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  1. Thüringen

    Chancengleichheit der Geschlechter
    § 6 Abs. 1 S. 2 und 3 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483)

    Hierzu stellen sie insbesondere Gleichstellungspläne nach § 4 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes (ThürGleichG) vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49) in der jeweils geltenden Fassung auf und erlassen Richtlinien zur Erhöhung des Anteils von Frauen am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal. Der Gleichstellungsplan enthält Ziel- und Zeitvorgaben und ist Bestandteil der Struktur- und Entwicklungsplanung.

    Pflicht zur Erstellung eines Frauenförder- oder Gleichstellungsplans
    Inhalt des Frauenförder- oder Gleichstellungsplans

    Beachte § 6 Abs. 10 ThürHG: Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 9 regeln die Hochschulen in der Grundordnung.

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  2. Thüringen

    Chancengleichheit der Geschlechter
    § 6 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483)

    (1) Die Hochschulen fördern und sichern die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter; sie wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darauf hin, dass Personen jedes Geschlechts ihrer Qualifikation entsprechend gleiche Entwicklungsmöglichkeiten haben und bestehende Nachteile beseitigt werden. (...)

    (2) Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen der Hochschulen und ihrer Organe und Gremien sind die geschlechterdifferenten Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming).

    Gleichstellungsauftrag

    Beachte § 6 Abs. 10 ThürHG: Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 9 regeln die Hochschulen in der Grundordnung.

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  3. Thüringen

    Rechte und Pflichten der Mitglieder
    § 22 Abs. 4 S. 1 bis 3 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483)

    Die Mitglieder eines Organs oder Gremiums werden, soweit sie dem Organ oder Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Frauen sollen bei der Besetzung von Organen und Gremien angemessen, mindestens jedoch zu 40 vom Hundert, berücksichtigt werden, sofern nicht durch Gesetz oder Satzung der Hochschule ein Wahlverfahren vorgeschrieben ist; Ausnahmen sind zu begründen. Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlorgane und Wahlgremien soll auf paritätische Repräsentanz der Geschlechter geachtet werden. (...)

    Geschlechterparität in Gremien u. Hochschulorganen

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  4. Thüringen

    Aufgaben der Hochschulen
    § 5 Abs. 7 und 8 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483)

    (7) Die Hochschulen wirken gemeinsam mit dem Studierendenwerk Thüringen an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörige bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der geschlechtlichen Identität oder der sexuellen Orientierung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Hierzu berücksichtigen sie insbesondere die besonderen Bedürfnisse von

    1. Studienbewerbern, Studierenden und Promovierenden mit Behinderung, einer psychischen oder einer chronischen Erkrankung; dabei sorgen sie für einen Ausgleich von Benachteiligungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten und wirken darauf hin, die barrierefreie Zugänglichkeit ihrer Angebote für Menschen mit Behinderung herzustellen und zu sichern,

    2. Studierenden und Promovierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen,

    3. ausländischen Studierenden und

    4. beruflich qualifizierten Studierenden ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen.

    Sie fördern in ihrem Bereich den Sport und die Kultur.

     

    (8) Die Hochschulen wirken darauf hin, dass an der Hochschule Benachteiligungen insbesondere aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der geschlechtlichen Identität oder der sexuellen Orientierung verhindert oder beseitigt werden. Die Hochschulen setzen sich aktiv für die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) sowie des Fakultativprotokolls vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) im Hochschulbereich, unter anderem in Form von hochschulspezifischen Aktionsplänen, ein; bei der Erstellung sollen Vertreter des zentralen Organs der Studierendenschaft, der Diversitätsbeauftragte sowie die Schwerbehindertenvertretung nach § 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und ein Vertreter des Personalrats beteiligt werden.

    Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts
    Familienfreundlichkeit als Aufgabe der Hochschule
    Aufgaben der Hochschulen

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  5. Thüringen

    Chancengleichheit der Geschlechter
    § 6 Abs. 13 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483)

    Für das Universitätsklinikum gelten bezüglich der Chancengleichheit der Geschlechter die Regelungen für die Hochschulen mit Ausnahme der Absätze 11 und 12 entsprechend, soweit nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist. Das Universitätsklinikum stellt einen separaten Gleichstellungsplan auf und hat eine eigene Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin werden vom Fakultätsrat gewählt. Die Gleichstellungsbeauftragte ist dem Klinikumsvorstand unmittelbar zugeordnet und weisungsfrei. Wenn einem Einspruch der Gleichstellungsbeauftragten nicht abgeholfen wird, ist über Entscheidungen des Klinikumsvorstandes der Verwaltungsrat, über die übrigen Entscheidungen der Klinikumsvorstand jeweils unter Beifügung des Einspruchs zu unterrichten. Die Gleichstellungsbeauftragte berichtet dem Fakultätsrat und dem Klinikumsvorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit. Das Nähere ist in der Grundsatzung zu regeln.

    Pflicht zur Erstellung eines Frauenförder- oder Gleichstellungsplans
    Wahl, Bestellung und Amtzeit der Gleichstellungsakteur*innen

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  6. Thüringen

    Besondere Leistungsbezüge
    § 4 Abs. 2 Nr. 5c ThürHLeistBVO

    Thüringer Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich (Hochschulleistungsbezügeverordnung Thüringen - ThürHLeistBVO)
    in der Fassung vom: 14. April 2005, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 4. Oktober 2021 (GVBl. S. 508, 522)

    Besondere Leistungen können

    (...)

    5. in der Nachwuchsförderung insbesondere durch

    (...)

    c) besonderes Engagement bei der Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern oder

    Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten bei der Besoldung

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