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  1. Mecklenburg-Vorpommern

    Aufgaben
    § 18 Abs. 1 S. 2 bis S. 5 und Abs. 2 GlG M-V

    Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gleichstellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - GlG M-V)
    in der Fassung vom: 11. Juli 2016

    (1) (...) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Dienststelle bei der Gleichstellung und der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit für Frauen und Männer. Sie gibt Hinweise zur Umsetzung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften zur Gleichstellung von Frauen und Männern. Sie fördert zusätzlich mit eigenen Initiativen die Durchführung dieses Gesetzes und steht den Beschäftigten als Ansprechpartnerin zur Verfügung. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere

    1. die Mitwirkung bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit für beide Geschlechter sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen,

    2. die Beratung und Unterstützung aller Beschäftigten bei der beruflichen Förderung, Beseitigung von Benachteiligungen und Fragen der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit,

    3. die Begleitung des Vollzugs des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts und sexueller Belästigung in der Dienststelle.

     

    (2) Zu den personellen Maßnahmen gehören insbesondere

    1. die Vorbereitung und Entscheidung über Ausschreibungen, Einstellungen, Abordnungen und Umsetzungen mit einer Dauer von über drei Monaten, Versetzungen, Fortbildungen, beruflicher Aufstieg und vorzeitige Beendigung der Beschäftigung,

    2. die Vorbereitung und Umsetzung von Zielvereinbarungen (§ 5),

    3. die Einführung und Umsetzung von Begleitmaßnahmen (§ 6),

    4. das Verfahren zur Besetzung von Gremien (§ 17).

    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt
    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule
    Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts

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  2. Niedersachsen

    Leistungsbezüge
    § 29 Abs. 2 S. 4 NBesG

    Niedersächsisches Besoldungsgesetz (Besoldungsgesetz Niedersachsen - NBesG)
    in der Fassung vom: 20. Dezember 2016, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)

    Bei der Gewährung von Leistungsbezügen darf niemand wegen des Geschlechts oder des Beschäftigungsumfangs bevorzugt oder benachteiligt werden.

    Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts
    Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten bei der Besoldung

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  3. Niedersachsen

    Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
    § 53 Abs. 6 NBesG

    Niedersächsisches Besoldungsgesetz (Besoldungsgesetz Niedersachsen - NBesG)
    in der Fassung vom: 20. Dezember 2016, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)

    In der Verordnung ist sicherzustellen, dass bei der Bewertung von Leistungen und bei der Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen niemand wegen des Geschlechts oder des Beschäftigungsumfangs bevorzugt oder benachteiligt wird.

    Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts
    Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten bei der Besoldung

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  4. Niedersachsen

    Benachteiligungsverbot
    § 9 NGG

    Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (Gleichstellungsgesetz Niedersachsen - NGG)
    in der Fassung vom: 9. Dezember 2010, zuletzt geändert: Artikel 15 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422)

    (1) Beschäftigte dürfen nicht unmittelbar oder mittelbar wegen des Geschlechts benachteiligt werden.

     

    (2) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen des Geschlechts eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt auch im Fall einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

     

    (3) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen des Geschlechts gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

     

    (4) Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

     

    (5) Ungeachtet der in den Absätzen 3 und 4 genannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen, insbesondere nach § 13 Abs. 5 dieses Gesetzes, bestehende Nachteile wegen des Geschlechts verhindert oder ausgeglichen werden sollen.

    Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts

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  5. Niedersachsen

    Aufgaben und Befugnisse
    § 20 Abs. 1 NGG

    Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (Gleichstellungsgesetz Niedersachsen - NGG)
    in der Fassung vom: 9. Dezember 2010, zuletzt geändert: Artikel 15 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422)

    (1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, den Vollzug dieses Gesetzes sowie des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts und sexueller Belästigung in der Dienststelle zu fördern und zu überwachen. Sie ist bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit berühren können, rechtzeitig zu beteiligen. Zu den Maßnahmen nach Satz 2 gehören insbesondere

    1. Arbeitszeitregelungen,

    2. organisatorische und individuelle Regelungen zur Teilzeit,

    3. Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen,

    4. Zulassung zum Aufstieg sowie Entscheidung über die Teilnahme an einer Qualifizierung, die Voraussetzung für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7 oder A 14 durch eine Beförderung ist,

    5. Versetzungen sowie Abordnungen von mehr als drei Monaten,

    6. Planung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen,

    7. Besetzung von Gremien mit und Entsendung von Beschäftigten in Gremien nach § 8,

    8. Ausschreibungen und Verzicht auf sie,

    9. Maßnahmen der Verwaltungsreform, soweit sie Auswirkungen auf die Arbeitszeit und sonstige Arbeitsbedingungen haben,

    10. Auswahlentscheidungen beim Abbau von Personal und

    11. die Erstellung des Gleichstellungsplans.

    Die Gleichstellungsbeauftragte kann sich darüber hinaus innerhalb ihrer Dienststelle zu fachlichen Fragen mit Relevanz für die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit äußern.

    (...)

    (5) Beschäftigte können sich in Gleichstellungsangelegenheiten und in Angelegenheiten der Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit unmittelbar an die Gleichstellungsbeauftragte wenden.

     

    (6) Die Gleichstellungsbeauftragte richtet bei Bedarf Sprechzeiten ein. Sie beruft mindestens einmal jährlich eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten der Dienststelle ein (Frauenversammlung). Ist sie für mehrere Dienststellen zuständig, so ist in jeder der Dienststellen eine Frauenversammlung einzuberufen. Sie kann Teilversammlungen abhalten.

    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt
    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen

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  6. Schleswig-Holstein

    Rechte und Pflichten der Mitglieder
    § 14 Abs. 5 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: mehrfach geändert (Art. 1 Ges. v. 03.02.2022, GVOBl. 102)

    Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Gremien der Hochschule nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Für Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitgliedergruppe Technik und Verwaltung im Senat oder in einem Fachbereichskonvent sowie für die nebenberuflich tätigen Gleichstellungsbeauftragten und die nebenberuflich tätigen Diversitätsbeauftragten gelten die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holsteins über den Schutz der Mitglieder der Personalvertretungen vor Versetzung, Abordnung oder Kündigung entsprechend.

    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
    Quote in Berufungs- u. Auswahlkommissionen
    Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts

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  7. Thüringen

    Aufgaben der Hochschulen
    § 5 Abs. 7 und 8 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483)

    (7) Die Hochschulen wirken gemeinsam mit dem Studierendenwerk Thüringen an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörige bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der geschlechtlichen Identität oder der sexuellen Orientierung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Hierzu berücksichtigen sie insbesondere die besonderen Bedürfnisse von

    1. Studienbewerbern, Studierenden und Promovierenden mit Behinderung, einer psychischen oder einer chronischen Erkrankung; dabei sorgen sie für einen Ausgleich von Benachteiligungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten und wirken darauf hin, die barrierefreie Zugänglichkeit ihrer Angebote für Menschen mit Behinderung herzustellen und zu sichern,

    2. Studierenden und Promovierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen,

    3. ausländischen Studierenden und

    4. beruflich qualifizierten Studierenden ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen.

    Sie fördern in ihrem Bereich den Sport und die Kultur.

     

    (8) Die Hochschulen wirken darauf hin, dass an der Hochschule Benachteiligungen insbesondere aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der geschlechtlichen Identität oder der sexuellen Orientierung verhindert oder beseitigt werden. Die Hochschulen setzen sich aktiv für die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) sowie des Fakultativprotokolls vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) im Hochschulbereich, unter anderem in Form von hochschulspezifischen Aktionsplänen, ein; bei der Erstellung sollen Vertreter des zentralen Organs der Studierendenschaft, der Diversitätsbeauftragte sowie die Schwerbehindertenvertretung nach § 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und ein Vertreter des Personalrats beteiligt werden.

    Aufgaben der Hochschulen
    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule
    Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts

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