Kompetenz­zentrum Frauen in Wissenschaft und Forschung

Filtern nach Thema

 

  1. Schleswig-Holstein

    Gleichstellungsbeauftragte
    § 27 Abs. 3 S. 3 bis 6 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 geändert (Art. 2 Ges. v. 25.03.2025, GVOBl. 2025 Nr. 26)

    (...) Ihre Amtszeit soll fünf Jahre betragen. Die Wiederwahl ist möglich. Der Senat kann zur Erarbeitung eines Wahlvorschlags einen Ausschuss einsetzen. Die Verfassung der Hochschule regelt insbesondere Wahl und Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und ihrer Stellvertretung.

    Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen
    Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen

    Kurzansicht

  2. Schleswig-Holstein

    Gleichstellungsbeauftragte
    § 27 Abs. 4 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 geändert (Art. 2 Ges. v. 25.03.2025, GVOBl. 2025 Nr. 26)

    In Hochschulen mit mehr als 2.000 Mitgliedern ist die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule hauptberuflich tätig. Die Hochschule hat in diesen Fällen die Stelle öffentlich auszuschreiben. Auf eine Ausschreibung kann nach einer ersten Wiederwahl verzichtet werden, wenn sich die amtierende Gleichstellungsbeauftragte 15 Monate vor Ablauf der Amtszeit bereit erklärt, das Amt weiter auszuüben und der Senat die Gleichstellungsbeauftragte mit der Mehrheit seiner Mitglieder im Amt bestätigt. Für die Gleichstellungsbeauftragte wird ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet. Wird nach einer ersten Wiederwahl die Gleichstellungsbeauftragte erneut im Amt bestätigt, ist das Dienstverhältnis zu entfristen. Wird eine Mitarbeiterin des Landes zur Gleichstellungsbeauftragten gewählt, ist sie für die Dauer der Wahlzeit unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben.

    Freistellung der Gleichstellungsakteur*innen
    Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen

    Kurzansicht

  3. Schleswig-Holstein

    Fachbereichskonvent
    § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 geändert (Art. 2 Ges. v. 25.03.2025, GVOBl. 2025 Nr. 26)

    Der Fachbereichskonvent besteht aus:

    (...)

    3. der Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereichs mit Antragsrecht und beratender Stimme.

    Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen

    Kurzansicht

  4. Schleswig-Holstein

    Dekanin oder Dekan
    § 30 Abs. 1 S. 6 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 geändert (Art. 2 Ges. v. 25.03.2025, GVOBl. 2025 Nr. 26)

    (...) Die Dekanin oder der Dekan beteiligt die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs bei allen ihren Aufgabenbereich betreffenden Angelegenheiten.

    Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen

    Kurzansicht

  5. Schleswig-Holstein

    Berufung von Professorinnen und Professoren
    § 62 Abs. 5 S. 1 und S. 2 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 geändert (Art. 2 Ges. v. 25.03.2025, GVOBl. 2025 Nr. 26)

    Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs ist in die Beratung des Berufungsausschusses einzubeziehen und zu dem Vorschlag des Berufungsausschusses zu hören; ihre Äußerung ist der Vorschlagsliste beizufügen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann verlangen, dass eine von ihr benannte Frau oder ein von ihr benannter Mann aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber in die Vorstellung und Begutachtung einbezogen wird; sie kann eine Professorin oder Sachverständige als Gutachterin vorschlagen.

    Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen

    Kurzansicht

  6. Bayern

    Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Frauenbeauftragte
    Art. 22 Abs. 3 S. 3 BayHIG

    Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (Hochschulinnovationgesetz Bayern - BayHIG)
    in der Fassung vom: 23. Januar 2023, zuletzt geändert: zuletzt durch § 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 632) geändert

    Die Beauftragten werden für die Hochschule vom Senat, für die Fakultäten vom Fakultätsrat gewählt.

    Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen
    Voraussetzungen für das Amt der Gleichstellungsakteur*innen
    Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen

    Kurzansicht

  7. Bayern

    Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Frauenbeauftragte
    Art. 22 Abs. 3 S. 4 , S.7 , S. 8 BayHIG

    Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (Hochschulinnovationgesetz Bayern - BayHIG)
    in der Fassung vom: 23. Januar 2023, zuletzt geändert: zuletzt durch § 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 632) geändert

    Die oder der für die Hochschule gewählte Beauftragte gehört der Erweiterten Hochschulleitung und dem Senat einschließlich seiner Ausschüsse, die oder der für die Fakultäten gewählte Beauftragte dem Fakultätsrat einschließlich seiner Ausschüsse und den Berufungsausschüssen als stimmberechtigtes Mitglied an.

     

    (...)

     

    Im Übrigen regelt die Grundordnung die Mitwirkung in sonstigen Gremien. Sie kann vorsehen, dass Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt werden.

    Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

    Kurzansicht

  8. Berlin

    Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
    § 59 Abs. 5 BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsverzeichnis und mehrfach geändert sowie § 126g eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.02.2025 (GVBl. S. 149)

    Hat die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ein Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule, wird sie für die Zeit ihrer Bestellung von den Aufgaben dieses Beschäftigungsverhältnisses freigestellt. Besitzt sie ein Beschäftigungsverhältnis an einer anderen Berliner Hochschule, gilt sie während ihrer Amtszeit an der anderen Hochschule als beurlaubt. Ansprüche, die sich aus der Anwendung des geltenden Tarifrechts ergeben, bleiben unberührt. Nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte werden auf Antrag bis zur Hälfte ihrer Dienstaufgaben freigestellt. Freistellungsanteile und Vergütung werden gewährleistet. An der Charité und an großen Organisationseinheiten ist die Freistellung bis zum vollen Umfang ihrer Dienstaufgaben möglich. Die Freistellung für nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und für Stellvertreterinnen von Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten beträgt mindestens 25 vom Hundert einer Vollzeitstelle. Stellvertretende Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte können auf Antrag an der Charité und an großen Organisationseinheiten im Umfang von bis zu 50 vom Hundert von ihren Dienstaufgaben freigestellt werden. Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ohne Beschäftigungsverhältnis erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Vergütung für studentische Beschäftigte gemäß § 121 nach näherer Regelung durch die Grundordnung.

    Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen
    Freistellung der Gleichstellungsakteur*innen

    Kurzansicht

  9. Berlin

    Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
    § 59 Abs. 1 bis 4 BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsverzeichnis und mehrfach geändert sowie § 126g eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.02.2025 (GVBl. S. 149)

    (1) An jeder Hochschule wird zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 5c Absatz 3 eine hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Soweit Hochschulen in Fachbereiche und diese in weitere große Untereinheiten gegliedert sind, über zentrale Einrichtungen oder zentrale Dienstleistungsbereiche verfügen, werden nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte auf diesen Ebenen bestellt. Kleine Organisationseinheiten können im Einvernehmen mit der hauptberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten zu Zuständigkeitsbereichen zusammengefasst oder an größere Bereiche angegliedert werden. An der Charité werden eine hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und mindestens zwei nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte bestellt. An jeder Hochschule einschließlich der Charité werden sowohl für die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte als auch für die nebenberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten jeweils bis zu drei Stellvertreterinnen, mindestens jedoch eine Stellvertreterin, bestellt.

     

    (2) Die Bestellung der hauptberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten erfolgt für sechs Jahre. Wird die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte durch Wiederwahl im Amt bestätigt, ist das Dienstverhältnis zu entfristen.

     

    (3) Ist die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte durch Abwesenheit an der Ausübung ihres Amtes längerfristig gehindert, erfolgt auf Antrag eine Aufstockung der Stellvertreterinnen in entsprechendem Umfang.

     

    (4) Die Wahl der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten wird in der Grundordnung nach dem Grundsatz der Viertelparität geregelt. Wahlberechtigt sind nur die weiblichen Mitglieder der Hochschule. Zur hauptberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten können auch Frauen gewählt werden, die nicht Mitglied der Hochschule sind. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten werden nach ihrer Wahl vom Präsidium der Hochschule oder dem Vorstand der Charité bestellt. Die Bestellung der hauptberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten erfolgt für sechs Jahre, die der nebenberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sowie der Stellvertreterinnen der haupt- und nebenberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten für mindestens zwei Jahre.

    Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen
    Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen

    Kurzansicht

  10. Brandenburg

    Zentrale und dezentrale Gleichstellungsbeauftragte
    § 76 Abs. 9 S. 4 bis S. 6 BbgHG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
    in der Fassung vom: vom 9. April 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 12]), zuletzt geändert: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 30], S.32)

    (…) Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte ist mindestens mit einem halben Vollzeitäquivalent von ihren Dienstaufgaben freizustellen. Nimmt sie die Aufgabe hauptberuflich wahr und hat sie ein Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule, so wird sie von den Aufgaben dieses Beschäftigungsverhältnisses freigestellt. Die dezentralen Gleichstellungsbeauftragten und die Stellvertreterinnen der zentralen Gleichstellungsbeauftragten sollen in angemessenem Umfang von ihren Dienstaufgaben freigestellt werden. (...)

    Freistellung der Gleichstellungsakteur*innen
    Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen

    Kurzansicht