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  1. Thüringen

    Nachholung von Studien- und Prüfungsleistungen
    § 7 ThürCorHG

    Thüringer Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich (Hochschulgesetz Corona Thüringen - ThürCorHG)
    in der Fassung vom: 23. März 2021

    (1) Studierende, die im Wintersemester 2020/2021 das letzte Fachsemester ihres Studiums absolvieren oder das Studium zum Sommersemester 2021 an einer anderen Hochschule fortführen, können auf Antrag nach den Studien- und Prüfungsordnungen erforderliche Studien- und Prüfungsleistungen, deren Erbringung ihnen aufgrund von Einschränkungen zur Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden oder durch die Hochschule im Wintersemester 2020/2021 nicht möglich war, bis zum 30. September 2021 ohne Studierendenstatus nachholen, sofern die Zulassung zu den entsprechenden Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2020/2021 fristgerecht erfolgt ist; darüber hinausgehende Regelungen in den Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschule bleiben unberührt.

     

    (2) Absatz 1 gilt für Studierende, die im Sommersemester 2021 das letzte Fachsemester ihres Studiums absolvieren oder das Studium zum Wintersemester 2021/2022 an einer anderen Hochschule fortführen, entsprechend mit der Maßgabe, dass erforderliche Studien- und Prüfungsleistungen bis zum 31. März 2022 ohne Studierendenstatus nachgeholt werden können.

    Sonderregelungen während der Corona-Pandemie

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  2. Thüringen

    Weitergewährung von Stipendien der Thüringer Graduiertenförderung
    § 8 ThürCorHG

    Thüringer Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich (Hochschulgesetz Corona Thüringen - ThürCorHG)
    in der Fassung vom: 23. März 2021

    Unterbricht ein Stipendiat sein Promotionsvorhaben oder künstlerisches Entwicklungsvorhaben aufgrund von Einschränkungen zur Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden oder durch die Hochschule für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, kann auf Antrag ein nach der Thüringer Graduiertenförderungsverordnung vom 14. März 2011 (GVBl. S. 56) in der jeweils geltenden Fassung gewährtes Stipendium für diese Zeit weitergezahlt und der Bewilligungszeitraum um die Zeit der Unterbrechung verlängert werden. Die Weiterzahlung des Stipendiums und Verlängerung des Bewilligungszeitraums nach Satz 1 kann einmalig für bis zu neun Monate erfolgen. Im Antrag ist glaubhaft zu machen, dass die Fortführung des Promotionsvorhabens oder des künstlerischen Entwicklungsvorhabens aufgrund der in Satz 1 genannten Einschränkungen verhindert oder wesentlich verzögert wurde, ohne dass der Stipendiat dies zu vertreten hat.

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