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  1. Baden-Württemberg

    Verfahren zur Bestellung
    § 16 Abs. 1, 3 bis 5 ChancenG

    Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
    in der Fassung vom: 23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

    (1) Wahlberechtigt sind alle weiblichen Beschäftigten der Dienststelle, es sei denn, dass sie am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten ohne Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt beurlaubt sind.

    (...)

    (3) Die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin werden in einem Wahlverfahren in getrennten Wahlgängen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Die Wahl hat den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl zu entsprechen. Das Verfahren für die Durchführung der Wahl wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.

     

    (4) Findet sich nur eine zur Ausübung des Amtes bereite Beschäftigte, kann die Dienststelle von der weiteren Durchführung des Wahlverfahrens absehen und diese zur Beauftragten für Chancengleichheit bestellen. Findet sich aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten keine zur Ausübung des Amtes bereite Person, kann die Dienststelle auch einen zur Ausübung bereiten männlichen Beschäftigten zum Beauftragten für Chancengleichheit bestellen. Anderenfalls hat die Dienststelle das Wahlverfahren nach sechs Monaten zu wiederholen. Gleiches gilt für die Stellvertretung.

     

    (5) Die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, alle Bewerberinnen oder die Dienststellenleitung. Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, von dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

    Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen

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  2. Baden-Württemberg

    Erlöschen der Bestellung, Widerruf, Neubestellung
    § 17 ChancenG

    Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
    in der Fassung vom: 23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

    (1) Die Bestellung zur Beauftragten für Chancengleichheit erlischt mit Ablauf der Amtszeit, der Niederlegung des Amtes, ihrem Ausscheiden aus der Dienststelle oder ihrer nicht nur vorübergehenden Verhinderung von mehr als sechs Monaten.

     

    (2) Die Dienststellenleitung darf die Bestellung zur Beauftragten für Chancengleichheit nur auf deren Verlangen oder wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen widerrufen.

     

    (3) Ist die Bestellung erloschen oder widerrufen worden, ist die Stellvertreterin mit ihrem Einverständnis bis zum Ende der laufenden Amtszeit zur Beauftragten für Chancengleichheit zu bestellen. Anderenfalls hat die Dienststellenleitung aus der Liste der für das Amt der Beauftragten für Chancengleichheit nicht gewählten Beschäftigten die Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl bis zum Ende der laufenden Amtszeit zur Beauftragten für Chancengleichheit zu bestellen. Ist eine solche nicht vorhanden, hat die Dienststelle aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten die Beauftragte für Chancengleichheit bis zum Ende der laufenden Amtszeit zu bestellen. § 16 Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Die Bestellung ist nur mit Einverständnis der zu bestellenden Beschäftigten vorzunehmen.

     

    (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Stellvertreterin entsprechend. Ist die Bestellung zur Stellvertreterin erloschen oder widerrufen worden, findet Absatz 3 Sätze 2 bis 5 entsprechende Anwendung. Gleiches gilt bei Nachrücken der Stellvertreterin in das Amt der Beauftragten für Chancengleichheit nach Absatz 3 Satz 1.

    Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen

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  3. Baden-Württemberg

    Beanstandungsrecht
    § 21 ChancenG

    Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
    in der Fassung vom: 23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

    (1) Hält die Beauftragte für Chancengleichheit eine Maßnahme für unvereinbar mit diesem Gesetz oder mit anderen Vorschriften über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, hat sie das Recht, diese Maßnahme innerhalb von einer Woche nach ihrer Unterrichtung schriftlich zu beanstanden. Bei unaufschiebbaren Maßnahmen kann die Dienststelle die Frist auf zwei Arbeitstage verkürzen. Im Fall der fristgerechten Beanstandung hat die Dienststellenleitung unter Beachtung der Einwände neu zu entscheiden. Die Ablehnung der Beanstandung ist gegenüber der Beauftragten für Chancengleichheit schriftlich zu begründen.

     

    (2) Die beanstandete Maßnahme soll vor Ablauf der Frist und vor der Entscheidung der Dienststellenleitung nach Absatz 1 Satz 3 nicht vollzogen werden.

     

    (3) Wird die Beauftragte für Chancengleichheit nicht oder nicht rechtzeitig nach Maßgabe dieses Gesetzes beteiligt, soll der Vollzug bis zum Ablauf von einer Woche nach Unterrichtung der Beauftragten für Chancengleichheit ausgesetzt werden. Bei unaufschiebbaren Maßnahmen kann die Dienststelle die Frist auf zwei Arbeitstage verkürzen.

     

    (4) Die Beauftragte für Chancengleichheit kann sich unter Einhaltung des Dienstwegs über die jeweils nächsthöhere Behörde an die oberste Dienstbehörde wenden und insbesondere Beanstandungen, denen auch die nächsthöhere Behörde nicht abhilft, binnen einer Woche nach Unterrichtung zur Klärung vorlegen.

     

    (5) Bei Fragen von allgemeiner frauenpolitischer Bedeutung kann sich die Beauftragte für Chancengleichheit an das für Frauenfragen zuständige Ministerium wenden.

    Beanstandungs- u. Widerspruchsrecht der Gleichstellungsakteur*innen

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  4. Baden-Württemberg

    Ausschreibung von Stellen
    § 9 Abs. 3 ChancenG

    Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
    in der Fassung vom: 23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

    Die Beauftragte für Chancengleichheit soll bei allen Ausschreibungen frühzeitig beteiligt werden. Bei Ausnahmen von den Grundsätzen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist die Beauftragte für Chancengleichheit frühzeitig zu beteiligen

    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen

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  5. Baden-Württemberg

    Rechtsstellung
    § 18 Abs. 5 ChancenG

    Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
    in der Fassung vom: 23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

    Die Beauftragte für Chancengleichheit darf wegen ihrer Tätigkeit weder allgemein noch in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden. Sie darf gegen ihren Willen nur umgesetzt, versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies aus dringenden dienstlichen Gründen, auch unter Berücksichtigung ihrer Funktion als Beauftragte für Chancengleichheit, unvermeidbar ist. In diesem Fall ist die Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle, die ihre Beauftragte für Chancengleichheit beteiligt, notwendig. § 15 Absätze 2 und 4 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

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  6. Baden-Württemberg

    Rechtsschutz
    § 22 ChancenG

    Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
    in der Fassung vom: 23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

    (1) Wird einer Beanstandung aus den Gründen des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 nicht

    vollumfänglich abgeholfen, kann die oder der Gleichstellungsbeauftragte innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung gemäß § 21 Absatz 4 oder 5 das Verwaltungsgericht anrufen. Die Anrufung des Gerichts kann nur darauf gestützt werden, dass die Dienststelle

     

    1. die Rechte der oder des Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat oder

    2. einen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Gleichstellungsplan nicht aufgestellt

    hat.

     

    Ist Gegenstand des Rechtsschutzersuchens die Verletzung ihrer oder seiner Rechte im Rahmen einer personellen Einzelmaßnahme, kann die oder der betroffene Bedienstete die Anrufung des

    Verwaltungsgerichts durch die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten

    ablehnen, so dass sie unzulässig ist.

     

    (2) Der Rechtsschutz kann auch darauf gestützt werden, dass die jeweils zuständige Dienststelle ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der angemessenen Frist nach § 21 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2 sachlich über die Beanstandung entschieden hat. § 75 Satz 2 bis 4 der

    Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

     

    (3) Die Anrufung des Verwaltungsgerichts hat keine aufschiebende Wirkung.

     

    (4) Die Dienststelle trägt die notwendigen Kosten für das gerichtliche Verfahren, die der oder dem

    Gleichstellungsbeauftragten entstehen.

    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

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  7. Baden-Württemberg

    Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte; Ansprechperson für Antidiskriminierung
    § 4 Abs. 3 S. 11 bis 14 LHG

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: §§ 10, 20, 29, 32, 34, 45 und 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GBl. S. 426)

    Hält die Gleichstellungsbeauftragte eine Maßnahme für unvereinbar mit § 4 oder mit anderen Vorschriften über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, hat sie das Recht, diese Maßnahme binnen einer Woche nach ihrer Unterrichtung schriftlich zu beanstanden; bei unaufschiebbaren Maßnahmen kann das Rektorat die Frist auf zwei Arbeitstage verkürzen. Das Rektorat entscheidet über die Beanstandung innerhalb eines Monats nach Zugang. Hält das Rektorat die Beanstandung für begründet, sind die Maßnahmen und ihre Folgen zu berichtigen; hält es die Beanstandung für unbegründet, erläutert es gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten seine Entscheidung schriftlich. Die Gleichstellungsbeauftragte erstattet dem Senat einen jährlichen Bericht über ihre Arbeit; sie hat das Recht, jährlich dem Hochschulrat über ihre Arbeit zu berichten.

    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Beanstandungs- u. Widerspruchsrecht der Gleichstellungsakteur*innen

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  8. Baden-Württemberg

    Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte; Ansprechperson für Antidiskriminierung
    § 4 Abs. 6 bis Abs. 8 LHG

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: §§ 10, 20, 29, 32, 34, 45 und 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GBl. S. 426)

    (6) Der Senat soll eine Gleichstellungskommission als beratenden Ausschuss nach § 19 Absatz 1 Satz 5 einrichten.

     

    (7) Die Grundordnung kann an den Studienakademien örtliche Gleichstellungsbeauftragte vorsehen. Die Grundordnung regelt das Nähere insbesondere zu deren Wahl, deren Befugnissen unter Berücksichtigung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten der DHBW und deren Zuordnung.

     

    (8) Die Grundordnung kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine gemeinsame Gleichstellungsbeauftragte und mindestens eine Stellvertreterin für das weibliche wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal vorsehen; die Entscheidung im Senat über die Zusammenführung der Ämter kann nicht ohne Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 getroffen werden. Die Grundordnung regelt das Nähere zur Ausgestaltung des Amtes, zur Durchführung der Wahl oder zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen und die Dauer der Amtszeit. Im Übrigen gelten die Gleichstellungsregelungen dieses Gesetzes und des Chancengleichheitsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit die Grundordnung keine weitergehenden, die Gleichstellung fördernden Regelungen trifft.

    Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Frauen- u. Gleichstellungsgremien

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  9. Baden-Württemberg

    Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte; Ansprechperson für Antidiskriminierung
    § 4 Abs. 3 Satz 2 bis 5 LHG

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: §§ 10, 20, 29, 32, 34, 45 und 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GBl. S. 426)

    (...) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang frühzeitig und umfassend zu informieren. Sie ist dem Rektorat unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Die Gleichstellungsbeauftragte darf wegen ihrer Tätigkeit weder allgemein noch in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden. (...)

    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
    Weisungsfreiheit der Gleichstellungsakteur*innen

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  10. Baden-Württemberg

    Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften
    § 45 Abs. 6 S. 1, S. 2 Nr. 5 und S. 3 Nr. 1 und Nr. 3 LHG

    Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
    in der Fassung vom: 1. Januar 2005, zuletzt geändert: §§ 10, 20, 29, 32, 34, 45 und 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GBl. S. 426)

    Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:

    (...)

    5. Beschäftigungsverbote nach dem 4. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung sowie Elternzeit nach dem 5. Abschnitt der und Pflegezeit nach dem 6. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.

    Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer

    1. Teilzeitbeschäftigung nach §§ 69 und 70 LBG,

    (...)

    3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragte,wenn die Verringerung der Arbeitszeit mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nummern 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nummern 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nummer 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Sätze 5 und 6 gelten nicht für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Unabhängig von den vorgenannten Verlängerungsmöglichkeiten kann das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren, Juniordozentinnen oder Juniordozenten und Akademischen Mitarbeiterinnen oder Akademischen Mitarbeitern nach §§ 51 bis 52 bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 14 Jahren auf Antrag um zwei Jahre je Kind, insgesamt um maximal vier Jahre, verlängert werden, wenn die Verlängerung notwendig ist, um das nach § 51 Absatz 7, § 51a Absatz 3 oder § 51b bestimmte Qualifizierungsziel oder ein sonstiges mit dem Dienstverhältnis verbundenes Qualifizierungsziel zu erreichen. Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Ausgestaltung der Verlängerung im Einzelnen, regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Sätze 8 und 9 gelten entsprechend bei der Betreuung oder Pflege pflegebedürftiger Angehöriger. Verlängerungen nach den Sätzen 8 bis 10 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen nach diesem Absatz zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
    Arbeitszeiten / Teilzeitbeschäftigung
    Beurlaubung / Familienarbeit / Befristung

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