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  1. Sachsen-Anhalt

    Gleichstellungsbeauftragte
    § 72 Abs. 2 S. 3 bis S. 6 HSG LSA

    Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt - HSG LSA)
    in der Fassung vom: 01. Juli 2021

    (...) Sie sollen dem hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal angehören. Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen und deren Stellvertretung werden von den weiblichen Mitgliedern und weiblichen Beschäftigten der Hochschule nach Maßgabe der Grundordnung für bis zu sechs Jahre gewählt. Sie nehmen auch die Aufgaben und Rechte der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten entsprechend § 15 des Frauenfördergesetzes wahr und arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche zusammen. Sie berichten jährlich hochschulöffentlich über den Stand ihrer Tätigkeit.

    Voraussetzungen für das Amt der Gleichstellungsakteur*innen
    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen
    Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen

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  2. Thüringen

    Chancengleichheit der Geschlechter
    § 6 Abs. 3 S. 1 und 2 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483)

    Der Senat wählt auf Vorschlag des Beirats für Gleichstellungsfragen aus der Gruppe der Hochschullehrer, der akademischen oder der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung der Hochschule ein weibliches Mitglied zur Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und ein weiteres weibliches Mitglied zu deren Stellvertreterin. Sie werden von der Hochschule nach Maßgabe der Grundordnung für die Dauer von jeweils bis zu drei Jahren bestellt.

    Voraussetzungen für das Amt der Gleichstellungsakteur*innen
    Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen

    Beachte § 6 Abs. 10 ThürHG: Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 9 regeln die Hochschulen in der Grundordnung.

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