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  1. Saarland

    Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragten
    § 23 Abs. 1 S. 4 LGG

    Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetz Saarland - LGG)
    in der Fassung vom: 24. April 1996, zuletzt geändert: durch Artikel 109 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

    Sie unterstützt die Dienststelle bei der Durchführung und Einhaltung dieses Gesetzes, insbesondere der folgenden Maßnahmen:

    1. Einstellungen, Eingruppierungen, Höhergruppierungen, Beförderungen, Versetzungen sowie Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten einschließlich der Formulierung von Stellenausschreibungen, beim gesamten Auswahlverfahren einschließlich der Einsicht in die Bewerbungsunterlagen und die Unterlagen von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht in die engere Auswahl einbezogen wurden, sowie bei Vorstellungsgesprächen,

    2. Erstellung von Beurteilungsrichtlinien,

    3. Einsicht in die Personalakten, soweit auf deren Inhalt zur Begründung von Entscheidungen Bezug genommen wird und die Einwilligung der betroffenen Beschäftigten vorliegt,

    4. sozialen, baulichen und organisatorischen Maßnahmen, die weibliche Beschäftigte in besonderem Maße oder anders als männliche Beschäftigte betreffen,

    5. Fortbildungsmaßnahmen,

    6. Arbeitszeitgestaltung,

    7. Analyse der Beschäftigtenstruktur, Erstellung des Frauenförderplans und allen Vorlagen, Berichten und Stellungnahmen zu Fragen der Frauenförderung.

    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen

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  2. Saarland

    Frauenförderung
    § 6 Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 SHSG

    Saarländisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Saarland - SHSG)
    in der Fassung vom: 30. November 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 3 und 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2023 (Amtsbl. I S. 270)

    (3) Die Gleichstellungsbeauftragte berät und unterstützt das Präsidium und die übrigen zuständigen Stellen der Hochschule in allen Gleichstellungsfragen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist die Beauftragte im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes und beteiligt sich an der Aufstellung des Frauenförderplans durch die Hochschule sowie an Initiativen zur Vermeidung von Nachteilen für Frauen und zur Verbesserung der Situation von Frauen; diese sind dem Senat zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschule über allgemeine Fragen der Gleichstellung informiert werden.

    (...)

    (5) Frauen, die an der Hochschule wegen ihres Geschlechts Benachteiligungen erfahren haben oder befürchten, können sich an die Gleichstellungsbeauftragte wenden. Die zuständigen Stellen sind auf Aufforderung der Gleichstellungsbeauftragten innerhalb von vier Wochen zur Stellungnahme verpflichtet. Ist eine fristgerechte Stellungnahme nicht möglich, sind die Gründe schriftlich darzulegen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann Vorschläge zur Abhilfe vorlegen. Mit Zustimmung der Betroffenen kann sie deren Personalunterlagen einsehen.

     

    (6) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt gegenüber der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde Stellung zu den von der Hochschule gemäß § 6 des Landesgleichstellungsgesetzes erhobenen Daten, dem von der Hochschule erarbeiteten Frauenförderplan gemäß § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes und zum Bericht der Hochschule gemäß § 9 des Landesgleichstellungsgesetzes . Der Senat nimmt zu dem Bericht Stellung.

    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen

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  3. Sachsen

    Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
    § 16 SächsFFG

    Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz - SächsFFG)
    in der Fassung vom: 31. März 1994, zuletzt geändert: Artikel 26 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970)

    (1) Sexuelle Belästigung ist jede erkennbar unerwünschte sexuell bestimmte körperliche oder verbale Verhaltensweise, die die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz beeinträchtigt.

    (2) Die Dienststellen sind verpflichtet, sexuellen Belästigungen durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen.

    (3) Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist ein Dienstvergehen oder eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten.

    (4) Beschwerden über sexuelle Belästigungen nimmt die Frauenbeauftragte entgegen. Sie berät und unterstützt die beschwerdeführende Person bei der Bewältigung der Folgen der Belästigung und bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. Sie leitet die Beschwerde bei Einwilligung der beschwerdeführenden Person an die Dienststellenleitung weiter. Diese ist verpflichtet, die zur Überprüfung der Beschwerde erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen und bei festgestellter sexueller Belästigung die im Einzelfall angemessenen disziplinarrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen.

    (5) Beschwerden über sexuelle Belästigungen dürfen nicht zur Benachteiligung der belästigten Person führen.

    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt

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  4. Sachsen

    Gleichstellungsbeauftragte
    § 55 Abs. 2 SächsHSFG

    Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Hochschulfreiheitsgesetz Sachsen - SächsHSFG)
    in der Fassung vom: 15. Januar 2013, zuletzt geändert: zuletzt durch Artikel 9 Absatz 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert

    Der Gleichstellungsbeauftragte wirkt in seinem Zuständigkeitsbereich auf die Herstellung der Chancengleichheit für Frauen und Männer und auf die Vermeidung von Nachteilen für Mitglieder und Angehörige der Hochschule hin. Er unterbreitet Vorschläge und nimmt Stellung zu allen die Belange der Gleichstellung berührenden Angelegenheiten, insbesondere in Berufungsverfahren und bei der Einstellung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals.

    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen

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  5. Sachsen-Anhalt

    Gleichstellungsbeauftragte
    § 72 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1-3 HSG LSA

    Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt - HSG LSA)
    in der Fassung vom: 01. Juli 2021

    (1) Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und der Fachbereiche wirken auf die Herstellung der Chancengleichheit der Geschlechter und auf die Vermeidung von Nachteilen für weibliche Mitglieder und Angehörige der Hochschule hin. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Verwirklichung des Zieles, dass Frauen in angemessener Weise in den Organen und Gremien der Hochschule vertreten sind. Sie fördern die Einbeziehung von Themen der Geschlechterforschung in die wissenschaftliche Arbeit der Hochschulen. Die Gleichstellungsbeauftragten wirken in allen Angelegenheiten, die die weiblichen Hochschulmitglieder und -angehörigen betreffen, insbesondere bei bevorstehenden Personalmaßnahmen, mit. Sie sind rechtzeitig und umfassend zu informieren und zu beteiligen; sie können Bewerbungsunterlagen einsehen.

    (...)

    (3) Der oder die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule nimmt an allen Sitzungen des Senats mit Stimmrecht teil. Er oder sie darf an den Sitzungen der weiteren Kollegialorgane und Kollegialgremien der Hochschule beratend teilnehmen. Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen können die Befassung mit Angelegenheiten verlangen, die zu ihrem Aufgabengebiet gehören. (...)

    Dezentrale Gleichstellungsakteur*innen
    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen bei der Personalauswahl
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

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  6. Sachsen-Anhalt

    Zusammensetzung des Senats
    § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HSG LSA

    Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt - HSG LSA)
    in der Fassung vom: 01. Juli 2021

    (1) Dem Senat gehören an

    (…)

    3. der oder die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule im Sinne von § 72.

    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen

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  7. Schleswig-Holstein

    Hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte
    § 89 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: mehrfach geändert (Art. 1 Ges. v. 03.02.2022, GVOBl. 102)

    (1) Der Vorstand bestellt eine hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte. Sie ist auch für die Unternehmen zuständig, an denen das Klinikum eine Mehrheitsbeteiligung hält. Sie ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben, an den Sitzungen aller Organe und Gremien mit Antragsrecht und beratender Stimme teilzunehmen. Das Klinikum regelt das Verfahren zur Bestellung durch Satzung.

     

    (2) Das Klinikum schreibt die Stelle öffentlich aus. Stellung, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten ergeben sich aus dem Gleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30). Die Rechte der Personalvertretungen bleiben davon unberührt.

     

    (3) Der Gleichstellungsbeauftragten sind in dem erforderlichen Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Personal zur Verfügung zu stellen.

    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Ausstattung der Gleichstellungsakteur*innen
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

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  8. Schleswig-Holstein

    Gleichstellungsbeauftragte
    § 27 Abs. 3 S. 1 und 2 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: mehrfach geändert (Art. 1 Ges. v. 03.02.2022, GVOBl. 102)

    Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule nimmt ihre Aufgaben für den Zuständigkeitsbereich der zentralen Organe und zentralen Einrichtungen wahr. Sie ist zur Zielvereinbarung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 vor deren Abschluss vom Präsidium zu hören; ihre Stellungnahme ist dem Ministerium vorzulegen.

    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen

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  9. Thüringen

    Aufgaben
    § 18 Abs. 1 und Abs. 2 GleichstG TH

    Thüringer Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsgesetz Thüringen - GleichstG TH)
    in der Fassung vom: 6. März 2013, zuletzt geändert: § 1, 3, 15 durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Oktober 2021 (GVBl. S. 508, 520)

    (1) Die Gleichstellungsbeauftragte fördert und überwacht die Durchführung dieses Gesetzes und unterstützt die Dienststellenleitung bei dessen Umsetzung. Sie ist bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen der Dienststelle, die Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und der Verbesserung der beruflichen Situation der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer betreffen, rechtzeitig zu beteiligen. Dies gilt insbesondere bei

    1. Einstellungsverfahren,

    2. Beförderungen, Höhergruppierungen, Herabgruppierungen,

    3. Versetzungen, Umsetzungen und Abordnungen für eine Dauer von mehr als sechs Monaten, vorzeitiger Beendigung oder Kündigung der Beschäftigung,

    4. Konzeptionen von Fortbildungsmaßnahmen und der diesbezüglichen Teilnahmeentscheidung,

    5. der Analyse der Bedienstetenstruktur, Aufstellung, Änderung und Umsetzung des Gleichstellungsplans sowie von Personalentwicklungskonzepten,

    6. der Besetzung von Gremien,

    7. Arbeitszeitregelungen,

    8. Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen sowie

    9. Privatisierung, Auflösung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder deren wesentlichen Teilen sowie Zuordnung von Bediensteten zu einem Stellenpool.

    (2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat ein Initiativrecht für Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Verbesserung der Gleichstellung beider Geschlechter sowie zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Beratung und Unterstützung von Frauen und Männern in Einzelfällen bei der beruflichen Förderung und bei der Beseitigung von Benachteiligungen. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt Beschwerden über sexuelle Belästigung entgegen, berät die Betroffenen und leitet mit deren Einverständnis die Mitteilungen an die Dienststellenleitung weiter.

    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen

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  10. Thüringen

    Chancengleichheit von Frauen und Männern
    § 6 Abs. 5 S. 2 bis 4 und Abs. 7 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483)

    (5) (...) Sie macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen der Hochschule in allen Angelegenheiten, die die Belange der Chancengleichheit, insbesondere diejenigen der Frauen in der Hochschule berühren, insbesondere in Berufungsverfahren und bei der Besetzung der Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen sowie des sonstigen Personals. Die Gleichstellungsbeauftragte hat in Sitzungen des Senats, des Hochschulrats, der Hochschulversammlung, der Selbstverwaltungsgremien nach § 40 sowie deren Ausschüssen, insbesondere Berufungskommissionen, zu denen sie wie ein Mitglied zu laden ist, ein Teilnahme-, Antrags- und Rederecht; sie kann sich hierbei vertreten lassen. Die übrigen Organe, Gremien und Kommissionen sind verpflichtet, die Gleichstellungsbeauftragte bei sie betreffenden Angelegenheiten zu ihren Sitzungen wie ein Mitglied zu laden und in die Beratung einzubeziehen.

    (...)

    (7) Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Recht auf rechtzeitige notwendige Information. Sie hat das Recht auf Beteiligung bei Stellenausschreibungen und auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen. Sie kann mit Zustimmung der Betroffenen deren Personalunterlagen einsehen. Sie berichtet dem Senat regelmäßig über ihre Tätigkeit; die Hochschule stellt die hierfür erforderlichen statistischen Angaben zur Verfügung.

    Aufgaben der Gleichstellungsakteur*innen
    Zuständigkeit der Gleichstellungsakteur*innen
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen bei der Personalauswahl
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen

    Beachte § 6 Abs. 10 ThürHG: Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 9 regeln die Hochschulen in der Grundordnung. Beachte § 40 ThürHG: (1) In Selbstverwaltungseinheiten nach § 38 Abs. 1 werden Selbstverwaltungsgremien gewählt, in denen jede Gruppe nach § 21 Abs. 2 über die gleiche Anzahl von Sitzen und Stimmen verfügt. Bei Entscheidungen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen, ist die Anzahl der Hochschullehrer in dem Maße zu erhöhen, dass die Gruppe der Hochschullehrer über die Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt. Das Nähere regeln die Hochschulen in der Grundordnung; § 35 Abs. 5 Satz 1, 4 und 5 gilt entsprechend. (2) Der Leiter oder ein Mitglied einer kollegialen Leitung der Selbstverwaltungseinheit gehört dem Selbstverwaltungsgremium ohne Stimmrecht an und führt dessen Vorsitz. Das Nähere regeln die Hochschulen in der Grundordnung.

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