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  1. Hamburg

    Öffentlichkeit
    § 98 Abs. 1 HmbHG

    Hamburgisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
    in der Fassung vom: 18. Juli 2001, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250, 254)

    An den Sitzungen der Selbstverwaltungsgremien können grundsätzlich alle Mitglieder der Hochschule als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen. Bei Sitzungen, die mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden, findet eine Beteiligung der Hochschulöffentlichkeit statt, soweit dies technisch möglich ist.

    Sonderregelungen während der Corona-Pandemie

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  2. Hamburg

    Verfahrensgrundsätze
    § 96 Abs. 1 u. Abs. 5 HmbHG

    Hamburgisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
    in der Fassung vom: 18. Juli 2001, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250, 254)

    (1) Bei den Selbstverwaltungsgremien, deren Zusammensetzung in diesem Gesetz nicht geregelt ist, müssen alle Mitgliedergruppen angemessen vertreten sein. Soweit solche Selbstverwaltungsgremien Entscheidungsbefugnisse in Angelegenheiten haben, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Lehre unmittelbar berühren, muss die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.

    (...)

    (5) Sitzungen können auch mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden; § 98 bleibt unberührt. Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden.

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  3. Hamburg

    Personenbezogene Daten
    § 111 Abs. 2 und 3 HmbHG

    Hamburgisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
    in der Fassung vom: 18. Juli 2001, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250, 254)

    2) Für die Durchführung von Online-Lehre dürfen Lehrveranstaltungen mittels Video- und Tonaufnahmen übertragen und auf Veranlassung der Lehrenden aufgezeichnet werden. . Die bildliche Aufzeichnung der Teilnehmenden ist nur zulässig, wenn eine visuelle

    Wahrnehmung der Unterrichtssituation zur Vermittlung der zu erreichenden Kompetenzen unerlässlich ist; das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Aufzeichnung der Teilnehmenden ist nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Die Hochschulen stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Einwilligung und deren Nichterteilung keinen

    Einfluss auf die Bewertung der Teilnehmenden haben. Die nach den Sätzen 1 bis 4 gefertigten Aufzeichnungen dürfen den zum Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltung Berechtigten zugriffsgeschützt zugänglich gemacht werden. Eine weitere Verwendung der Aufzeichnungen ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung aller Personen, deren personenbezogene Daten in der Aufzeichnung enthalten sind, zulässig. Durch die Hochschule sind geeignete, insbesondere technische Vorkehrungen zu treffen, um unzulässige Aufzeichnungen und eine missbräuchliche Verwendung von Aufzeichnungen zu verhindern. Die Teilnehmenden sind auf die Übertragung über ein elektronisches Datenfernnetz hinzuweisen und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form insbesondere darüber zu informieren, zu welchem Zweck erhobene

    personenbezogene Daten verarbeitet und wann diese wieder gelöscht werden. Auf die Betroffenenrechte nach den Artikeln 12 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der

    Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021Nr. L 74 S. 35) ist ausdrücklich hinzuweisen. Für die Online-Lehre sollen Lernmanagementsysteme, Lernplattformen, Videokonferenzsysteme und andere technische Hilfsmittel so genutzt werden, dass Installationen auf den entsprechenden Kommunikationseinrichtungen der Teilnehmenden nur im erforderlichen Maße vorgenommen werden müssen. Zur Begrenzung der Datenerhebung und -verarbeitung sollen die Hochschulen bei der Nutzung von Videokonferenzsystemen auf einen koordinierten Einsatz in möglichst genau zu

    benennenden Situationen achten

     

    (3) Bei der Durchführung von Online-Prüfungen dürfen personenbezogene Daten der Teilnehmende auch zum Zwecke der Authentifizierung und einer Videoaufsicht verarbeitet werden. Die Videoaufsicht ist so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz und der Datenschutz der Betroffenen nicht mehr als zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden. Eine Aufzeichnung oder eine automatische Auswertung der Bild- und Tondaten der Videoaufsicht sind unzulässig. Absatz 2 Sätze 8 bis 11 gilt entsprechend. Die Teilnahme an einer Online-Prüfung mit Videoaufsicht ist freiwillig; dies gilt nicht für Online-Prüfungen, die in den Räumlichkeiten der Hochschule und unter Einsatz ausschließlich hochschuleigener technischer Geräte durchgeführt werden.

    Sonderregelungen während der Corona-Pandemie
    Studienorganisation u. Prüfungen

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  4. Hamburg

    Hochschulprüfungsordnungen
    § 60 Abs. 2a HmbHG

    Hamburgisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
    in der Fassung vom: 18. Juli 2001, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250, 254)

    In Prüfungsordnungen kann geregelt werden, dass Prüfungen in elektronischer Form (elektronische Prüfungen) oder über ein elektronisches Datenfernnetz (Online-Prüfungen) durchgeführt werden.

    Studiengebühren / Regelstudienzeit
    Sonderregelungen während der Corona-Pandemie

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  5. Hamburg

    § 2
    § 2 HmbHSCOVBewältG

    Gesetz zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich (Hochschulgesetz Corona Hamburg - HmbHSCOVBewältG)
    in der Fassung vom: vom 8. September 2020 (HmbGVBl. 2020, S. 431), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 103)

    (1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

    1. auch für Zeiträume nach dem Sommersemester 2020, in denen ein regulärer Studienbetrieb pandemiebedingt nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich ist, zu bestimmen, dass eine von der Regelstudienzeit abweichende, entsprechend § 1 Absatz 1 verlängerte individuelle Regelstudienzeit gilt, und

    2. die Verlängerung der Beamtenverhältnisse auf Zeit nach § 1 Absatz 2 Satz 1 um höchstens weitere sechs Monate zuzulassen.

     

    (2) Der Senat kann Ermächtigungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

    Studiengebühren / Regelstudienzeit
    Sonderregelungen während der Corona-Pandemie

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  6. Hamburg

    § 1
    § 1 HmbHSCOVBewältG

    Gesetz zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich (Hochschulgesetz Corona Hamburg - HmbHSCOVBewältG)
    in der Fassung vom: vom 8. September 2020 (HmbGVBl. 2020, S. 431), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 103)

    (1) Für die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Hamburg immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit nach § 53 Absätze 1 und 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 382), abweichende um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.

     

    (2) Beamtenverhältnisse auf Zeit gemäß § 19 Absatz 1 und § 28 Absatz 2 HmbHG, die zwischen dem 1. März und dem 30. September 2020 bestehen, können auf Antrag um bis zu sechs Monate über die jeweils in diesen Vorschriften genannte Höchstdauer verlängert werden. Beamtenverhältnisse auf Zeit nach Satz 1, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 30. September 2021 bestehen, können auf Antrag um bis zu zwölf Monate über die jeweils in § 19 Absatz 1 und § 28 Absatz 2 HmbHG genannte Höchstdauer verlängert werden; nach Satz 1, auch in Verbindung mit einer nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung, gewährte Verlängerungszeiten werden angerechnet. § 24 HmbHG bleibt unberührt.

    Sonderregelungen während der Corona-Pandemie
    Studienorganisation u. Prüfungen

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  7. Hamburg

    § 4
    § 4 HmbHSCOVBewältG

    Gesetz zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich (Hochschulgesetz Corona Hamburg - HmbHSCOVBewältG)
    in der Fassung vom: vom 8. September 2020 (HmbGVBl. 2020, S. 431), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 103)

    § 1 tritt mit Wirkung vom 9. März 2020 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2023 außer Kraft.

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  8. Hamburg

    § 3
    § 3 HmbHSCOVBewältG

    Gesetz zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich (Hochschulgesetz Corona Hamburg - HmbHSCOVBewältG)
    in der Fassung vom: vom 8. September 2020 (HmbGVBl. 2020, S. 431), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 103)

    Zur Sicherung des Hochschulbetriebs dürfen Online-Lehrveranstaltungen mittels Video- und Tonaufnahmen durch die Lehrenden aufgezeichnet werden. Die nach Satz 1 gefertigten Aufzeichnungen dürfen zum Zwecke der Nachbereitung der Lehrveranstaltung den Teilnehmenden der Lehrveranstaltung zugriffsgeschützt zugänglich gemacht werden. Im Übrigen ist die weitere Verwendung unzulässig. Die Aufzeichnung der Bilder und Wortbeiträge der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist nicht zulässig. § 111 Absatz 2 HmbHG in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

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  9. Hessen

    Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Bewältigung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie
    § 96 HHG

    Hessisches Hochschulgesetz (HHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2009, zuletzt geändert: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, neuer Zehnter Abschnitt mit §§ 90a bis 90p eingefügt, Zehnter Abschnitt (alt) wird Elfter Abschnitt, Elfter Abschnitt (alt) wird Zwölfter Abschnitt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622, ber. S. 675)

    (1) Im Rahmen der Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie wird die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister zur Sicherstellung von Forschung und Lehre ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen betreffend die Prüfungen, die Anerkennung von Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungen, die Regelstudienzeit sowie die insgesamt zulässige Dauer der Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu erlassen und dabei von den Regelungen der §§ 19, 20, 64 Abs. 4, § 65 Abs. 2 und § 101 Abs. 4 abzuweichen.

     

    (2) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium berichtet dem Landtag regelmäßig über den Sachstand der Rechtsverordnungen nach Abs. 1.

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  10. Mecklenburg-Vorpommern

    Übergangsvorschriften
    § 114 Abs. 4 LHG M-V

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern - LHG M-V)
    in der Fassung vom: 25. Januar 2011 (GVOBL. M-V 2011, S. 18), zuletzt geändert: Inhaltsübersicht sowie §§ 38 und 114 geändert, § 7a neu eingefügt durch Gesetz vom 21. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1018)

    Für die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an einer staatlichen Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, bei einem Fortdauern der Pandemie-Situation auch für nachfolgende Semester eine entsprechende Regelung durch Rechtsverordnung zu treffen.

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