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  1. Baden-Württemberg

    Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte
    § 4 Abs. 4 S. 1 bis S. 3 LHG BaWü

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2)

    Die Gleichstellungsbeauftragte gehört dem Senat nach § 19 sowie den Berufungskommissionen nach § 48 Absatz 3 und den Auswahlkommissionen nach § 51 Absatz 6 kraft Amtes an; sie kann sich in den Berufungs- und Auswahlkommissionen unbeschadet des § 10 Absatz 6 Satz 1 auch von einem von ihr zu benennenden Mitglied oder einer oder einem von ihr zu benennenden Angehörigen der Hochschule vertreten lassen. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt an den Sitzungen der Fakultäts- und Sektionsräte, der Hochschulräte, der Örtlichen Hochschulräte und der Örtlichen Senate mit beratender Stimme teil; sie kann sich von einem von ihr zu benennenden Mitglied oder einer oder einem von ihr zu benennenden Angehörigen der Hochschule vertreten lassen und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Die Hochschule kann in der Grundordnung regeln, in welchen weiteren Gremien, Kommissionen und Ausschüssen die Gleichstellungsbeauftragte mit Stimmrecht oder beratend teilnehmen kann. Der Senat richtet eine Gleichstellungskommission als beratenden Ausschuss nach § 19 Absatz 1 Satz 5 ein. (...)

    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen bei der Personalauswahl

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  2. Baden-Württemberg

    Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte
    § 4 Abs. 7 LHG BaWü

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2)

    Die Hochschulen stellen für die Dauer von fünf Jahren Gleichstellungspläne für das hauptberuflich tätige Personal auf und stellen darin dar, wie sie die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern gemäß § 2 Absatz 4 fördern. Die Gleichstellungspläne enthalten konkrete Steigerungsziele und Festlegungen zu personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen, mit denen die Frauenanteile auf allen Ebenen sowie auf allen Führungs- und Entscheidungspositionen erhöht werden, bis eine paritätische Besetzung erreicht ist. Die Steigerungsziele für das wissenschaftliche und künstlerische Personal orientieren sich mindestens an dem Geschlechteranteil der vorangegangenen Qualifizierungsstufe im wissenschaftlichen und künstlerischen Dienst (Kaskadenmodell). Der Gleichstellungsplan stellt dar, inwieweit die Ziele des Vorgängerplans erreicht wurden, und bewertet die Fortschritte bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern. Das Wissenschaftsministerium kann für die Gleichstellungspläne Richtlinien vorgeben. Der Gleichstellungsplan ist nach der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums gemäß § 7 zum Struktur- und Entwicklungsplan im Internet zu veröffentlichen; personenbezogene Daten sind von der Veröffentlichung auszunehmen. Das Rektorat legt dem Senat und dem Hochschulrat nach drei Jahren einen Zwischenbericht zum Stand der Erfüllung des Gleichstellungsplans vor.

    Inhalt des Frauenförder- oder Gleichstellungsplans
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
    Pflicht zur Erstellung eines Frauenförder- oder Gleichstellungsplans

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  3. Baden-Württemberg

    Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften
    § 45 Abs. 6 S. 1, S. 2 Nr. 5 und Nr. 6 und S. 3 Nr. 1 und Nr. 3 LHG BaWü

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2)

    (6) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:

    (...)

    5. Beschäftigungsverbote nach dem 4. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung sowie Elternzeit nach dem 5. Abschnitt und Pflegezeit nach dem 6. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist oder

    6. Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung.

     

    Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer

    1. Teilzeitbeschäftigung nach §§ 69 und 70 LBG,

    (...)

    3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten,

    wenn die Verringerung der Arbeitszeit mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nummern 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nummern 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nummern 5 und 6 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Sätze 5 und 6 gelten nicht für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Unabhängig von den vorgenannten Verlängerungsmöglichkeiten kann das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren, Juniordozentinnen oder Juniordozenten und Akademischen Mitarbeiterinnen oder Akademischen Mitarbeitern nach §§ 51 bis 52 bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 14 Jahren auf Antrag um zwei Jahre je Kind, insgesamt um maximal vier Jahre, verlängert werden, wenn die Verlängerung notwendig ist, um das nach § 51 Absatz 7, § 51a Absatz 3 oder § 51b bestimmte Qualifizierungsziel oder ein sonstiges mit dem Dienstverhältnis verbundenes Qualifizierungsziel zu erreichen. Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Ausgestaltung der Verlängerung im Einzelnen, regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Sätze 8 und 9 gelten entsprechend bei der Betreuung oder Pflege pflegebedürftiger Angehöriger. Verlängerungen nach den Sätzen 8 bis 10 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen nach diesem Absatz zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

    Arbeitszeiten / Teilzeitbeschäftigung
    Beurlaubung / Familienarbeit / Befristung
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

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  4. Bayern

    Berufung von Professoren, Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen
    Art. 66 Abs. 4 S.1, S.2, S.3 BayHIG

    Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (Hochschulinnovationgesetz Bayern - BayHIG)
    in der Fassung vom: 23. Januar 2023, zuletzt geändert: vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 251) und durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 455) geändert worden ist

    Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der Fakultätsrat im Einvernehmen mit der Hochschulleitung einen Berufungsausschuss, in dem die Gruppe der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die Mehrheit der Stimmen verfügt und dem mindestens angehören:

     

    1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,

    2.eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der Studierenden,

    3.die oder der jeweils zuständige Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst und

    4.mindestens eine auswärtige Professorin oder ein auswärtiger Professor; an Kunsthochschulen kann dies bei der Berufung künstlerischer Professuren auch eine auswärtige Expertin oder ein auswärtiger Experte sein.

     

    Dem Berufungsausschuss soll entsprechend Art. 22 Abs. 2 eine angemessene Zahl von Frauen und Männern angehören, mindestens jedoch eine Professorin, die nicht zugleich eine Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Hochschule ist

     

    Die Professorin kann zugleich auswärtiges Mitglied nach Satz 1 Nr. 4 sein.

    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

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  5. Bayern

    Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Frauenbeauftragte
    Art. 22 Abs. 3 S. 4 , S.7 , S. 8 BayHIG

    Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (Hochschulinnovationgesetz Bayern - BayHIG)
    in der Fassung vom: 23. Januar 2023, zuletzt geändert: vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 251) und durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 455) geändert worden ist

    Die oder der für die Hochschule gewählte Beauftragte gehört der Erweiterten Hochschulleitung und dem Senat einschließlich seiner Ausschüsse, die oder der für die Fakultäten gewählte Beauftragte dem Fakultätsrat einschließlich seiner Ausschüsse und den Berufungsausschüssen als stimmberechtigtes Mitglied an.

     

    (...)

     

    Im Übrigen regelt die Grundordnung die Mitwirkung in sonstigen Gremien. Sie kann vorsehen, dass Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt werden.

    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
    Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen

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  6. Bayern

    Hochschulleitung
    Art. 30 Abs. 1 S. 3 BayHIG

    Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (Hochschulinnovationgesetz Bayern - BayHIG)
    in der Fassung vom: 23. Januar 2023, zuletzt geändert: vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 251) und durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 455) geändert worden ist

    Die Hochschulleitung soll die Vertretung der Mitgliedergruppen nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule bei sie betreffenden Angelegenheiten beteiligen und ihnen regelmäßig Gelegenheit geben, ihre Anliegen vorzutragen; sie kann die Beauftragte oder den Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule als Mitglied der Hochschulleitung mit beratender Stimme berufen.

     

    Erläuterung:

    (2) 1Für die Vertretung der Mitglieder in den Gremien bilden jeweils eine Gruppe

     

    1.die hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

    2.die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,

    3.die wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie

    4.die Studierenden

    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

    Art. 17 Abs. 2 BayHSchG lautet: Für die Vertretung der Mitglieder in den Gremien bilden jeweils eine Gruppe 1. die Professoren und Professorinnen sowie die Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen (Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen), 2. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen), 3. die sonstigen an der Hochschule tätigen Beamten und Beamtinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Gruppe der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen), 4. die Studierenden.

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  7. Bayern

    Klinikumskonferenz
    Art. 11 Abs. 2 S. 3 BayUniKlinG

    Gesetz über die Universitätsklinika des Freistaates Bayern (Universitätsklinikagesetz Bayern - BayUniKlinG)
    in der Fassung vom: 23. Mai 2006 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert: durch § 1 Abs. 193 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98)

    (...) Ferner gehören der Klinikumskonferenz jeweils zwei Vertreter oder Vertreterinnen der sonstigen Professoren und Professorinnen einschließlich der Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, des sonstigen wissenschaftlichen Personals, des Pflegedienstes und des sonstigen nichtwissenschaftlichen Personals des Klinikums, ferner die Frauenbeauftragte der Medizinischen Fakultät, die oder der Gleichstellungsbeauftragte des Klinikums und der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Personalrats an; bei der Anhörung zur Bestellung des Ärztlichen Direktors oder der Ärztlichen Direktorin oder bei der Abstimmung über den Vorschlag für die Bestellung zum Ärztlichen Direktor oder zur Ärztlichen Direktorin gemäß Art. 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4 sind nur die Vertreter und Vertreterinnen der Professoren und Professorinnen, des sonstigen wissenschaftlichen Personals und die Frauenbeauftragte stimmberechtigt; entsprechendes gilt für die Herstellung des Benehmens gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 3. (...)

    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

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  8. Berlin

    Beauftragter oder Beauftragte für Diversität und Antidiskriminierung
    § 59a BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.07.2023 (GVBl. S. 260)

    (1) An jeder Hochschule wird auf zentraler Ebene eine Anlaufstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 5b Absatz 1 und 2 eingerichtet. Dies kann in der Form der Beauftragung eines Gremiums oder einer Person oder beider durch den Akademischen Senat erfolgen. Das Gremium oder der oder die Beauftragte sind mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmitteln auszustatten. Soweit Hochschulen in Fachbereiche gegliedert sind oder über zentrale Einrichtungen oder zentrale Dienstleistungsbereiche verfügen, sollen auch auf diesen Ebenen Ansprechpersonen bestellt werden.

     

    (2) Die Anlaufstelle wirkt auf die Realisierung chancengerechter Zugangs-, Studien- und Arbeitsbedingungen und auf den Abbau von Barrieren an der Hochschule hin. Das Gremium oder der oder die Beauftragte kann bei seiner oder ihrer Aufgabenerfüllung von einer zentralen Stelle für Diversität unterstützt werden. Das Gremium oder der oder die Beauftragte berät die Organe der Hochschule insbesondere bei der Entwicklung von Studiengängen und Fragen der Studierbarkeit sowie in Berufungsverfahren und steht bei Fragen im Einzelfall zur Verfügung.

     

    (3) Der oder die Beauftragte hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information sowie Teilnahme-, Antrags- und Rederecht in allen Gremien der Hochschule.

     

    (4) Der oder die Beauftragte berichtet dem Akademischen Senat mindestens alle zwei Jahre über die Entwicklung der Tätigkeiten. Der Akademische Senat nimmt zu dem Bericht Stellung.

     

    (5) Der oder die Beauftragte für Diversität ist verpflichtet über die persönlichen Verhältnisse von Studierenden, Beschäftigten und Dritten, die ihm oder ihr auf Grund des Amtes bekannt geworden sind, und über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch über die Amtszeit hinaus. Diese Verpflichtung besteht bei Einwilligung der Studierenden, Beschäftigten und Dritten nicht gegenüber dem Präsidium und der Personalvertretung.

    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
    Frauen- u. Gleichstellungsgremien
    Ansprechpersonen / Beauftragte
    Gleichstellungsauftrag
    Aufgaben der Hochschulen
    Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen

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  9. Berlin

    Verlängerung von Dienstverhältnissen
    § 95 Abs. 4 und 5 BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.07.2023 (GVBl. S. 260)

    (4) Dienstverhältnisse auf Zeit und befristete Arbeitsverhältnisse von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen sind für Zeiten der Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren unbeschadet anderer Vorschriften um bis zu zwei Jahre je Kind zu verlängern, soweit die betroffenen Beschäftigten dies beantragen. Für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen darf eine Verlängerungszeit von insgesamt vier Jahren nicht überschritten werden.

     

    (5) Dienstverhältnisse auf Zeit und befristete Arbeitsverhältnisse von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen sind bei Vorliegen einer Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um bis zu zwei Jahre zu verlängern, soweit die betroffenen Beschäftigten dies beantragen.

    Arbeitszeiten / Teilzeitbeschäftigung
    Beurlaubung / Familienarbeit / Befristung
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule

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  10. Berlin

    Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
    § 59 Abs. 6 S. 2 und 3 BerlHG

    Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
    in der Fassung vom: 13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.07.2023 (GVBl. S. 260)

    (…) Sie dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Eine Kündigung oder Versetzung ist nur zulässig, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Tätigkeit als Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt. (...)

    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

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