.

     

    (2) Die Bestellung der hauptberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten erfolgt für sechs Jahre. Wird die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte durch Wiederwahl im Amt bestätigt, ist das Dienstverhältnis zu entfristen.

     

    (3) Ist die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte durch Abwesenheit an der Ausübung ihres Amtes längerfristig gehindert, erfolgt auf Antrag eine Aufstockung der Stellvertreterinnen in entsprechendem Umfang.

     

    (4) Die Wahl der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten wird in der Grundordnung nach dem Grundsatz der Viertelparität geregelt. Wahlberechtigt sind nur die weiblichen Mitglieder der Hochschule. Zur hauptberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten können auch Frauen gewählt werden, die nicht Mitglied der Hochschule sind. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten werden nach ihrer Wahl vom Präsidium der Hochschule oder dem Vorstand der Charité bestellt. Die Bestellung der hauptberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten erfolgt für sechs Jahre, die der nebenberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sowie der Stellvertreterinnen der haupt- und nebenberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten für mindestens zwei Jahre.

    Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen
    Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen

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  4. Berlin

    Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
    § 59 Abs. 5 BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.07.2023 (GVBl. S. 260)

    Hat die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ein Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule, wird sie für die Zeit ihrer Bestellung von den Aufgaben dieses Beschäftigungsverhältnisses freigestellt. Besitzt sie ein Beschäftigungsverhältnis an einer anderen Berliner Hochschule, gilt sie während ihrer Amtszeit an der anderen Hochschule als beurlaubt. Ansprüche, die sich aus der Anwendung des geltenden Tarifrechts ergeben, bleiben unberührt. Nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte werden auf Antrag bis zur Hälfte ihrer Dienstaufgaben freigestellt. Freistellungsanteile und Vergütung werden gewährleistet. An der Charité und an großen Organisationseinheiten ist die Freistellung bis zum vollen Umfang ihrer Dienstaufgaben möglich. Die Freistellung für nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und für Stellvertreterinnen von Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten beträgt mindestens 25 vom Hundert einer Vollzeitstelle. Stellvertretende Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte können auf Antrag an der Charité und an großen Organisationseinheiten im Umfang von bis zu 50 vom Hundert von ihren Dienstaufgaben freigestellt werden. Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ohne Beschäftigungsverhältnis erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Vergütung für studentische Beschäftigte gemäß § 121 nach näherer Regelung durch die Grundordnung.

    Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen
    Freistellung der Gleichstellungsakteur*innen

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  5. Brandenburg

    Zentrale und dezentrale Gleichstellungsbeauftragte
    § 66 Abs. 3 BbgHG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
    in der Fassung vom: 28. April 2014 (GVBl.I/14, Nr. 18), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 26])

    Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Abs. 1 kann in jeder organisatorischen Grundeinheit für Lehre und Forschung und in den Zentralen Einrichtungen eine Gleichstellungsbeauftragte (dezentrale Gleichstellungsbeauftragte), die die zentrale Gleichstellungsbeauftragte insbesondere bei ihren Aufgaben gemäß Absatz 4 Satz 3 berät und unterstützt, und jeweils eine Stellvertreterin von den Mitgliedern und Angehörigen der jeweiligen Einrichtungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte kann die Wahrnehmung einzelner Aufgaben auf die dezentralen Gleichstellungsbeauftragten unwiderruflich für die Dauer der Amtszeit übertragen, es sei denn, sie ist hauptberuflich tätig. In kleinen organisatorischen Grundeinheiten für Lehre und Forschung und in der Verwaltung sind die Aufgaben nach § 7 Abs. 1 von der zentralen Gleichstellungsbeauftragten selbst wahrzunehmen. Näheres zur Wahl nach Satz 1 wird in der Grundordnung bestimmt.

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  6. Brandenburg

    Zentrale und dezentrale Gleichstellungsbeauftragte
    § 68 Abs. 9 S. 4 bis S. 6 BbgHG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
    in der Fassung vom: 28. April 2014 (GVBl.I/14, Nr. 18), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 26])

    (...) Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte ist mindestens mit einem halben Vollzeitäquivalent von ihren Dienstaufgaben freizustellen. Nimmt sie die Aufgabe hauptberuflich wahr und hat sie ein Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule, so wird sie von den Aufgaben dieses Beschäftigungsverhältnisses freigestellt. Die dezentrale Gleichstellungsbeauftragte soll in angemessenem Umfang von ihren Dienstaufgaben freigestellt werden. (...)

    Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen
    Freistellung der Gleichstellungsakteur*innen

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  7. Bremen

    Zentrale Kommission für Frauenfragen, Frauenbeauftragte
    § 6 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 8 BremHG

    Bremisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Bremen - BremHG)
    in der Fassung vom: 16.05.2017, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305)

    (3) Der Akademische Senat bildet eine Zentrale Kommission für Frauenfragen, in der die Gruppen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 angemessen vertreten sind; darüber hinaus ist die Frauenbeauftragte nach Absatz 2 Mitglied dieser Kommission.

     

    (4) Die Zentrale Kommission für Frauenfragen unterstützt die Hochschule bei allen Maßnahmen zum Abbau von Nachteilen für Frauen in der Wissenschaft. Sie macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber allen zuständigen Stellen der Hochschule. Sie berichtet dem Akademischen Senat regelmäßig über ihre Arbeit. Sie hat das Recht, sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Frauenförderung zu unterrichten. Bei Verstößen gegen § 4 Abs. 2 oder gegen danach erlassene Richtlinien der Hochschule hat sie das Recht, diese über den Rektor oder die Rektorin zu beanstanden.

    (...)

    (8) Nach Maßgabe der Richtlinie nach Absatz 1 können die Zentralen Frauenbeauftragten ihre Aufgaben zum Teil auf in den Fachbereichen und anderen Organisationseinheiten gewählte Dezentrale Frauenbeauftragte übertragen; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

    Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen
    Frauen- u. Gleichstellungsgremien

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  8. Hamburg

    Fakultäten
    § 89 Abs. 6 HmbHG

    Hamburgisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
    in der Fassung vom: 18. Juli 2001, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250, 254)

    In den Fakultäten werden Gleichstellungsbeauftragte gewählt.

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  9. Hessen

    Bestellung von Frauenbeauftragten
    § 15 Abs. 5 HGlG

    Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Gleichberechtigungsgesetz Hessen - HGlG)
    in der Fassung vom: 01. April 2023, zuletzt geändert: mehrfach geändert, § 14a eingefügt und § 23 aufgehoben (alter § 24 wird § 23) durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 609)

    An den Hochschulen können an den Fachbereichen zusätzlich Fachbereichsfrauenbeauftragte bestellt werden. Näheres regeln die Hochschulen durch Satzung.

    Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen

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  10. Hessen

    Berufungsverfahren
    § 69 Abs. 3 S. 3 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184, 204)

    Sofern die Hochschule eine Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs bestellt hat, regelt sie durch Satzung die Aufgaben und die Zusammenarbeit der zentralen und dezentralen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten im Berufungsverfahren.

    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen bei der Personalauswahl
    Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

    Gesetzesnovellierung

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