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  1. Thüringen

    Gleichstellungsplan
    § 4 Abs. 1 GleichstG TH

    Thüringer Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsgesetz Thüringen - GleichstG TH)
    in der Fassung vom: 6. März 2013, zuletzt geändert: § 1, 3, 15 durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Oktober 2021 (GVBl. S. 508, 520)

    (1) Jede personalführende Dienststelle mit mindestens 50 Bediensteten erstellt unter frühzeitiger Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten für jeweils sechs Jahre einen Gleichstellungsplan. Er ist nach drei Jahren anhand der Statistik nach § 5 Abs. 1 der aktuellen Entwicklung anzupassen. Für die Anpassung gilt Satz 1 entsprechend. Der Zeitraum für die Erstellung von Gleichstellungsplänen und deren Anpassung soll neun Monate ab dem Stichtag für die Erhebung der statistischen Daten nach § 5 Abs. 1 nicht überschreiten. Die personalführende Dienststelle kann die Zuständigkeit für die Erstellung der Pläne für ihren nachgeordneten Zuständigkeitsbereich auf diesen delegieren. Die Gleichstellungspläne

    1. der Landesverwaltung sind der jeweils nächsthöheren Dienststelle zur Genehmigung vorzulegen;

    2. der Ministerien und der Staatskanzlei sind im Benehmen mit der Beauftragten für die Gleichstellung von Frau und Mann zu erstellen;

    3. der Gemeinden werden dem Gemeinderat, die der Landkreise dem Kreistag zur Kenntnisnahme vorgelegt;

    4. der Verwaltungsgemeinschaften sind der Gemeinschaftsversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen;

    5. der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, werden im Benehmen mit den Dienststellen, die die Rechtsaufsicht ausüben, erstellt;

    6. der Landesmedienanstalt werden im Benehmen mit der Versammlung erstellt.

    Der Gleichstellungsplan darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

    Pflicht zur Erstellung eines Frauenförder- oder Gleichstellungsplans

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  2. Thüringen

    Gleichstellungsplan
    § 4 Abs. 5 und 6 GleichstG TH

    Thüringer Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsgesetz Thüringen - GleichstG TH)
    in der Fassung vom: 6. März 2013, zuletzt geändert: § 1, 3, 15 durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Oktober 2021 (GVBl. S. 508, 520)

    (5) Werden die im Gleichstellungsplan vereinbarten Zielvorgaben nicht erreicht, hat die Dienststelle über die Gründe im Rahmen der Anpassung und bei der Aufstellung des nächsten Gleichstellungsplans den nach Absatz 1 Satz 6 jeweils zuständigen Stellen zu berichten.

    (6) Werden von den Zielvorgaben des Gleichstellungsplans zu Führungspositionen weniger als 50 vom Hundert erreicht, bedarf es bis zu ihrer Erfüllung bei jeder weiteren Einstellung, Beförderung oder Höhergruppierung in Führungspositionen der Genehmigung der nach Absatz 1 Satz 6 Nr. 1 zuständigen Stelle oder der Herstellung des Benehmens mit den nach Absatz 1 Satz 6 Nr. 5 und 6 jeweils zuständigen Stellen. Bei einer obersten Landesbehörde entscheidet die Dienststellenleitung; dies gilt entsprechend für Landtag und Rechnungshof. In Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreisen entscheidet das vertretungsberechtigte Organ.

    Sanktionen bei Nichterstellung u. Nichterfüllung des Frauenförder- oder Gleichstellungsplans

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  3. Thüringen

    Gleichstellungsplan
    § 4 Abs. 2 bis 4 GleichstG TH

    Thüringer Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsgesetz Thüringen - GleichstG TH)
    in der Fassung vom: 6. März 2013, zuletzt geändert: § 1, 3, 15 durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Oktober 2021 (GVBl. S. 508, 520)

    (2) Der Gleichstellungsplan beinhaltet insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, einschließlich Betreuung und Pflege, und zur Erhöhung der Anteile von Frauen oder Männern in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind. Er hat eine Bestandsaufnahme und eine beschreibende Auswertung der Bedienstetenstruktur seines jeweiligen Geltungsbereichs zu enthalten. Dabei sind die Anteile von Frauen und Männern insgesamt bei Bewerbungen, Einstellungen, Höhergruppierungen, Beförderungen, Fortbildung und Gremienbesetzung in den einzelnen Bereichen darzustellen und im Falle von Unterrepräsentanz zu begründen. Hierzu sind die statistischen Daten nach § 5 Abs. 1 zu erheben und auszuwerten.

    (3) Zur Erhöhung der Anteile von Frauen oder Männern in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, ist im Rahmen von Zielvorgaben festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen organisatorischen, personellen und fortbildenden Maßnahmen die Förderung der Gleichstellung erfolgen soll. Bei der Erstellung der Zielvorgaben ist einzubeziehen, wie viele Stellen frei werden und welche in der Dienststelle tätigen Frauen und Männer die zur Ausfüllung dieser Stellen erforderliche Qualifikation besitzen oder in absehbarer Zeit erwerben können.

    (4) Der Gleichstellungsplan sowie seine Anpassung nach Absatz 1 Satz 3 sind in der Dienststelle bekannt zu machen.

    Inhalt des Frauenförder- oder Gleichstellungsplans

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  4. Thüringen

    Chancengleichheit der Geschlechter
    § 6 Abs. 9 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483)

    Zur Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule bildet die Hochschule den Beirat für Gleichstellungsfragen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist stimmberechtigtes Mitglied und Vorsitzende des Beirats für Gleichstellungsfragen.

    Frauen- u. Gleichstellungsgremien

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  5. Thüringen

    Berichtswesen
    § 10 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483)

    (1) In einem Jahresbericht haben die Hochschulen dem Ministerium gegenüber Auskunft insbesondere über die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erbrachten Leistungen, über die Ergebnisse bei der Umsetzung der Rahmenvereinbarung nach § 12 Abs. 1 und der Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 1, über die Ergebnisse und Folgemaßnahmen von Evaluationen sowie über die Erfüllung des Gleichstellungsauftrages zu geben. Der Bericht muss auch einen Überblick über die finanzielle, personelle und bauliche Lage und Entwicklung der Hochschule, ihrer Selbstverwaltungseinheiten, ihrer Einrichtungen und Betriebseinheiten geben.

     

    (2) Der Bericht nach Absatz 1 ist dem Ministerium jeweils zum 31. Mai des Folgejahres vorzulegen..

    Berichtspflicht zum Frauenförder- oder Gleichstellungsplan
    Qualitätssicherung
    Ziel- u. Leistungsvereinbarungen

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  6. Thüringen

    Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
    § 11 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483)

    (1) Die Hochschule darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies erforderlich ist für

    (...)

    7. die Umsetzung des Gleichstellungs- und Diversitätsauftrags,

    (...)

    (4) Das Nähere zur Verarbeitung der Daten nach den Absätzen 1 und 2, insbesondere zur Art der zu

    verarbeitenden Daten und zum Kreis der betroffenen Personen, bestimmt das Ministerium durch Rechtsverordnung; in dieser kann auch vorgesehen werden, dass die Hochschulen ergänzende Festlegungen durch Satzung treffen können.

    Qualitätssicherung
    Gleichstellungsauftrag

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  7. Thüringen

    Wahlen, Wahlverfahren, Abwahl und Abbestellung
    § 23 Abs. 2 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483)

    Die Hochschulen sind verpflichtet, auf eine Vertretung von Frauen entsprechend ihrem Anteil in den Mitgliedergruppen in den Organen und Gremien der Hochschulen hinzuwirken.

    Geschlechterparität in Gremien u. Hochschulorganen

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  8. Thüringen

    Senat
    § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483)

    Der Senat hat folgende Aufgaben:

    (...)

    10. Erlass von Richtlinien zur Frauenförderung, Aufstellung von Gleichstellungsplänen und Wahl der Gleichstellungsbeauftragten, des Diversitätsbeauftragten sowie der anderen Beauftragten der Hochschule,

    (...)

    Inhalt des Frauenförder- oder Gleichstellungsplans
    Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen

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  9. Thüringen

    Präsidium
    § 29 Abs. 3 S. 3 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483)

    (...) Das Präsidium sorgt dafür, dass die zuständigen Organe und Gremien den Gleichstellungsauftrag der Hochschule erfüllen. (...)

    Gleichstellungsauftrag

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  10. Thüringen

    Gleichstellungsbestimmung
    § 141 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483)

    Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten mit Ausnahme der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten nach § 6 jeweils in männlicher und weiblicher Form. Dies gilt entsprechend für die Verleihung von Graden und akademischen Bezeichnungen.

    Geschlechtergerechte Sprache

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