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  1. Schleswig-Holstein

    Senat
    § 21 Abs. 2 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: mehrfach geändert (Art. 1 Ges. v. 03.02.2022, GVOBl. 102)

    Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse beratende Ausschüsse bilden; die Mitgliedergruppen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 müssen darin angemessen vertreten sein. Er muss als zentrale Ausschüsse einen Studienausschuss, einen Ausschuss für Forschungs- und Wissenstransfer, einen Haushalts- und Planungsausschuss sowie einen Gleichstellungsausschuss bilden. Über die Einsetzung weiterer Ausschüsse entscheidet der Senat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Senat gewählt. Es können auch Mitglieder der Hochschule gewählt werden, die nicht Mitglied des Senats sind. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

    Frauen- u. Gleichstellungsgremien

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  2. Thüringen

    Chancengleichheit der Geschlechter
    § 6 Abs. 9 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483)

    Zur Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule bildet die Hochschule den Beirat für Gleichstellungsfragen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist stimmberechtigtes Mitglied und Vorsitzende des Beirats für Gleichstellungsfragen.

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