Kompetenz­zentrum Frauen in Wissenschaft und Forschung

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  1. Schleswig-Holstein

    Berufung von Professorinnen und Professoren
    § 62 Abs. 2 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 geändert (Art. 2 Ges. v. 25.03.2025, GVOBl. 2025 Nr. 26)

    (2) Die Hochschule schreibt die Professur öffentlich und in geeigneten Fällen international aus. In der Ausschreibung sind Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgabe zu beschreiben; dabei können die Kriterien für die Berufung um Kompetenzen in der Anwendungsorientierung erweitert werden. Die Ausschreibung wird dem Ministerium rechtzeitig vor ihrer Veröffentlichung angezeigt; das Ministerium kann ihr innerhalb von zwei Wochen nach Eingang widersprechen. Von der Ausschreibung einer Professur und der Durchführung des Berufungsverfahrens kann abgesehen werden, wenn

    1. eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis, deren oder dessen bisherige Leistung im Rahmen einer Evaluation positiv bewertet worden ist, auf dieselbe Professur bei identischer Vergütung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll oder

    2. Dritte eine Professur personengebunden finanzieren und die oder der zu Berufende zuvor ein berufungsähnliches Verfahren durchläuft, in dem Eignung, Befähigung und fachliche Leistung geprüft werden.

     

    Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen und das Berufungsverfahren angemessen vereinfacht werden, wenn

    1. durch das Angebot dieser Stelle der Weggang einer Professorin oder eines Professors oder im Einzelfall einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors verhindert werden kann, die oder der einen nachgewiesenen höherwertigen Ruf einer anderen Hochschule erhalten hat,

    2. für die zu besetzende Professur eine besonders qualifizierte Juniorprofessorin oder ein besonders qualifizierter Juniorprofessor der eigenen Hochschule, deren oder dessen Weggang verhindert werden soll, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll und vor der Berufung eine durch Satzung der Hochschule geregelte interne und externe Leistungsevaluation mit positiver Leistungsbewertung durchgeführt worden ist,

    3. eine in besonderer Weise qualifizierte Persönlichkeit, deren Verbleib an der Hochschule in Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt, von einem unbefristeten oder befristeten Amt der Besoldungsgruppe W2 auf ein Amt der Besoldungsgruppe W3 berufen werden soll oder

    4. eine in besonders herausragender Weise qualifizierte Persönlichkeit, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt, für die Besetzung einer mit der Besoldungsgruppe W3 bewerteten Professur zur Verfügung steht.

     

    Die Entscheidung über den Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 4 oder 5 trifft das Präsidium auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fachbereichs und der Gleichstellungsbeauftragten. Sie bedarf der Zustimmung durch das Ministerium. Für das Berufungsverfahren nach Satz 5 finden Absatz 4 Satz 3 und 6 sowie Absatz 5 Satz 1, Satz 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 und 4 entsprechende Anwendung.

    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen bei der Personalauswahl
    Berufungsrecht der Hochschulen
    Stellenausschreibungen
    Beurlaubung / Familienarbeit / Befristung

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  2. Baden-Württemberg

    Ausschreibung von Stellen
    § 9 Abs. 2 ChancenG

    Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
    in der Fassung vom: 23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

    Soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen, dass Vollzeitstellen grundsätzlich teilbar sind. Dies gilt auch für Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben.

    Arbeitszeiten / Teilzeitbeschäftigung
    Stellenausschreibungen

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  3. Baden-Württemberg

    Ausschreibung von Stellen
    § 9 Abs. 1 ChancenG

    Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
    in der Fassung vom: 23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

    In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind alle Stellen grundsätzlich in der Dienststelle sowie öffentlich auszuschreiben. Ausschreibungen müssen geschlechtsneutral erfolgen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit. Die Ausschreibung ist so abzufassen, dass Frauen ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert werden.

    Stellenausschreibungen

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  4. Bayern

    Stellenausschreibung
    Art. 7 Abs. 3 BayGlG

    Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz - BayGlG)
    in der Fassung vom: 24. Mai 1996, zuletzt geändert: Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVBl 2006, S. 292)

    In Bereichen, in denen Frauen in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sind Frauen besonders aufzufordern, sich zu bewerben.

    Stellenausschreibungen

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  5. Berlin

    Ausschreibung
    § 94 Abs. 1 BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsverzeichnis und mehrfach geändert sowie § 126g eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.02.2025 (GVBl. S. 149)

    Stellen für hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal sind öffentlich, Stellen für Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen darüber hinaus in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben ausweisen.

    Stellenausschreibungen

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  6. Berlin

    Stellen- und Funktionsausschreibungen, öffentliche Bekanntmachungen
    § 5 LGG

    Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetz Berlin - LGG)
    in der Fassung vom: 18. November 2010, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 09.02.2023 (GVBl. S. 30)

    (1) Alle Stellen und Funktionen sind intern auszuschreiben. In Bereichen oberhalb der Besoldungsgruppe A 9 bzw. der entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind Stellen und Funktionen öffentlich auszuschreiben.

     

    (2) Zur gezielten Ansprache von Frauen kann zusätzlich in der Tagespresse oder in anderen geeigneten Publikationsorganen ausgeschrieben werden.

     

    (3) Zu besetzende Vorstands- und Geschäftsleitungspositionen der Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind in Form einer Ausschreibung öffentlich bekannt zu machen, sofern eine Unterrepräsentanz von Frauen besteht. Entsprechendes gilt nach § 1a für solche Positionen der juristischen Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligungen des Landes Berlin.

     

    (4) Die öffentliche Bekanntmachung für die in Absatz 3 genannten Positionen erfolgt überregional in der Tages- und Wochenpresse oder in anderen geeigneten Publikationsorganen wie Fachzeitschriften und im Internet. Sie erfolgt auf der Grundlage eines Anforderungsprofils zu den fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die zu besetzenden Positionen.

     

    (5) Bei Stellen- und Funktionsausschreibungen und öffentlichen Bekanntmachungen ist sowohl die männliche als auch die weibliche Sprachform zu verwenden, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit. Sofern eine Einrichtung im Sinne des § 1 oder Dienststelle nach dem Personalvertretungsgesetz verpflichtet ist, den Anteil von Frauen zu erhöhen, ist das in der Ausschreibung oder Bekanntmachung zu erwähnen und darauf hinzuweisen, dass Bewerbungen von Frauen ausdrücklich erwünscht sind.

     

    (6) Von der Verpflichtung zur Bekanntmachung können Wiederbestellungen von Vorständen und Geschäftsleitungen ausgenommen werden. Von der Verpflichtung zur Bekanntmachung oder Ausschreibung werden ebenfalls herausragende künstlerische Positionen ausgenommen sowie Arbeitsbereiche im Leitungsbereich der Einrichtungen gemäß § 1, die regelmäßig an die laufende Legislatur oder Bestellung gebunden sind und ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis erfordern, insbesondere persönliche Referentinnen und Referenten sowie Pressesprecherinnen und Pressesprecher.

     

    (7) Ausschreibungspflichten und Ausnahmen hiervon aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

    Stellenausschreibungen

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  7. Bremen

    Stellenausschreibungen
    § 7 LGlStG

    Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz Bremen - LGlStG)
    in der Fassung vom: 20. November 1990, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 11.12.2024 (Brem.GBl. S. 1113, 1115)

    (1)Stellenausschreibungen müssen die weibliche Form der Stellenbezeichnung enthalten und so erfolgen, dass alle Geschlechter angesprochen werden. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ist der Ausschreibungstext so zu gestalten, daß Frauen aufgefordert werden, sich zu bewerben. Dabei ist auf die Zielsetzung dieses Gesetzes, die Unterrepräsentation der Frauen zu beseitigen, hinzuweisen.

    (2) Absatz 1 gilt auch für Ausschreibungen von Ausbildungsplätze

    (3) Stellenausschreibungen müssen mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle übereinstimmen.

    (4) Fragen nach einer bestehenden Schwangerschaft sind im Einstellungsverfahren unzulässig.

    Geschlechtergerechte Sprache
    Kriterien bei der Personalauswahl
    Stellenausschreibungen

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  8. Bremen

    Stellenausschreibungen
    § 7 LGlStG

    Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz Bremen - LGlStG)
    in der Fassung vom: 20. November 1990, zuletzt geändert: mehrfach geändert sowie § 13b eingefügt durch Gesetz vom 02.05.2023 (Brem.GBl. S. 450)

    (1)Stellenausschreibungen müssen die weibliche Form der Stellenbezeichnung enthalten und so erfolgen, dass alle Geschlechter angesprochen werden. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ist der Ausschreibungstext so zu gestalten, daß Frauen aufgefordert werden, sich zu bewerben. Dabei ist auf die Zielsetzung dieses Gesetzes, die Unterrepräsentation der Frauen zu beseitigen, hinzuweisen.

    (2) Absatz 1 gilt auch für Ausschreibungen von Ausbildungsplätze

    (3) Stellenausschreibungen müssen mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle übereinstimmen.

    (4) Fragen nach einer bestehenden Schwangerschaft sind im Einstellungsverfahren unzulässig.

    Geschlechtergerechte Sprache
    Kriterien bei der Personalauswahl
    Stellenausschreibungen

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  9. Bundeseinrichtungen

    Arbeitsplatzausschreibung
    § 6 BGleiG

    Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)
    in der Fassung vom: 24. April 2015, zuletzt geändert: das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist

    1) Ausschreibungen von Arbeitsplätzen müssen geschlechtsneutral erfolgen. Es ist insbesondere unzulässig, Arbeitsplätze nur für Männer oder nur für Frauen auszuschreiben. Der Ausschreibungstext muss so formuliert sein, dass er alle Geschlechter in gleicher Weise anspricht. Sind Frauen in dem jeweiligen Bereich unterrepräsentiert, so sind sie verstärkt zur Bewerbung aufzufordern. Jede Ausschreibung, insbesondere die Ausschreibungen für die Besetzung von Führungspositionen ungeachtet der Hierarchieebene, hat den Hinweis zu enthalten, dass der ausgeschriebene Arbeitsplatz in Teilzeit besetzt werden kann. Der Hinweis darf entfallen, sofern einer Besetzung in Teilzeit zwingende dienstliche Belange entgegenstehen.

     

    (2) Wenn in einem Bereich Frauen unterrepräsentiert sind, soll ein freier Arbeitsplatz ausgeschrieben werden, um die Zahl der Bewerberinnen zu erhöhen. Der Arbeitsplatz soll öffentlich ausgeschrieben werden, wenn dieses Ziel weder mit einer hausinternen noch mit einer dienststellenübergreifenden Ausschreibung erreicht werden kann. Ausnahmen nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt.

     

    (3) Arbeitsplatzausschreibungen müssen die Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes festlegen und im Hinblick auf mögliche künftige Funktionen der Bewerberinnen und Bewerber auch das vorausgesetzte Anforderungs- und Qualifikationsprofil der Laufbahn oder des Funktionsbereichs enthalten.

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  10. Bundeseinrichtungen

    Ausschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
    § 45 HRG

    Hochschulrahmengesetz (HRG)
    in der Fassung vom: 19. Januar 1999, zuletzt geändert: §§ 32, 31, 34, 35, 72 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1622)

    Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Das Landesrecht kann Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht vorsehen, insbesondere wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur berufen werden soll.

    Stellenausschreibungen

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