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  1. Saarland

    Auswahlentscheidungen
    § 12 Abs. 2 bis 4 LGG

    Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetz Saarland - LGG)
    in der Fassung vom: 24. April 1996, zuletzt geändert: durch Artikel 109 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

    (2) Maßgeblich für die Beurteilung der Eignung ist ausschließlich das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle oder des zu vergebenden Amtes. Dies gilt auch bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen, es sei denn, es handelt sich um eine staatliche Ausbildung, die Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ist.

     

    (3) Bei der Qualifikationsbeurteilung sind Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Übernahme von Familienpflichten erworben wurden, zu berücksichtigen, soweit ihnen für die Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber Bedeutung zukommt.

     

    (4) Dienstalter, Lebensalter und der Zeitpunkt der letzten Höhergruppierung oder Beförderung dürfen nur insoweit als Qualifikationsmerkmal Berücksichtigung finden, als ihnen für Eignung, Leistung und Befähigung eigenständige Bedeutung zukommt.

    Kriterien bei der Personalauswahl

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  2. Saarland

    Vorstellungsgespräche
    § 11 Abs. 2 LGG

    Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetz Saarland - LGG)
    in der Fassung vom: 24. April 1996, zuletzt geändert: durch Artikel 109 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

    In Vorstellungs- oder Auswahlgesprächen sind Fragen nach dem Familienstand, einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft sowie der Sicherstellung der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen neben der Berufstätigkeit unzulässig.

    Kriterien bei der Personalauswahl

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  3. Sachsen

    Auswahlentscheidung
    § 7 SächsGleiG

    Sächsisches Gleichstellungsgesetz (Sächsisches Gleichstellungsgesetz - SächsGleiG)
    in der Fassung vom: 19. Oktober 2023, zuletzt geändert: vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850)

    (1) Bei einer Unterrepräsentanz von Frauen sind bei

     

    1. der Begründung von Arbeits- oder Dienstverhältnissen,

    2. der Vergabe von Ausbildungsplätzen, mit Ausnahme solcher Ausbildungsgänge, die ausschließlich

    innerhalb des öffentlichen Dienstes absolviert werden können,

    3. Beförderungen, der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und Dienstposten oder

    Beförderungsdienstposten oder

    4. Entscheidungen zum Laufbahnwechsel

     

    Bewerberinnen bei gleicher Qualifikation bevorzugt zu berücksichtigen. Dies gilt auch in Bezug auf

    Positionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben.

     

    (2) Eine Bevorzugung ist nicht zulässig, wenn in der Person eines Mitbewerbers liegende rechtlich

    schützenswerte Gründe überwiegen.

     

    (3) In Dienststellen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt abweichend von Absatz 1, dass, soweit Frauen

    in einzelnen Bereichen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, die Dienststelle nach Maßgabe der Zielvorgaben des Gleichstellungsplans und entsprechender Personalplanung, um der

    Unterrepräsentanz der Frauen zu begegnen, deren Anteil zu erhöhen hat

     

    1. bei der Besetzung von Stellen für Beamtinnen und Beamte, Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter, auch mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, sowie von Stellen für die Berufsausbildung,

    2. bei der Beförderung, Höhergruppierung, Übertragung höher bewerteter Dienstposten und Arbeitsplätze, auch in Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben.

    Kriterien bei der Personalauswahl
    Quote bei der Personalauswahl

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  4. Sachsen-Anhalt

    Stellenbesetzung
    § 4 Abs. 3 und 4 FrFG

    Frauenfördergesetz (Frauenfördergesetz Sachsen-Anhalt - FrFG)
    in der Fassung vom: 27. Mai 1997, zuletzt geändert: durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372)

    (3) Wegen einer bestehenden oder gewünschten Schwangerschaft darf niemand von einer Stellenbesetzung ausgeschlossen werden.

     

    (4) Für die Beurteilung der Eignung, Leistung und Befähigung sind Fähigkeiten und Erfahrungen aus der familiären oder sozialen Arbeit zu berücksichtigen, soweit ihnen für die zu übertragenden Aufgaben Bedeutung zukommt. Dies gilt auch, wenn Familienarbeit neben der Erwerbsarbeit geleistet wurde. Sozial und familiär bedingte Ausfallzeiten dürfen sich nicht nachteilig auswirken.

    Kriterien bei der Personalauswahl

    Diese Vorschrift gilt für die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, bei Beförderung und Höhergruppierung entsprechend (vgl. § 5 Abs. 1 FrFG).

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  5. Schleswig-Holstein

    Auswahlgrundsätze
    § 8 GstG

    Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz Schleswig-Holstein - GstG)
    in der Fassung vom: 13. Dezember 1994, zuletzt geändert: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 7 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)

    (1) Die Qualifikation ist ausschließlich an solchen Eignungs-, Befähigungs- und fachlichen Leistungsmerkmalen zu messen, die den Anforderungen der Laufbahn oder des Berufs oder im Falle eines Personalentwicklungskonzeptes der angestrebten Stelle entsprechen.

    (2) Für die Beurteilung der Eignung sind Erfahrungen und Fähigkeiten aus der Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen einzubeziehen, soweit diese Qualifikationen für die zu übertragenden Aufgaben von Bedeutung sind.

    (3) Bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung darf das Dienst- oder Lebensalter nur berücksichtigt werden, wenn sich dadurch die beruflichen Kenntnisse erweitert haben. Im übrigen können Dienst- oder Lebensalter berücksichtigt werden, soweit die §§ 3 bis 6 nicht entgegenstehen.

    (4) Der Familienstand darf nicht nachteilig berücksichtigt werden.

    (5) Schwangerschaft und die Möglichkeit einer Schwangerschaft dürfen nicht zum Nachteil einer Frau berücksichtigt werden.

    (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Ausbildungsplätze.

    Kriterien bei der Personalauswahl

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  6. Schleswig-Holstein

    Arbeitsplatzausschreibung
    § 7 GstG

    Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz Schleswig-Holstein - GstG)
    in der Fassung vom: 13. Dezember 1994, zuletzt geändert: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 7 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)

    (1) In Bereichen, in denen Frauen nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 unterrepräsentiert sind, müssen freie Arbeitsplätze ausgeschrieben werden. In der Ausschreibung sind die Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes anzugeben. Sie ist so abzufassen, dass sie durchgängig Frauen und Männer gleichermaßen anspricht. Es ist darauf hinzuweisen, dass Frauen bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig berücksichtigt werden.

    (2) Freie Arbeitsplätze sind solche, die

    1. neu geschaffen worden sind oder

    2. besetzbar geworden sind durch

    a) Ausscheiden von Beschäftigten aus dem aktiven Dienst des jeweiligen Trägers der öffentlichen Verwaltung,

    b) Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Teilzeittätigkeit von Beschäftigten für die Dauer dieser Zeit,

    c) Versetzung, Abordnung, Zuweisung oder Umsetzung von Beschäftigten.

    (3) Die Ausschreibung muß mindestens dienststellenübergreifend erfolgen, soweit innerhalb des jeweiligen Trägers der öffentlichen Verwaltung Bewerbungen möglich sind, die den Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes entsprechen; bei Führungspositionen soll grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung erfolgen.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Ausbildungsplätze, soweit nicht ein Ausbildungsanspruch besteht.

    (5) Mit Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten kann

    1. von einer Ausschreibung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchst. b und c oder

    2. von einer öffentlichen Ausschreibung für Führungspositionen

    abgesehen werden. § 97 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt. Bei Verweigerung der Zustimmung durch die Gleichstellungsbeauftragte gilt § 22 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

    (6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

    1. Beamtinnen und Beamte nach § 37 Landesbeamtengesetzes oder

    2. Arbeitsplätze, die für Beschäftigte vorgesehen sind,

    a) die nach einer Beurlaubung, einer Abordnung oder einer Zuweisung zurückkehren,

    b) die für ihr berufliches Fortkommen erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben,

    c) die erstmalig einen Arbeitsplatz besetzen, nachdem sie vor Beginn einer bei dem jeweiligen Träger der öffentlichen Verwaltung abgeschlossenen Ausbildung oder vor Einstellung an einem Vorstellungsgespräch oder an einem Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben oder

    d) deren bisherige Arbeitsplätze aufgrund von Organisationsentscheidungen entfallen sind bzw. sollen oder

    e) die auf der Grundlage eines mit Gleichstellungsbeauftragter und Personalrat sowie den für ressortübergreifende Personalentwicklungsmaßnahmen zuständigen Stellen abgestimmten Personalentwicklungskonzeptes versetzt, abgeordnet, zugewiesen oder umgesetzt werden.

    (7) Für jeden neu besetzten Arbeitsplatz ist festzuhalten,

    1. ob er an eine Frau oder einen Mann vergeben wurde,

    2. ob eine Ausschreibung erfolgt ist und

    3. wenn ja, wie hoch der Anteil von Frauen unter den eingegangenen Bewerbungen und den zum Vorstellungsgespräch eingeladenen Personen war,

    4. und mit wie vielen Frauen und Männern das Auswahlgremium besetzt war.

    Stellenausschreibungen
    Kriterien bei der Personalauswahl
    Rechte der Gleichstellungsakteur*innen bei der Personalauswahl

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  7. Schleswig-Holstein

    Einstellung
    § 4 Abs. 1 und 2 GstG

    Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz Schleswig-Holstein - GstG)
    in der Fassung vom: 13. Dezember 1994, zuletzt geändert: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 7 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)

    (1) Bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind Frauen bei Begründung eines Beamten- oder Richterverhältnisses vorrangig zu berücksichtigen, wenn sich in der betreffenden Laufbahn im Geschäftsbereich der für die Personalauswahl zuständigen Dienststelle weniger Frauen als Männer befinden; bei laufbahnfreien Ämtern ist auf den Anteil in der jeweiligen Besoldungsgruppe abzustellen. Soweit die Einstellung von einer Dienststelle für mehrere Geschäftsbereiche durchgeführt wird, ist der Frauenanteil in diesen Geschäftsbereichen insgesamt zugrunde zu legen.

    (2) Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses sind Frauen bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig zu berücksichtigen, wenn sich in der betreffenden Fallgruppe einer Vergütungs- oder Lohngruppe im Geschäftsbereich der für die Personalauswahl zuständigen Dienststelle weniger Frauen befinden als Männer. Sind mehrere Fallgruppen von Vergütungs- oder Lohngruppen einer Laufbahn vergleichbar, ist der Anteil der Frauen in diesen Fallgruppen insgesamt maßgeblich. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

    Kriterien bei der Personalauswahl
    Quote bei der Personalauswahl

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  8. Schleswig-Holstein

    Beförderung und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
    § 5 GstG

    Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz Schleswig-Holstein - GstG)
    in der Fassung vom: 13. Dezember 1994, zuletzt geändert: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 7 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)

    (1) Bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind Frauen vorrangig zu befördern, wenn sich in dem angestrebten Beförderungsamt der Laufbahn im Geschäftsbereich der für die Personalauswahl zuständigen Dienststelle weniger Frauen als Männer befinden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird.

    (2) Bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind Frauen vorrangig höherwertige Tätigkeiten, die eine Höhergruppierung auslösen, zu übertragen, wenn sich in der damit verbundenen Fallgruppe einer Vergütungs- oder Lohngruppe im Geschäftsbereich der für die Personalauswahl zuständigen Dienststelle weniger Frauen als Männer befinden.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Versetzung, Abordnung oder Umsetzung, für die Zulassung zum Aufstieg oder für sonstige personelle Maßnahmen, die eine künftige Beförderung, eine ihr gleichgestellte Maßnahme oder eine Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ermöglichen.

    Kriterien bei der Personalauswahl

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  9. Thüringen

    Einstellung, beruflicher Aufstieg, Qualifikation
    § 8 GleichstG TH

    Thüringer Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsgesetz Thüringen - GleichstG TH)
    in der Fassung vom: 6. März 2013, zuletzt geändert: § 1, 3, 15 durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Oktober 2021 (GVBl. S. 508, 520)

    (1) Sind in einzelnen Bereichen Frauen oder Männer unterrepräsentiert, hat die Dienststelle sie

    1. bei der Besetzung von Beamten-, Richter- und Arbeitnehmerstellen, auch mit Vorgesetzten und Leitungsaufgaben, sowie von Stellen für die Berufsausbildung und

    2. bei der Beförderung, Höhergruppierung, vorübergehenden Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit, auch in Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben,

    bei Vorliegen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung so lange bevorzugt zu berücksichtigen, bis keine Unterrepräsentanz mehr besteht. Eine Bevorzugung nach Satz 1 ist nicht zulässig, sofern in der Person eines Mitbewerbers des anderen Geschlechts liegende Gründe für eine Einstellung überwiegen.

    (2) Ein Abweichen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist in Einzelfällen nur aus zwingenden und nicht auf einer geschlechterbezogenen Diskriminierung beruhenden Gründen zulässig, die im Einzelnen schriftlich dargelegt werden müssen.

    (3) Zur Feststellung der Qualifikation sind spezifische, durch Betreuung oder Pflege von Angehörigen oder durch ehrenamtliche Tätigkeit erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten zu berücksichtigen, soweit diese für die zu übertragenden Aufgaben erheblich sind.

    Kriterien bei der Personalauswahl
    Quote bei der Personalauswahl

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