Filtern nach Thema

 

  1. Schleswig-Holstein

    Gleichstellungsbeauftragte
    § 27 Abs. 3 S. 3 bis 6 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: mehrfach geändert (Art. 1 Ges. v. 03.02.2022, GVOBl. 102)

    (...) Ihre Amtszeit soll fünf Jahre betragen. Die Wiederwahl ist möglich. Der Senat kann zur Erarbeitung eines Wahlvorschlags einen Ausschuss einsetzen. Die Verfassung der Hochschule regelt insbesondere Wahl und Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und ihrer Stellvertretung.

    Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen

    Kurzansicht

  2. Schleswig-Holstein

    Gleichstellungsbeauftragte
    § 27 Abs. 4 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: mehrfach geändert (Art. 1 Ges. v. 03.02.2022, GVOBl. 102)

    In Hochschulen mit mehr als 2.000 Mitgliedern ist die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule hauptberuflich tätig. Die Hochschule hat in diesen Fällen die Stelle öffentlich auszuschreiben. Auf eine Ausschreibung kann nach einer ersten Wiederwahl verzichtet werden, wenn sich die amtierende Gleichstellungsbeauftragte 15 Monate vor Ablauf der Amtszeit bereit erklärt, das Amt weiter auszuüben und der Senat die Gleichstellungsbeauftragte mit der Mehrheit seiner Mitglieder im Amt bestätigt. Für die Gleichstellungsbeauftragte wird ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet. Wird nach einer ersten Wiederwahl die Gleichstellungsbeauftragte erneut im Amt bestätigt, ist das Dienstverhältnis zu entfristen. Wird eine Mitarbeiterin des Landes zur Gleichstellungsbeauftragten gewählt, ist sie für die Dauer der Wahlzeit unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben.

    Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen
    Freistellung der Gleichstellungsakteur*innen

    Kurzansicht

  3. Schleswig-Holstein

    Dekanin oder Dekan
    § 30 Abs. 1 S. 6 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: mehrfach geändert (Art. 1 Ges. v. 03.02.2022, GVOBl. 102)

    (...) Die Dekanin oder der Dekan beteiligt die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs bei allen ihren Aufgabenbereich betreffenden Angelegenheiten.

    Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen

    Kurzansicht

  4. Schleswig-Holstein

    Fachbereichskonvent
    § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: mehrfach geändert (Art. 1 Ges. v. 03.02.2022, GVOBl. 102)

    Der Fachbereichskonvent besteht aus:

    (...)

    3. der Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereichs mit Antragsrecht und beratender Stimme.

    Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen

    Kurzansicht

  5. Schleswig-Holstein

    Berufung von Professorinnen und Professoren
    § 62 Abs. 5 S. 1 und S. 2 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: mehrfach geändert (Art. 1 Ges. v. 03.02.2022, GVOBl. 102)

    Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs ist in die Beratung des Berufungsausschusses einzubeziehen und zu dem Vorschlag des Berufungsausschusses zu hören; ihre Äußerung ist der Vorschlagsliste beizufügen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann verlangen, dass eine von ihr benannte Frau oder ein von ihr benannter Mann aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber in die Vorstellung und Begutachtung einbezogen wird; sie kann eine Professorin oder Sachverständige als Gutachterin vorschlagen.

    Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen

    Kurzansicht

  6. Thüringen

    Chancengleichheit der Geschlechter
    § 6 Abs. 8 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483)

    Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 kann in den dezentralen Organisationseinheiten eine Gleichstellungsbeauftragte, die die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule berät und unterstützt, von den Mitgliedern der jeweiligen Organisationseinheit für die Dauer von bis zu drei Jahren gewählt werden. Sie ist angemessen von ihren sonstigen Dienstaufgaben zu entlasten.

    Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen

    Beachte § 6 Abs. 10 ThürHG: Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 9 regeln die Hochschulen in der Grundordnung.

    Kurzansicht