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  1. Niedersachsen

    Staatliche Verantwortung
    § 1 Abs. 2 NHG

    Niedersächsisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Niedersachsen - NHG)
    in der Fassung vom: 26. Februar 2007, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)

    Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an deren Aufgaben und den von ihnen erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags nach § 3 Abs. 3 zu berücksichtigen. Die Kriterien der Finanzierung sind den Hochschulen und dem Landtag offenzulegen.

    Staatliche Finanzierung

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  2. Niedersachsen

    Staatliche Verantwortung
    § 1 Abs. 1 NHG

    Niedersächsisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Niedersachsen - NHG)
    in der Fassung vom: 26. Februar 2007, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)

    Die Hochschulen in Trägerschaft des Staates und die Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts (Stiftungen) stehen in staatlicher Verantwortung. Diese umfasst die Hochschulentwicklungsplanung des Landes (Landeshochschulplanung) und die Finanzierung der Hochschulen.

    Staatliche Finanzierung
    Hochschulplanung u. –entwicklung

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  3. Nordrhein-Westfalen

    Finanzierung und Wirtschaftsführung
    § 5 Abs. 1 und Abs. 2 HG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - HG)
    in der Fassung vom: 16. September 2014, zuletzt geändert: durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b), in Kraft getreten am 1. Juli 2022

    (1) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den hochschulvertraglich vereinbarten Verpflichtungen und den erbrachten Leistungen.

     

    (2) Die Mittel im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 3 werden in Form von Zuschüssen für den laufenden Betrieb und für Investitionen bereitgestellt. Die haushaltsrechtliche Behandlung dieser Zuschüsse und des Körperschaftsvermögens richtet sich ausschließlich nach dem Hochschulgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Die Hochschulen führen ihren Haushalt auf der Grundlage eines ganzheitlichen Controllings, das die Kosten- und Leistungsrechnung, eine Kennzahlsteuerung und ein Berichtswesen umfasst. Sie haben ihre Wirtschaftsführung so zu planen und durchzuführen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Bei ihrer Wirtschaftsführung berücksichtigen sie den Grundsatz der wirtschaftlichen und effektiven Verwendung ihrer Mittel. Spätestens mit dem Haushaltsjahr 2017 folgen die Hochschulen in Wirtschaftsführung und Rechnungswesen den Regeln der doppischen Hochschulrechnungslegung und stellen zum Stichtag 1. Januar 2017 eine Eröffnungsbilanz auf.

    Staatliche Finanzierung

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  4. Rheinland-Pfalz

    Staatliche Finanzierung
    § 102 HochSchG

    Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz - HochSchG)
    in der Fassung vom: 19. November 2010 (GVBl 2010, S. 464), zuletzt geändert: §§ 27, 51, 54, 55, 56, 57 und 60 geändert durch Gesetz vom 22.07.2021 (GVBl. S. 453)

    Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen und Belastungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen. Innerhalb der Hochschule ist entsprechend zu verfahren.

    Staatliche Finanzierung
    Verteilung der Haushaltsmittel

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  5. Saarland

    Finanzierung
    § 11 SHSG

    Saarländisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Saarland - SHSG)
    in der Fassung vom: 30. November 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 3 und 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2023 (Amtsbl. I S. 270)

    (1) Das Land stellt der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke, Einrichtungen und Haushaltsmittel im Rahmen der Möglichkeiten des Landeshaushalts zur Verfügung. Die Hochschule erhält eine Globalzuweisung, die sich an den in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen geforderten und erbrachten Leistungen der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben orientiert. Die Globalzuweisung umfasst Mittel für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule einschließlich leistungsbezogener Komponenten sowie die Mittel für Innovationen in Lehre und Forschung. Die Hochschule kann aus ihrem eigenen Vermögen und den ihr überlassenen Mitteln Rücklagen bilden. Die von der Hochschule erzielten Einnahmen verbleiben im Vermögen der Hochschule.

     

    (2) Zusätzlich zur Globalzuweisung können der Hochschule Mittel zugewiesen werden, die als konkreter Beitrag für die Erreichung bestimmter Ziele vereinbart werden. Zur Förderung von Studium und Lehre werden der Hochschule Mittel zugewiesen, über deren Verwendung in Gremien entschieden wird, die zur Hälfte mit Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe der Studierenden besetzt sind.

     

    (3) Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten der Hochschule trägt das Land, das gegenüber der Hochschule auch die Folgen einer Versorgungslastenteilung übernimmt.

    Staatliche Finanzierung

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  6. Sachsen

    Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Finanzierung
    § 11 Abs. 6 S. 1 und Abs. 7 SächsHSFG

    Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Hochschulfreiheitsgesetz Sachsen - SächsHSFG)
    in der Fassung vom: 15. Januar 2013, zuletzt geändert: zuletzt durch Artikel 9 Absatz 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert

    (6) Die staatliche Finanzierung gewährleistet die Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Lehre und Forschung sowie die Erfüllung der weiteren der Hochschule übertragenen Aufgaben und wird nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes bereitgestellt. (...)

    (7) Die Mittelzuweisung nach Absatz 6, die aus einem Grundbudget und einem Innovationsbudget besteht, erfolgt unter Berücksichtigung der in Hochschulvereinbarungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 sowie der Zielvereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 getroffenen Regelungen. Für die Zuweisung der Mittel sind insbesondere der Grad der Zielerreichung, die wirksame Verwendung der Haushaltsmittel, die Belebung des hochschulinternen Wettbewerbes und des Wettbewerbes zwischen den Hochschulen sowie Fortschritte bei der Durchsetzung der

    Chancengleichheit von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Bei der Verteilung der Mittel innerhalb der Hochschule ist Satz 2 zu beachten. Art und Umfang der von den Grundeinheiten der Hochschule zu erbringenden Leistungen sowie die Verwendung der zugewiesenen Mittel sind regelmäßig in Zielvereinbarungen zwischen dem Rektorat und der Leitung der jeweiligen Grundeinheit nach § 2 Abs. 2 festzulegen und zu überprüfen.

    Staatliche Finanzierung
    Verteilung der Haushaltsmittel

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  7. Schleswig-Holstein

    Staatliche Finanzierung, Haushaltswesen und Körperschaftsvermögen
    § 8 Abs. 1 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: mehrfach geändert (Art. 1 Ges. v. 03.02.2022, GVOBl. 102)

    Das Land stellt den Hochschulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Finanzmittel nach Maßgabe des Landeshaushalts als Globalzuweisungen und als Zuweisungen für besondere Zwecke zur Verfügung. Die Hochschulen tragen zur Finanzierung ihrer Aufgaben durch Einwerbung von Mitteln Dritter und durch sonstige Einnahmen bei. Die Höhe der Globalzuweisungen bemisst sich nach den Aufgaben und Leistungen der Hochschule und wird im Wege der Ziel- und Leistungsvereinbarung (§ 11 Absatz 1) festgelegt. Die Hochschulen können sich durch Entnahmen aus bereits gebildeten Rücklagen mit Einwilligung des Ministeriums und des Finanzministeriums an der Finanzierung von Maßnahmen des Landes nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 3 beteiligen oder diese vollständig übernehmen.

    Staatliche Finanzierung

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  8. Thüringen

    Ausstattung der Hochschulen, Haushalt, Finanzierung, Eigentum
    § 14 Abs. 1 bis Abs. 6 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483)

    (1) Das Land stellt den Hochschulen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke und Einrichtungen zur Verfügung und deckt ihren Finanzbedarf nach Maßgabe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel. Darüber hinaus sollen die Hochschulen zur Finanzierung durch Einwerbung von Mitteln Dritter beitragen.

     

    (2) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen hat sich an den Aufgaben der Hochschulen nach § 5, den in der jeweiligen Rahmenvereinbarung nach § 12 Abs. 1 und in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 1 vereinbarten Zielen sowie den erbrachten Leistungen zu orientieren und die Hochschulentwicklungsplanung des Landes sowie die Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen zu beachten.

     

    (3) Die Hochschulen werden wie Landesbetriebe geführt. Die Bestimmungen der §§ 26, 74 und 87 ThürLHO gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz oder dem Thüringer Haushaltsgesetz etwas anderes bestimmt ist. Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Hochschulen richten sich nach den kaufmännischen Regeln. Insoweit gelten die Bestimmungen des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend. Das Nähere, insbesondere zur haushaltsrechtlichen Behandlung der staatlichen Zuschüsse, zur Aufstellung der Wirtschaftspläne, zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen, zum Jahresabschluss sowie zum Zahlungsverkehr und den mit diesem im Zusammenhang stehenden Sicherheitsstandards regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung Anwendung.

     

    (4) Das Ministerium weist den Hochschulen die Haushaltsmittel jährlich in der Form von Globalbudgets zu, soweit es sie nicht selbst bewirtschaftet. Das Land weist zudem den Hochschulen bedarfsgerecht und nach Maßgabe des Landeshaushaltes Mittel für Grundstücks-, Bau- und Geräteinvestitionen sowie für die Bauunterhaltung zu. Bewirtschaftende Stelle in der Hochschule ist der Kanzler, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Er soll die Bewirtschaftung basierend auf dem Wirtschaftsplan der Hochschule und den Entscheidungen des Präsidiums nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 7 auf die Einrichtungen der Hochschule übertragen. Andere Zuständigkeiten für die Verteilung der Personal- und Sachmittel bleiben unberührt.

     

    (5) Bei der Zuweisung der Mittel an die Hochschulen sowie innerhalb der Hochschulen sind die erbrachten und zu erwartenden Leistungen in Lehre, Forschung, Kunst und Weiterbildung sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und die Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen. Die Hochschulen legen entsprechende Grundsätze der Ausstattung und der internen Mittelverteilung fest.

     

    (6) Das den Hochschulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben überlassene Landesvermögen an Grundstücken, Bauten und anderen Vermögensgegenständen verbleibt im Eigentum des Landes. Dieses Landesvermögen wird von den Hochschulen für die Dauer seiner Nutzung verwaltet und bewirtschaftet und fällt mit Wegfall der Nutzung wieder an das Land zurück. Vermögensgegenstände, die von den Hochschulen mit Landesmitteln beschafft werden, sind namens des Landes als Eigentum des Landes zu erwerben.

    (...)

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    Verteilung der Haushaltsmittel

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