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  1. Schleswig-Holstein

    Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen
    § 12 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: mehrfach geändert (Art. 1 Ges. v. 03.02.2022, GVOBl. 102)

    (1) Der Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule stellt die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle und finanzielle Entwicklung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Nachhaltigkeit dar. Die

    Pläne legen fest:

    1. die Schwerpunkte und Weiterentwicklung des Lehrangebots sowie die angestrebte Entwicklung der Studienanfängerplätze und Absolventenzahlen,

    2. die Schwerpunkte der Weiterbildung,

    3. die Schwerpunkte der Forschung und des Wissens- und Technologietransfers,

    4. die angestrebten Drittmittel,

    5. die Schwerpunkte der Qualitätsentwicklung und Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung des Studienerfolgs und der Qualität,

    6. die bauliche Entwicklungsplanung und die Flächenbedarfsplanung unter Berücksichtigung der Vorbildfunktion des § 4 Absatz 1 Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein vom 7. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 124),

    7. die Weiterentwicklung des Hochschulmanagements,

    8. die Planung für die zukünftige Verwendung freiwerdender Professuren,

    9. die Planung der Hochschule zur Förderung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen unter Beachtung der Grundsätze nachhaltiger Entwicklung und

    10. die Schwerpunkte zur Weiterentwicklung der Digitalisierung einschließlich der Cybersicherheit.

    Zur Umsetzung der Aufgaben nach § 3 Absatz 4 enthalten die Struktur- und Entwicklungspläne jeweils einen Gleichstellungsplan

    (2) Die Struktur- und Entwicklungspläne werden innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung dem Ministerium zur Kenntnis gegeben.

    Hochschulplanung u. –entwicklung
    Pflicht zur Erstellung eines Frauenförder- oder Gleichstellungsplans
    Inhalt des Frauenförder- oder Gleichstellungsplans

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  2. Thüringen

    Gleichstellungsplan
    § 4 Abs. 2 bis 4 GleichstG TH

    Thüringer Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsgesetz Thüringen - GleichstG TH)
    in der Fassung vom: 6. März 2013, zuletzt geändert: § 1, 3, 15 durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Oktober 2021 (GVBl. S. 508, 520)

    (2) Der Gleichstellungsplan beinhaltet insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, einschließlich Betreuung und Pflege, und zur Erhöhung der Anteile von Frauen oder Männern in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind. Er hat eine Bestandsaufnahme und eine beschreibende Auswertung der Bedienstetenstruktur seines jeweiligen Geltungsbereichs zu enthalten. Dabei sind die Anteile von Frauen und Männern insgesamt bei Bewerbungen, Einstellungen, Höhergruppierungen, Beförderungen, Fortbildung und Gremienbesetzung in den einzelnen Bereichen darzustellen und im Falle von Unterrepräsentanz zu begründen. Hierzu sind die statistischen Daten nach § 5 Abs. 1 zu erheben und auszuwerten.

    (3) Zur Erhöhung der Anteile von Frauen oder Männern in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, ist im Rahmen von Zielvorgaben festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen organisatorischen, personellen und fortbildenden Maßnahmen die Förderung der Gleichstellung erfolgen soll. Bei der Erstellung der Zielvorgaben ist einzubeziehen, wie viele Stellen frei werden und welche in der Dienststelle tätigen Frauen und Männer die zur Ausfüllung dieser Stellen erforderliche Qualifikation besitzen oder in absehbarer Zeit erwerben können.

    (4) Der Gleichstellungsplan sowie seine Anpassung nach Absatz 1 Satz 3 sind in der Dienststelle bekannt zu machen.

    Inhalt des Frauenförder- oder Gleichstellungsplans

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  3. Thüringen

    Senat
    § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483)

    Der Senat hat folgende Aufgaben:

    (...)

    10. Erlass von Richtlinien zur Frauenförderung, Aufstellung von Gleichstellungsplänen und Wahl der Gleichstellungsbeauftragten, des Diversitätsbeauftragten sowie der anderen Beauftragten der Hochschule,

    (...)

    Inhalt des Frauenförder- oder Gleichstellungsplans
    Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen

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  4. Thüringen

    Chancengleichheit der Geschlechter
    § 6 Abs. 1 S. 2 und 3 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483)

    Hierzu stellen sie insbesondere Gleichstellungspläne nach § 4 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes (ThürGleichG) vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49) in der jeweils geltenden Fassung auf und erlassen Richtlinien zur Erhöhung des Anteils von Frauen am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal. Der Gleichstellungsplan enthält Ziel- und Zeitvorgaben und ist Bestandteil der Struktur- und Entwicklungsplanung.

    Pflicht zur Erstellung eines Frauenförder- oder Gleichstellungsplans
    Inhalt des Frauenförder- oder Gleichstellungsplans

    Beachte § 6 Abs. 10 ThürHG: Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 9 regeln die Hochschulen in der Grundordnung.

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