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  1. Sachsen-Anhalt

    Gleichstellungsbeauftragte
    § 72 Abs. 2 S. 3 bis S. 6 HSG LSA

    Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt - HSG LSA)
    in der Fassung vom: 01. Juli 2021

    (...) Sie sollen dem hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal angehören. Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen und deren Stellvertretung werden von den weiblichen Mitgliedern und weiblichen Beschäftigten der Hochschule nach Maßgabe der Grundordnung für bis zu sechs Jahre gewählt. Sie nehmen auch die Aufgaben und Rechte der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten entsprechend § 15 des Frauenfördergesetzes wahr und arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche zusammen. Sie berichten jährlich hochschulöffentlich über den Stand ihrer Tätigkeit.

    Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen
    Voraussetzungen für das Amt der Gleichstellungsakteur*innen
    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen

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  2. Schleswig-Holstein

    Hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte
    § 89 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: mehrfach geändert (Art. 1 Ges. v. 03.02.2022, GVOBl. 102)

    (1) Der Vorstand bestellt eine hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte. Sie ist auch für die Unternehmen zuständig, an denen das Klinikum eine Mehrheitsbeteiligung hält. Sie ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben, an den Sitzungen aller Organe und Gremien mit Antragsrecht und beratender Stimme teilzunehmen. Das Klinikum regelt das Verfahren zur Bestellung durch Satzung.

     

    (2) Das Klinikum schreibt die Stelle öffentlich aus. Stellung, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten ergeben sich aus dem Gleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30). Die Rechte der Personalvertretungen bleiben davon unberührt.

     

    (3) Der Gleichstellungsbeauftragten sind in dem erforderlichen Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Personal zur Verfügung zu stellen.

    Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
    Ausstattung der Gleichstellungsakteur*innen

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  3. Schleswig-Holstein

    Gleichstellungsbeauftragte
    § 27 Abs. 1 S. 1 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: mehrfach geändert (Art. 1 Ges. v. 03.02.2022, GVOBl. 102)

    Die Gleichstellungsbeauftragte berät und unterstützt die Hochschule dabei, ihren Gleichstellungsauftrag nach § 3 Absatz 4 zu erfüllen.

    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen

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  4. Thüringen

    Aufgaben
    § 18 Abs. 1 und Abs. 2 GleichstG TH

    Thüringer Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsgesetz Thüringen - GleichstG TH)
    in der Fassung vom: 6. März 2013, zuletzt geändert: § 1, 3, 15 durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Oktober 2021 (GVBl. S. 508, 520)

    (1) Die Gleichstellungsbeauftragte fördert und überwacht die Durchführung dieses Gesetzes und unterstützt die Dienststellenleitung bei dessen Umsetzung. Sie ist bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen der Dienststelle, die Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und der Verbesserung der beruflichen Situation der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer betreffen, rechtzeitig zu beteiligen. Dies gilt insbesondere bei

    1. Einstellungsverfahren,

    2. Beförderungen, Höhergruppierungen, Herabgruppierungen,

    3. Versetzungen, Umsetzungen und Abordnungen für eine Dauer von mehr als sechs Monaten, vorzeitiger Beendigung oder Kündigung der Beschäftigung,

    4. Konzeptionen von Fortbildungsmaßnahmen und der diesbezüglichen Teilnahmeentscheidung,

    5. der Analyse der Bedienstetenstruktur, Aufstellung, Änderung und Umsetzung des Gleichstellungsplans sowie von Personalentwicklungskonzepten,

    6. der Besetzung von Gremien,

    7. Arbeitszeitregelungen,

    8. Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen sowie

    9. Privatisierung, Auflösung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder deren wesentlichen Teilen sowie Zuordnung von Bediensteten zu einem Stellenpool.

    (2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat ein Initiativrecht für Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Verbesserung der Gleichstellung beider Geschlechter sowie zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Beratung und Unterstützung von Frauen und Männern in Einzelfällen bei der beruflichen Förderung und bei der Beseitigung von Benachteiligungen. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt Beschwerden über sexuelle Belästigung entgegen, berät die Betroffenen und leitet mit deren Einverständnis die Mitteilungen an die Dienststellenleitung weiter.

    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen

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  5. Thüringen

    Chancengleichheit von Frauen und Männern
    § 6 Abs. 5 S. 2 bis 4 und Abs. 7 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483)

    (5) (...) Sie macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen der Hochschule in allen Angelegenheiten, die die Belange der Chancengleichheit, insbesondere diejenigen der Frauen in der Hochschule berühren, insbesondere in Berufungsverfahren und bei der Besetzung der Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen sowie des sonstigen Personals. Die Gleichstellungsbeauftragte hat in Sitzungen des Senats, des Hochschulrats, der Hochschulversammlung, der Selbstverwaltungsgremien nach § 40 sowie deren Ausschüssen, insbesondere Berufungskommissionen, zu denen sie wie ein Mitglied zu laden ist, ein Teilnahme-, Antrags- und Rederecht; sie kann sich hierbei vertreten lassen. Die übrigen Organe, Gremien und Kommissionen sind verpflichtet, die Gleichstellungsbeauftragte bei sie betreffenden Angelegenheiten zu ihren Sitzungen wie ein Mitglied zu laden und in die Beratung einzubeziehen.

    (...)

    (7) Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Recht auf rechtzeitige notwendige Information. Sie hat das Recht auf Beteiligung bei Stellenausschreibungen und auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen. Sie kann mit Zustimmung der Betroffenen deren Personalunterlagen einsehen. Sie berichtet dem Senat regelmäßig über ihre Tätigkeit; die Hochschule stellt die hierfür erforderlichen statistischen Angaben zur Verfügung.

    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen bei der Personalauswahl
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

    Beachte § 6 Abs. 10 ThürHG: Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 9 regeln die Hochschulen in der Grundordnung. Beachte § 40 ThürHG: (1) In Selbstverwaltungseinheiten nach § 38 Abs. 1 werden Selbstverwaltungsgremien gewählt, in denen jede Gruppe nach § 21 Abs. 2 über die gleiche Anzahl von Sitzen und Stimmen verfügt. Bei Entscheidungen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen, ist die Anzahl der Hochschullehrer in dem Maße zu erhöhen, dass die Gruppe der Hochschullehrer über die Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt. Das Nähere regeln die Hochschulen in der Grundordnung; § 35 Abs. 5 Satz 1, 4 und 5 gilt entsprechend. (2) Der Leiter oder ein Mitglied einer kollegialen Leitung der Selbstverwaltungseinheit gehört dem Selbstverwaltungsgremium ohne Stimmrecht an und führt dessen Vorsitz. Das Nähere regeln die Hochschulen in der Grundordnung.

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