(1) Das Land stellt den Hochschulen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke und Einrichtungen zur Verfügung und deckt ihren Finanzbedarf nach Maßgabe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel. Darüber hinaus sollen die Hochschulen zur Finanzierung durch Einwerbung von Mitteln Dritter beitragen.
(2) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen hat sich an den Aufgaben der Hochschulen nach § 5, den in der jeweiligen Rahmenvereinbarung nach § 12 Abs. 1 und in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 1 vereinbarten Zielen sowie den erbrachten Leistungen zu orientieren und die Hochschulentwicklungsplanung des Landes sowie die Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen zu beachten.
(3) Die Hochschulen werden wie Landesbetriebe geführt. Die Bestimmungen der §§ 26, 74 und 87 ThürLHO gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz oder dem Thüringer Haushaltsgesetz etwas anderes bestimmt ist. Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Hochschulen richten sich nach den kaufmännischen Regeln. Insoweit gelten die Bestimmungen des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend. Das Nähere, insbesondere zur haushaltsrechtlichen Behandlung der staatlichen Zuschüsse, zur Aufstellung der Wirtschaftspläne, zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen, zum Jahresabschluss sowie zum Zahlungsverkehr und den mit diesem im Zusammenhang stehenden Sicherheitsstandards regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung Anwendung.
(4) Das Ministerium weist den Hochschulen die Haushaltsmittel jährlich in der Form von Globalbudgets zu, soweit es sie nicht selbst bewirtschaftet. Das Land weist zudem den Hochschulen bedarfsgerecht und nach Maßgabe des Landeshaushaltes Mittel für Grundstücks-, Bau- und Geräteinvestitionen sowie für die Bauunterhaltung zu. Bewirtschaftende Stelle in der Hochschule ist der Kanzler, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Er soll die Bewirtschaftung basierend auf dem Wirtschaftsplan der Hochschule und den Entscheidungen des Präsidiums nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 7 auf die Einrichtungen der Hochschule übertragen. Andere Zuständigkeiten für die Verteilung der Personal- und Sachmittel bleiben unberührt.
(5) Bei der Zuweisung der Mittel an die Hochschulen sowie innerhalb der Hochschulen sind die erbrachten und zu erwartenden Leistungen in Lehre, Forschung, Kunst und Weiterbildung sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und die Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen. Die Hochschulen legen entsprechende Grundsätze der Ausstattung und der internen Mittelverteilung fest.
(6) Das den Hochschulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben überlassene Landesvermögen an Grundstücken, Bauten und anderen Vermögensgegenständen verbleibt im Eigentum des Landes. Dieses Landesvermögen wird von den Hochschulen für die Dauer seiner Nutzung verwaltet und bewirtschaftet und fällt mit Wegfall der Nutzung wieder an das Land zurück. Vermögensgegenstände, die von den Hochschulen mit Landesmitteln beschafft werden, sind namens des Landes als Eigentum des Landes zu erwerben.
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