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  1. Hessen

    Bestellung von Frauen- und Gleichstellungsbeautragten
    § 15 Abs. 2 HGlG

    Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Gleichberechtigungsgesetz Hessen - HGlG)
    in der Fassung vom: 01. April 2023, zuletzt geändert: mehrfach geändert, § 14a eingefügt und § 23 aufgehoben (alter § 24 wird § 23) durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 609)

    Zur Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten darf nur eine Frau bestellt werden. Die Funktion der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten ist grundsätzlich teilbar. Ein Interessenwiderstreit mit ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben ist auszuschließen. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte darf keiner Personalvertretung angehören. Sie muss die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen und in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen.

    Voraussetzungen für das Amt der Gleichstellungsakteur*innen

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  2. Hessen

    Bestellung von Frauen- und Gleichstellungsbeautragten
    § 15 Abs. 2 HGlG

    Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Gleichberechtigungsgesetz Hessen - HGlG)
    in der Fassung vom: 01. April 2023, zuletzt geändert: mehrfach geändert, § 14a eingefügt und § 23 aufgehoben (alter § 24 wird § 23) durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 609)

    Zur Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten darf nur eine Frau bestellt werden. Die Funktion der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten ist grundsätzlich teilbar. Ein Interessenwiderstreit mit ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben ist auszuschließen. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte darf keiner Personalvertretung angehören. Sie muss die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen und in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen. An den Hochschulen ist es zulässig, bei Teilung der Funktion einen Teil mit einer Beschäftigten aus dem Wissenschaftsbereich zu besetzen, die in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis steht.

    Voraussetzungen für das Amt der Gleichstellungsakteur*innen

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  3. Mecklenburg-Vorpommern

    Wahl
    § 21 Abs. 2 S. 3, Abs. 4 GlG M-V

    Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gleichstellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - GlG M-V)
    in der Fassung vom: 11. Juli 2016

    (2) (...) Wählbar sind alle weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. (...)

    (...)

    (4) Die Gleichstellungsbeauftragte sowie die Stellvertreterin dürfen keiner Personalvertretung angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein.

    Voraussetzungen für das Amt der Gleichstellungsakteur*innen

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  4. Nordrhein-Westfalen

    Gleichstellungsbeauftragte; gleichstellungsbezogene Mittelvergabe
    § 24 Abs. 2 und Abs. 3 HG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - HG)
    in der Fassung vom: 16. September 2014, zuletzt geändert: durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b), in Kraft getreten am 1. Juli 2022

    (2) Die Hochschule regelt in ihrer Grundordnung insbesondere Wahl, Bestellung und Amtszeit der zentralen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen. Wählbar sind alle weiblichen Mitglieder der Hochschule. Die fachliche Qualifikation der Gleichstellungsbeauftragten soll den umfassenden Anforderungen ihrer Aufgaben gerecht werden; dies setzt entweder ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine im Einzelfall nachgewiesene andere fachliche Qualifikation voraus. Die Funktion ist hochschulöffentlich auszuschreiben.

    (3) Die Fachbereiche bestellen Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs und ihre Stellvertretungen. Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs wirkt auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs hin. Sie kann in Stellvertretung der zentralen Gleichstellungsbeauftragten an Sitzungen der Fachbereichsräte und der Berufungskommissionen und anderer Gremien der Fachbereiche teilnehmen. Die Grundordnung kann vorsehen, dass für mehrere Fachbereiche auf der Grundlage einer Ordnung dieser Fachbereiche eine gemeinsame Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden kann, wenn diese Bestellung mit Rücksicht auf die Aufgaben und Größe dieser Fachbereiche zweckmäßig ist und im Benehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt.

    Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Voraussetzungen für das Amt der Gleichstellungsakteur*innen

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  5. Nordrhein-Westfalen

    Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten
    § 15 Abs. 2 LGG

    Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - LGG)
    in der Fassung vom: 9. November 1999, zuletzt geändert: Artikel 16 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122)

    Als Gleichstellungsbeauftragte ist eine Frau zu bestellen. Ihre fachliche Qualifikation soll den umfassenden Anforderungen ihres Aufgabengebietes gerecht werden.

    Voraussetzungen für das Amt der Gleichstellungsakteur*innen

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  6. Rheinland-Pfalz

    Bestellung
    § 18 Abs. 3 LGG

    Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz - LGG)
    in der Fassung vom: 30. Dezember 2015, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 287)

    Zur Gleichstellungsbeauftragten kann nur eine Frau bestellt werden. Diese muss mit ihrer Bestellung einverstanden sein.

    Voraussetzungen für das Amt der Gleichstellungsakteur*innen

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  7. Rheinland-Pfalz

    Rechtsstellung
    § 20 Abs. 5 S. 2 LGG

    Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz - LGG)
    in der Fassung vom: 30. Dezember 2015, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 287)

    (...) Sie darf nicht Mitglied einer Personalvertretung sein.

    Voraussetzungen für das Amt der Gleichstellungsakteur*innen

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  8. Saarland

    Wahl und Stellung der Frauenbeauftragten; Verordnungsermächtigung
    § 22 Abs. 4 LGG

    Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetz Saarland - LGG)
    in der Fassung vom: 24. April 1996, zuletzt geändert: durch Artikel 109 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

    Die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen keiner Personalvertretung angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Frauenbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein.

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  9. Sachsen

    Bestellung, Widerruf
    § 18 Abs. 3 SächsFFG

    Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz - SächsFFG)
    in der Fassung vom: 31. März 1994, zuletzt geändert: Artikel 26 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970)

    Beschäftigte, die befugt sind, Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle vorzubereiten oder selbständig zu treffen, dürfen nicht zur Frauenbeauftragten bestellt werden.

    Voraussetzungen für das Amt der Gleichstellungsakteur*innen

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  10. Sachsen-Anhalt

    Ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte
    § 17 Abs. 5 FrFG

    Frauenfördergesetz (Frauenfördergesetz Sachsen-Anhalt - FrFG)
    in der Fassung vom: 27. Mai 1997, zuletzt geändert: durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372)

    Wählbar sind alle Beschäftigten im Sinne des § 14 Abs. 1 und 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt.

    Voraussetzungen für das Amt der Gleichstellungsakteur*innen

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