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  1. Mecklenburg-Vorpommern

    Personal, Tarifrecht
    § 104d Abs. 8 LHG M-V

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern - LHG M-V)
    in der Fassung vom: 25. Januar 2011 (GVOBL. M-V 2011, S. 18), zuletzt geändert: Inhaltsübersicht sowie §§ 38 und 114 geändert, § 7a neu eingefügt durch Gesetz vom 21. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1018)

    Für die Universitätsmedizin gilt § 4. Auf die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin findet § 88 entsprechend Anwendung. Die Wahl einer Beschäftigten für den Fachbereich Medizin gemäß § 88 Absatz 3 entfällt.

    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen

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  2. Mecklenburg-Vorpommern

    Gleichstellungsbeauftragte
    § 88 Abs. 1 LHG M-V

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern - LHG M-V)
    in der Fassung vom: 25. Januar 2011 (GVOBL. M-V 2011, S. 18), zuletzt geändert: Inhaltsübersicht sowie §§ 38 und 114 geändert, § 7a neu eingefügt durch Gesetz vom 21. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1018)

    Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Hochschule bei der Erfüllung des Auftrags aus § 4. Sie wirkt darauf hin, dass gleichstellungsrelevante Aspekte bei der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Lehre und Forschung, bei der Entwicklungsplanung und bei der Mittelvergabe berücksichtigt werden.

    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
    Gleichstellungs- u. Genderaspekte in Forschung, Lehre und Studium
    Hochschulplanung u. –entwicklung
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen

    vgl. für die Universitätsmedizin § 104d Abs. 8 S. 2: "Auf die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin findet § 88 Absatz 1 bis 2 Anwendung."

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  3. Niedersachsen

    Aufgaben und Befugnisse
    § 20 Abs. 1 NGG

    Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (Gleichstellungsgesetz Niedersachsen - NGG)
    in der Fassung vom: 9. Dezember 2010, zuletzt geändert: Artikel 15 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422)

    (1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, den Vollzug dieses Gesetzes sowie des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts und sexueller Belästigung in der Dienststelle zu fördern und zu überwachen. Sie ist bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit berühren können, rechtzeitig zu beteiligen. Zu den Maßnahmen nach Satz 2 gehören insbesondere

    1. Arbeitszeitregelungen,

    2. organisatorische und individuelle Regelungen zur Teilzeit,

    3. Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen,

    4. Zulassung zum Aufstieg sowie Entscheidung über die Teilnahme an einer Qualifizierung, die Voraussetzung für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7 oder A 14 durch eine Beförderung ist,

    5. Versetzungen sowie Abordnungen von mehr als drei Monaten,

    6. Planung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen,

    7. Besetzung von Gremien mit und Entsendung von Beschäftigten in Gremien nach § 8,

    8. Ausschreibungen und Verzicht auf sie,

    9. Maßnahmen der Verwaltungsreform, soweit sie Auswirkungen auf die Arbeitszeit und sonstige Arbeitsbedingungen haben,

    10. Auswahlentscheidungen beim Abbau von Personal und

    11. die Erstellung des Gleichstellungsplans.

    Die Gleichstellungsbeauftragte kann sich darüber hinaus innerhalb ihrer Dienststelle zu fachlichen Fragen mit Relevanz für die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit äußern.

    (...)

    (5) Beschäftigte können sich in Gleichstellungsangelegenheiten und in Angelegenheiten der Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit unmittelbar an die Gleichstellungsbeauftragte wenden.

     

    (6) Die Gleichstellungsbeauftragte richtet bei Bedarf Sprechzeiten ein. Sie beruft mindestens einmal jährlich eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten der Dienststelle ein (Frauenversammlung). Ist sie für mehrere Dienststellen zuständig, so ist in jeder der Dienststellen eine Frauenversammlung einzuberufen. Sie kann Teilversammlungen abhalten.

    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts
    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt

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  4. Niedersachsen

    Gleichstellungsbeauftragte
    § 42 Abs. 2 NHG

    Niedersächsisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Niedersachsen - NHG)
    in der Fassung vom: 26. Februar 2007, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)

    Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags nach § 3 Abs. 3 hin. Sie wirkt insbesondere bei der Entwicklungsplanung, bei der Erstellung des Gleichstellungsplans sowie bei Struktur- und Personalentscheidungen mit. Sie kann Versammlungen einberufen. Sie ist gegenüber dem Senat berichtspflichtig und unterrichtet die Öffentlichkeit über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie nicht an fachliche Aufträge und Weisungen gebunden.

    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen

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  5. Nordrhein-Westfalen

    Gleichstellungsbeauftragte; gleichstellungsbezogene Mittelvergabe
    § 24 Abs. 1 und Abs. 6 HG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - HG)
    in der Fassung vom: 16. September 2014, zuletzt geändert: durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b), in Kraft getreten am 1. Juli 2022

    (1) Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrages der Hochschule hin. Insbesondere wirkt sie auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der wissenschaftlichen, administrativen und technischen Arbeit, bei der Entwicklungsplanung, bei Personal- und Strukturmaßnahmen und bei der leistungsbezogenen Mittelvergabe hin. Sie kann hierzu an den Sitzungen der Hochschulwahlversammlung, des Senats, des Hochschulrates, des Rektorats, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren.

    (...)

    (6) Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes Anwendung.

    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Verteilung der Haushaltsmittel

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  6. Rheinland-Pfalz

    Qualitätssicherung
    § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 HochSchG

    Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz - HochSchG)
    in der Fassung vom: 19. November 2010 (GVBl 2010, S. 464), zuletzt geändert: §§ 27, 51, 54, 55, 56, 57 und 60 geändert durch Gesetz vom 22.07.2021 (GVBl. S. 453)

    (1) Jede Hochschule richtet ein auf Nachhaltigkeit angelegtes umfassendes Qualitätssicherungssystem ein, das auf einer Strategie zur ständigen Verbesserung und Sicherung der Qualität bei der Wahrnehmung der Aufgaben beruht. Die Hochschulen sollen bei der Qualitätssicherung gemäß § 10 Abs. 1 untereinander und mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten.

     

    (2) Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet in den Teilbereichen Studium und Lehre insbesondere die kontinuierliche Verbesserung der Betreuung der Studierenden, des Übergangs von der Schule zur Hochschule und in den Beruf, des Prüfungswesens und der Förderung der Lehrkompetenz und dient damit insbesondere der Förderung des Studienerfolgs. Die Hochschulen sollen ihr hauptberuflich tätiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal unterstützen, didaktische sowie insbesondere auf digitale Lehre ausgerichtete weiterbildende Angebote wahrzunehmen. Das Qualitätssicherungssystem stellt ferner die Studierbarkeit des Studiums, das Erreichen der angestrebten Qualifikationsziele und die Studienreform gemäß § 17 sicher. Im Teilbereich Forschung gewährleistet es eine Schwerpunktbildung und Differenzierung sowie eine leistungsorientierte hochschulinterne Forschungsförderung. Nachhaltigkeit, Gender-Mainstreaming und Frauenförderung sind Bestandteile des Qualitätssicherungssystems.

     

    (3) Zur Qualitätssicherung gehört auch, dass die Arbeit der Hochschule in Forschung, Studium und Lehre einschließlich der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie der Wahrnehmung des Gleichstellungsauftrags regelmäßig unter Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 4 Abs. 4 bis 7 bewertet wird. Die Studierenden sind bei der Bewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen. Die Ergebnisse der Bewertungen sollen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, veröffentlicht werden.

    Qualitätssicherung
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen

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  7. Rheinland-Pfalz

    Befugnisse und Rechte
    § 24 LGG

    Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz - LGG)
    in der Fassung vom: 30. Dezember 2015, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 287)

    (1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, an allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen, die

    1. die Gleichstellung von Frauen und Männern oder

    2. die Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder

    3. den Schutz von weiblichen Beschäftigten vor Belästigungen und sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz betreffen, mitzuwirken.

     

    (2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 zählen insbesondere:

    1. Einstellungsverfahren,

    2. Beförderungen, Höher- oder Herabgruppierungen,

    3. Formulierung und Erstellung von Beurteilungskriterien,

    4. Versetzungen, Umsetzungen und Abordnungen für mehr als sechs Monate,

    5. vorzeitige Beendigung der Beschäftigung, insbesondere durch Kündigung,

    6. vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Bezügen und Erhebung der Disziplinarklage, wenn die Beamtin oder der Beamte die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten beantragt,

    7. Erteilung schriftlicher Abmahnungen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten beantragt,

    8. Regelungen über die Arbeitszeit,

    9. Ermäßigungen der Arbeitszeit und Beurlaubungen, einschließlich ablehnender Entscheidungen,

    10. Gestaltung von Fortbildungsmaßnahmen und Auswahl über die Teilnahme daran,

    11. Besetzung von Gremien,

    12. Erstellung von Gleichstellungsplänen,

    13. Prüfung, ob die Zwischenziele eines Gleichstellungsplans erreicht wurden,

    14. Aufnahme von ergänzenden Maßnahmen in den Gleichstellungsplan,

    15. Umbildung oder Neubildung von Dienststellen sowie

    16. Privatisierung von Dienststellen oder von Teilen von Dienststellen.

    In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 und 7 muss die Dienststelle die betroffenen Personen auf ihr Antragsrecht hinweisen.

     

    (3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Dienststellenleitung Maßnahmen vorschlagen, um

    1. die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern oder

    2. die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern oder

    3. den Schutz von weiblichen Beschäftigten vor Belästigungen und sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz zu verbessern.

     

    (4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann Sprechstunden anbieten. Sie kann einmal jährlich eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten veranstalten. Zeit und Ort der Sprechstunden und der Versammlung stimmt sie mit der Dienststellenleitung ab.

     

    (5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann mit anderen Gleichstellungsbeauftragten zusammenarbeiten. Sie darf sich ohne Einhaltung des Dienstweges an Gleichstellungsbeauftragte anderer Dienststellen oder an das fachlich zuständige Ministerium wenden. Gleichstellungsbeauftragte dürfen sich zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen. Jede Gleichstellungsbeauftragte muss Verschwiegenheit und Datenschutz auch gegenüber anderen Gleichstellungsbeauftragten und gegenüber dem fachlich zuständigen Ministerium wahren.

     

    (6) Befugnisse und Rechte, die die Gleichstellungsbeauftragte nach anderen Rechtsvorschriften hat, bleiben unberührt..

    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt

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  8. Saarland

    Gremien; Verordnungsermächtigung
    § 29 Abs. 5 LGG

    Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetz Saarland - LGG)
    in der Fassung vom: 24. April 1996, zuletzt geändert: durch Artikel 109 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

    Die Frauenbeauftragte der einzelnen Dienststellen ist frühzeitig am Auswahl- und Nominierungsverfahren sowie an der Erstellung der Zielvorgaben gemäß Absatz 2 Satz 1 zu beteiligen.

    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen

    Bezieht sich auf die Auswahl- und Nominierungsverfahren von Gremien

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  9. Saarland

    Frauenbeauftragte
    § 21 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 LGG

    Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetz Saarland - LGG)
    in der Fassung vom: 24. April 1996, zuletzt geändert: durch Artikel 109 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

    (1) Jede Dienststelle mit regelmäßig mindestens zehn Beschäftigten mit Ausnahme der Schulen hat das Amt einer Frauenbeauftragten einzurichten, die die Dienststelle sowie die Bediensteten in allen Fragen der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung berät und unterstützt. (...)

     

    (2) § 6 des Saarländischen Hochschulgesetzes , § 28 des Musikhochschulgesetzes vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. September 2017 (Amtsbl. I S. 974), und § 28 des Kunsthochschulgesetzes vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. September 2017 (Amtsbl. I S. 974), bleiben unberührt.

    Quote bei der Personalauswahl
    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen

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  10. Saarland

    Gremien; Verordnungsermächtigung
    § 29 Abs. 2 S. 1 bis 3 LGG

    Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetz Saarland - LGG)
    in der Fassung vom: 24. April 1996, zuletzt geändert: durch Artikel 109 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

    Für die Besetzung von Gremien sind im Frauenförderplan quantitative Zielvorgaben festzulegen, um den Anteil des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts zu verbessern. Diese Zielvorgaben sind in Abstimmung mit der Frauenbeauftragten zu erstellen. Die Zielvorgaben werden für die Laufzeit des Frauenförderplans vereinbart.

    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Inhalt des Frauenförder- oder Gleichstellungsplans
    Geschlechterparität in Gremien u. Hochschulorganen

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