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  1. Hamburg

    Hochschulprüfungsordnungen
    § 60 Abs. 4 HmbHG

    Hamburgisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
    in der Fassung vom: 18. Juli 2001, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250, 254)

    Hochschulprüfungsordnungen nach Absatz 2 müssen Schutzbestimmungen entsprechend den gesetzlichen Regelungen über die Mutterschutzfristen sowie entsprechend den gesetzlichen Regelungen über die Elternzeit vorsehen.

    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule
    Studienorganisation u. Prüfungen
    Beurlaubung / Familienarbeit / Befristung

    § 60 Abs. 2 HmbHG regelt die Inhalte der Hochschulprüfungsordnungen, die Zwischen- und Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen betreffen.

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  2. Hamburg

    § 1
    § 1 HmbHSCOVBewältG

    Gesetz zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich (Hochschulgesetz Corona Hamburg - HmbHSCOVBewältG)
    in der Fassung vom: vom 8. September 2020 (HmbGVBl. 2020, S. 431), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 103)

    (1) Für die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Hamburg immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit nach § 53 Absätze 1 und 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 382), abweichende um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.

     

    (2) Beamtenverhältnisse auf Zeit gemäß § 19 Absatz 1 und § 28 Absatz 2 HmbHG, die zwischen dem 1. März und dem 30. September 2020 bestehen, können auf Antrag um bis zu sechs Monate über die jeweils in diesen Vorschriften genannte Höchstdauer verlängert werden. Beamtenverhältnisse auf Zeit nach Satz 1, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 30. September 2021 bestehen, können auf Antrag um bis zu zwölf Monate über die jeweils in § 19 Absatz 1 und § 28 Absatz 2 HmbHG genannte Höchstdauer verlängert werden; nach Satz 1, auch in Verbindung mit einer nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung, gewährte Verlängerungszeiten werden angerechnet. § 24 HmbHG bleibt unberührt.

    Studienorganisation u. Prüfungen
    Sonderregelungen während der Corona-Pandemie

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  3. Hamburg

    § 3
    § 3 HmbHSCOVBewältG

    Gesetz zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich (Hochschulgesetz Corona Hamburg - HmbHSCOVBewältG)
    in der Fassung vom: vom 8. September 2020 (HmbGVBl. 2020, S. 431), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 103)

    Zur Sicherung des Hochschulbetriebs dürfen Online-Lehrveranstaltungen mittels Video- und Tonaufnahmen durch die Lehrenden aufgezeichnet werden. Die nach Satz 1 gefertigten Aufzeichnungen dürfen zum Zwecke der Nachbereitung der Lehrveranstaltung den Teilnehmenden der Lehrveranstaltung zugriffsgeschützt zugänglich gemacht werden. Im Übrigen ist die weitere Verwendung unzulässig. Die Aufzeichnung der Bilder und Wortbeiträge der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist nicht zulässig. § 111 Absatz 2 HmbHG in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

    Studienorganisation u. Prüfungen
    Sonderregelungen während der Corona-Pandemie

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  4. Hessen

    Aufgaben aller Hochschulen
    § 3 Abs. 5 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184, 204)

    Die Hochschulen tragen der Vielfalt ihrer Mitglieder Rechnung, indem sie ein diskriminierungsfreies Studium sowie eine diskriminierungsfreie berufliche und wissenschaftliche Tätigkeit ermöglichen. Sie entwickeln Konzepte zum konstruktiven Umgang mit Verschiedenheit (Diversity Policy). Sie erleichtern für ihre Mitglieder die Vereinbarkeit von Familie, Pflege, Studium, wissenschaftlicher Qualifikation und Beruf. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern und solchen mit Migrationshintergrund. Sie wirken darauf hin, dass ihre Mitglieder und Angehörigen die Angebote der Hochschulen barrierefrei in Anspruch nehmen können und fördern die Integration und Inklusion. Sie gewährleisten, dass Studierende sowie Studienbewerberinnen und -bewerber mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen nicht benachteiligt werden. Sie fördern die sportlichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder und wirken an der sozialen Förderung der Studierenden in enger Kooperation mit den Studierendenwerken mit.

    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule
    Studienorganisation u. Prüfungen
    Aufgaben der Hochschulen

    Gesetzesnovellierung

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  5. Hessen

    Studienberatung
    § 17 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184, 204)

    (1) Die Studienberatung ist Aufgabe der Hochschule. Die Hochschule soll hierbei insbesondere mit den Stellen zusammenwirken, die für Berufsberatung, Beratung in den Schulen und staatliche Prüfungsordnungen zuständig sind.

     

    (2) Die Studienberatung unterrichtet insbesondere über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums sowie die Möglichkeit eines Teilzeitstudiums; sie soll Studierende, Studieninteressierte sowie Studienbewerberinnen und Studienbewerber persönlich beraten und dabei die Vielfalt der Studierenden, insbesondere die unterschiedliche Situation der Geschlechter sowie die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen berücksichtigen (allgemeine Studienberatung).

     

    (3) Die Studienberatung unterstützt die Studierenden durch eine kontinuierliche studienbegleitende fachliche Beratung; sie soll Wege und Möglichkeiten aufzeigen, wie das gewählte Studium unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorkenntnisse der Studierenden, gegebenenfalls auch als Teilzeitstudium, sachgerecht durchgeführt und ohne Zeitverlust abgeschlossen werden kann oder welche Alternativen bestehen (Studienfachberatung). Allen Studierenden ist die Möglichkeit zu geben, an der Studienfachberatung teilzunehmen.

     

    (4) Die Studienberatung wirkt darauf hin, eine geschlechtsspezifisch motivierte Studienfachwahl aufzubrechen.

     

    (5) Die allgemeine Studienberatung sowie die Studienfachberatung sind als koordinierte Beratungsangebote, insbesondere im Hinblick auf Studierende mit besonderen Bedarfen (körperlich oder psychisch beeinträchtigte Studierende, Studierende mit Kindern, ausländische Studierende), institutionalisiert. Studienberaterinnen und Studienberater sowie Lehrende werden im Umgang mit und im Erkennen von besonderen Bedarfen regelmäßig geschult und supervisorisch begleitet. Das Nähere, insbesondere zu den Zuständigkeiten für die allgemeine Studienberatung und die Studienfachberatung, einer darüber hinausgehenden persönlichen Betreuung der Studierenden durch Mentorinnen oder Mentoren sowie der hierfür erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten, regelt die Hochschule durch Satzung.

    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule
    Studienorganisation u. Prüfungen
    Teilzeitstudium
    Aufgaben der Hochschulen

    Gesetzesnovellierung

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  6. Hessen

    Prüfungsordnungen
    § 25 Abs. 3 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184, 204)

    Prüfungsordnungen enthalten Regelungen über den Nachteilsausgleich für Studierende, denen aufgrund einer Behinderung, chronischen Erkrankung oder schweren Krankheit die Ableistung einer Prüfung in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise nicht oder nur erschwert möglich ist, und ermöglichen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit. Auch sind Erkrankungen von betreuungsbedürftigen Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen im Rahmen der Regelungen über den Nachteilsausgleich zu berücksichtigen.

    Studienorganisation u. Prüfungen

    Gesetzesnovellierung

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  7. Hessen

    Teilzeitstudium
    § 19 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184, 204)

    (1) Die Hochschulen sollen, soweit möglich, ihre Studiengänge so organisieren, dass sie auch in Teilzeit studiert werden können (informelles Teilzeitstudium). Darüber hinaus sollen die Hochschulen nach Maßgabe ihrer personellen und sächlichen Kapazitäten gesonderte Teilzeitstudiengänge einrichten (formelles Teilzeitstudium). Die Hochschule stellt für das Teilzeitstudium nach Möglichkeit digitale Lehrformate zur Verfügung.

     

    (2) Zur Ermöglichung eines informellen Teilzeitstudiums oder einer flexiblen Studiengestaltung prüft die Hochschule, ob und inwieweit die von ihr angebotenen Studiengänge für ein Studium in Teilzeit grundsätzlich geeignet sind, und gestaltet die Studien- und Prüfungsordnungen dieser Studiengänge sowie deren Studienorganisation in einer Weise, die ein Teilzeitstudium nicht erschweren. Die für ein Studium in Teilzeit geeigneten Studiengänge sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen; die Immatrikulation in diese Studiengänge kann auf Antrag als Teilzeitstudierende erfolgen.

     

    (3) Gesonderte Teilzeitstudiengänge nach Abs. 1 Satz 2 stellen ein besonderes organisatorisches Angebot dar, in dem insbesondere Lebensumstände von Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen, Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern sowie von Berufstätigen, die im Durchschnitt nicht mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit dem Studium widmen können, Berücksichtigung finden. Die Immatrikulation in diese Studiengänge erfolgt als Teilzeitstudierende.

    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule
    Studienorganisation u. Prüfungen
    Teilzeitstudium

    Gesetzesnovellierung

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  8. Hessen

    Regelstudienzeit
    § 24 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184, 204)

    (1) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen in der Regel ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (allgemeine Regelstudienzeit). Für Teilzeitstudien nach § 19 sowie für Modellversuche nach § 18 Abs. 1 Satz 5 kann eine individuelle Regelstudienzeit vorgesehen werden.

     

    (2) Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge, die Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten.

     

    (3) Die allgemeine Regelstudienzeit bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss ist nach den ländergemeinsamen Empfehlungen festzulegen. Eine in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit ist anzurechnen.

    Studienorganisation u. Prüfungen
    Teilzeitstudium
    Studiengebühren / Regelstudienzeit

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  9. Mecklenburg-Vorpommern

    Zugangsprüfungen und Erweiterungsprüfungen
    § 19 Abs. 2 LHG M-V

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern - LHG M-V)
    in der Fassung vom: 25. Januar 2011 (GVOBL. M-V 2011, S. 18), zuletzt geändert: Inhaltsübersicht sowie §§ 38 und 114 geändert, § 7a neu eingefügt durch Gesetz vom 21. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1018)

    Zur Zugangsprüfung wird zugelassen, wer eine mindestens zweijährige Berufsausbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit nachweist. Ausbildung und Tätigkeit sollen in einem Berufsfeld erfolgt sein, welches einen Sachzusammenhang zum angestrebten Studiengang aufweist. Ein Sachzusammenhang ist gegeben, wenn die Berufsausbildung und die berufliche Tätigkeit jeweils hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem angestrebten Studiengang aufweisen, insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die für dieses Studium förderlich sind. Abweichend von Satz 1 genügt eine zweijährige berufliche Tätigkeit in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich bei Personen, die ein Aufstiegsstipendium des Bundes erhalten. Zeiten der Kindererziehung und Zeiten der Pflege von Familienangehörigen können auf die berufliche Tätigkeit bis zu einem Jahr angerechnet werden.

    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule
    Studienorganisation u. Prüfungen
    Beurlaubung / Familienarbeit / Befristung

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  10. Mecklenburg-Vorpommern

    Rechte und Pflichten der Studierenden
    § 21 Abs. 2 LHG M-V

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern - LHG M-V)
    in der Fassung vom: 25. Januar 2011 (GVOBL. M-V 2011, S. 18), zuletzt geändert: Inhaltsübersicht sowie §§ 38 und 114 geändert, § 7a neu eingefügt durch Gesetz vom 21. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1018)

    Die Studierenden können auf Antrag aus wichtigem Grund vom Studium befreit werden (Beurlaubung). Eine Beurlaubung kann in der Regel bis zu insgesamt vier, zusammenhängend aber höchstens zwei, Semestern gewährt werden. Beurlaubungen zum Zwecke der Betreuung und Erziehung eines Kindes sowie zur Pflege eines nahen Angehörigen im Sinn von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 des Elften Buch Sozialgesetzbuch ist, sind auf die Frist nicht anzurechnen. Während der Beurlaubung bleiben die Rechte und Pflichten der Studierenden unberührt. Prüfungs- und Studienleistungen können während der Beurlaubung nur in Ausnahmefällen erbracht werden.

    Studienorganisation u. Prüfungen
    Beurlaubung / Familienarbeit / Befristung

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