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  1. Forschungseinrichtungen

    Gegenstand
    § 1 Abs. 2 S. 2 AV-Glei

    Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der gemeinsamen Forschungsförderung (Ausführungsvereinbarung Gleichstellung - AV-Glei)
    in der Fassung vom: 27. Oktober 2008 (BAnz Nr. 18a vom 4. Februar 2009, S. 18), zuletzt geändert: geändert durch Beschluss der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz vom 22. April 2016, BAnz AT 28. Juni 2016 B4

    (...) Die GWK wird im Rahmen der jährlichen Fortschreibung des Datenmaterials zu Frauen in Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen ihre bisherige Berichterstattung fortsetzen.

    Berichtspflicht zu den Gleichstellungsgesetzen

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  2. Forschungseinrichtungen

    Begriffsbestimmungen
    Nr. 1 Anlage zur AV-Glei

    Anlage zur Ausführungsvereinbarung Gleichstellung - Grundsätze für die Gleichstellung von Frauen und Männern in von Bund und Ländern gemeinsam geförderten Forschungseinrichtungen (Anlage zur AV-Glei)
    in der Fassung vom: 27. Oktober 2008 (BAnz Nr. 18a vom 4. Februar 2009, S. 18)

    Im Sinne dieser Grundsätze sind:

    1. Arbeitsplätze: Ausbildungsplätze, Stellen, Planstellen sowie Beschäftigungsposten, die mit Beschäftigten im Sinne dieser Grundsätze besetzbar sind und für deren personelle Ausführung lediglich finanzielle Mittel benötigtwerden, unabhängig davon, ob die Beschäftigung aus für Stellenund Planstellen bereitgestellten oder sonstigen Haushaltsmitteln - auch Drittmitteln - finanziert wird;

    2. Bereiche: Besoldungs- und Entgeltgruppen oder Laufbahngruppen, Laufbahnen und Fachrichtungen, Berufsausbildungen sowie Ebenen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben;

    3. beruflicher Aufstieg: Beförderungen, Höhergruppierungen, Höherreihungen sowie Übertragungen höherbewerteter Arbeitsplätze;

    4. Beschäftigte: Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender;

    5. Einrichtungen: privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich verfasste juristische Personen, die Zuwendungsempfänger im Rahmen der gemeinsamen Förderung von Bund und Ländern sind;

    6. Familienaufgaben: die tatsächliche Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren durch Beschäftigte; dies schließt auch die Inanspruchnahme einer Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ein;

    7. Pflegeaufgaben: die tatsächliche, nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege oder Betreuung einer im Sinne von § 61 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürftigen Person durch Beschäftigte; dies schließt auch die Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz sowie die Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz ein;

    8. Qualifikation: Eignung, Befähigung und fachliche Leistung;

    9. unterrepräsentiert: Status von Frauen oder Männern, wenn ihr jeweiliger Anteil an den Beschäftigten in einem einzelnen Bereich nach Nummer 2 unter 50 Prozent liegt; bei einer ungeraden Anzahl an Beschäftigten sind Frauen oder Männer unterrepräsentiert, wenn das Ungleichgewicht zwischen beiden Geschlechtern mindestens zwei Personen des gleichen Geschlechts betrifft; maßgeblich für die Bestimmung einer Unterrepräsentanz ist die aktuelle Situation in demjenigen Bereich, auf den sich die angestrebte Maßnahme oder Entscheidung hauptsächlich bezieht.

    Geltungsbereich der Gleichstellungsgesetze

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  3. Forschungseinrichtungen

    Grundsatz; Anwendungshinweis
    Nr. 3 Anlage zur AV-Glei

    Anlage zur Ausführungsvereinbarung Gleichstellung - Grundsätze für die Gleichstellung von Frauen und Männern in von Bund und Ländern gemeinsam geförderten Forschungseinrichtungen (Anlage zur AV-Glei)
    in der Fassung vom: 27. Oktober 2008 (BAnz Nr. 18a vom 4. Februar 2009, S. 18)

    (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur dann nicht anzuwenden, wenn die Zugehörigkeit zu einembestimmten Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.

     

    (2) Die Beteiligungsrechte der Personal-/ Betriebsräte und die der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.

    Geltungsbereich der Gleichstellungsgesetze

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  4. Hamburg

    Geltungsbereich
    § 2 Abs. 1 HmbGleiG

    Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst (Hamburgisches Gleichstellungsgesetz - HmbGleiG)
    in der Fassung vom: 2. Dezember 2014

    Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen im Sinne des § 6 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) mit Ausnahme der auf Bundesrecht beruhenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für deren Beschäftigte, insbesondere für solche mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben.

    Geltungsbereich der Gleichstellungsgesetze

    http://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/4328556/gleichstellung/

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  5. Hamburg

    Erfahrungsbericht
    § 4 HmbGleiG

    Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst (Hamburgisches Gleichstellungsgesetz - HmbGleiG)
    in der Fassung vom: 2. Dezember 2014

    Der Senat legt der Bürgerschaft im Abstand von vier Jahren einen Erfahrungsbericht über die Umsetzung des Gesetzes vor.

    Berichtspflicht zu den Gleichstellungsgesetzen

    i.V.m. § 24 HmbGleiG Der Erfahrungsbericht nach § 4 ist erstmals zum 1. Juli 2017 zu erstellen.

    http://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/4328556/gleichstellung/

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  6. Hamburg

    Ziel des Gesetzes
    § 1 HmbGleiG

    Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst (Hamburgisches Gleichstellungsgesetz - HmbGleiG)
    in der Fassung vom: 2. Dezember 2014

    Dieses Gesetz dient der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Beseitigung bestehender und der Verhinderung künftiger Nachteile auf Grund des Geschlechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes. In allen Bereichen gemäß § 3 Absatz 3 des hamburgischen öffentlichen Dienstes ist eine gleiche Teilhabe von Frauen und Männern zu verwirklichen.

    Geltungsbereich der Gleichstellungsgesetze
    Gleichstellungsauftrag

    http://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/4328556/gleichstellung/

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  7. Hamburg

    Begriffsbestimmungen
    § 3 Abs. 1 und 5 HmbGleiG

    Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst (Hamburgisches Gleichstellungsgesetz - HmbGleiG)
    in der Fassung vom: 2. Dezember 2014

    (1) Unterrepräsentanz im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Frauen- oder Männeranteil innerhalb einer Dienststelle in einem Bereich nach Absatz 3 unter 40 vom Hundert liegt.

    (...)

    (5) Familienaufgaben bestehen, wenn eine beschäftigte Person mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.

    Geltungsbereich der Gleichstellungsgesetze
    Gleichstellungsauftrag

    http://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/4328556/gleichstellung/

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  8. Hamburg

    Sonderregelungen für den Hochschulbereich
    § 22 HmbGleiG

    Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst (Hamburgisches Gleichstellungsgesetz - HmbGleiG)
    in der Fassung vom: 2. Dezember 2014

    Die Zuständigkeit der oder des Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 erstreckt sich in den staatlichen Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 269), nur auf das Technische, Bibliotheks- und Verwaltungspersonal. Im Übrigen findet dieses Gesetz auf die staatlichen Hochschulen der Freien und Hansestadt Hamburg Anwendung, soweit das Hamburgische Hochschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt.

    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Geltungsbereich der Gleichstellungsgesetze

    http://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/4328556/gleichstellung/

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  9. Hamburg

    Gleichstellungsbeauftragte
    § 87 Abs. 7 HmbHG

    Hamburgisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
    in der Fassung vom: 18. Juli 2001, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250, 254)

    Die Zuständigkeit der oder des Gleichstellungsbeauftragten erstreckt sich nicht auf die Angehörigen des Technischen, Bibliotheks- und Verwaltungspersonals. Sie oder er arbeitet vertrauensvoll mit der oder dem Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes vom 2. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 495) zusammen.

    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Geltungsbereich der Gleichstellungsgesetze

    § 14 Gleichstellungsgesetz (http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?nid=h&showdoccase=1&doc.id=jlr-GleichstGHAV3P14&st=lr) lautet: Die Dienststellen können jeweils weibliche Beschäftigte benennen, an die sich Frauen in Gleichstellungsfragen wenden können. Ihre Zuständigkeit ist an Hochschulen auf die Angehörigen des Technischen, Bibliotheks- und Verwaltungspersonals beschränkt; sie arbeitet vertrauensvoll mit der oder dem Gleichstellungsbeauftragten nach § 87 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 269), zusammen.

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  10. Hessen

    Begriffsbestimmungen
    § 3 Abs. 1 S. 3 Nr. 3, Abs. 2 bis 4 HGlG

    Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Gleichberechtigungsgesetz Hessen - HGlG)
    in der Fassung vom: 01. April 2023, zuletzt geändert: mehrfach geändert, § 14a eingefügt und § 23 aufgehoben (alter § 24 wird § 23) durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 609)

    (1) (...) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind auch (...)

    3. jede Hochschule und jedes Universitätsklinikum in öffentlicher Trägerschaft, (...)

    (2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende. Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sowie Beamtinnen und Beamte, die nach § 7 des Hessischen Beamtengesetzes jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, sind keine Beschäftigten im Sinne dieses Gesetzes.

    (3) Personalstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Planstellen und Stellen im Sinne von § 17 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447).

    (4) Beförderung im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Verleihung eines Richteramtes mit einem höheren Endgrundgehalt und die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit.

    Geltungsbereich der Gleichstellungsgesetze

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