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  1. Baden-Württemberg

    Einstellung, beruflicher Aufstieg und Vergabe von Ausbildungsplätzen
    § 11 Abs. 2 und 3 ChancenG

    Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
    in der Fassung vom: 23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

    (2) Bei der Beurteilung der Eignung sind die in den Familien- und Pflegeaufgaben und in ehrenamtlicher Tätigkeit erworbenen überfachlichen Kompetenzen einzubeziehen, soweit sie für die vorgesehene Tätigkeit von Bedeutung sind und in das Bewerbungsverfahren eingebracht werden.

     

    (3) Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung können Frauenförderung und Behinderteneigenschaft als zusätzliche Hilfskriterien berücksichtigt werden. Bei Vorliegen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von Frauen und Männern dürfen geringere aktive Dienst- oder Beschäftigungszeiten, Inanspruchnahme von Elternzeit, Familienpflegezeit, Pflegezeit, Telearbeit und flexiblen Arbeitszeitmodellen sowie Reduzierungen der Arbeitszeit, Beurlaubungen oder Verzögerungen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge auf Grund der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen nicht berücksichtigt werden. Ferner sind Familienstand oder Einkommen der Partnerin oder des Partners nicht zu berücksichtigen.

    Kriterien bei der Personalauswahl

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  2. Baden-Württemberg

    Bewerbungs- und Personalauswahlgespräche
    § 10 Abs. 2 ChancenG

    Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
    in der Fassung vom: 23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

    Insbesondere Fragen nach dem Familienstand, nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft oder geplanten Elternzeit sowie danach, wie bestehende oder geplante Familien- oder Pflegeaufgaben neben dem Beruf gewährleistet werden können, sind unzulässig.

    Kriterien bei der Personalauswahl

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  3. Bayern

    Einstellung und beruflicher Aufstieg
    Art. 8 BayGlG

    Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz - BayGlG)
    in der Fassung vom: 24. Mai 1996, zuletzt geändert: Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVBl 2006, S. 292)

    (1) Unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, der dienst- oder tarifrechtlichen Vorschriften und sonstiger rechtlicher Vorgaben hat die Dienststelle nach Maßgabe der dem Gleichstellungskonzept entsprechenden Personalplanung den Anteil von Frauen in den Bereichen, in denen sie in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer,

    1. bei der Besetzung von Beamten-, Richter-, Angestellten- und Arbeiterstellen, auch mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen sowie von Stellen für die Berufsausbildung,

    2. bei der Beförderung und Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten, auch mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen

    zu erhöhen.

    (2) Bei der Besetzung von Beamten-, Richter-, Angestellten- und Arbeiterstellen, von Stellen für die Berufsausbildung sowie bei der Beförderung und Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten auch mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen sind dienstlich feststellbare soziale Erfahrungen und Fähigkeiten aus der Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen und aus ehrenamtlicher Tätigkeit mit zu berücksichtigen.

    Quote bei der Personalauswahl
    Kriterien bei der Personalauswahl

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  4. Berlin

    Einstellungen und Beförderungen
    § 8 Abs. 3 und 4 LGG

    Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetz Berlin - LGG)
    in der Fassung vom: 18. November 2010, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 09.02.2023 (GVBl. S. 30)

    (3) Die Qualifikation ist ausschließlich an den Anforderungen des Berufs, der zu besetzenden Stelle, Funktion oder der Laufbahn zu messen. Spezifische, zum Beispiel durch Familienarbeit, durch soziales Engagement oder ehrenamtliche Tätigkeit erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten sind Teil der Qualifikation im Sinne der Absätze 1 und 2.

     

    (4) Bei der Auswahlentscheidung ist unbeschadet sozialer Kriterien dem Recht der Frauen auf Gleichstellung im Erwerbsleben Rechnung zu tragen. Folgende und ähnliche Kriterien dürfen daher nicht herangezogen werden:

    1. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit, Reduzierungen der Arbeitszeit oder Verzögerungen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge aufgrund der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen Haushaltsführung,

    2. Lebensalter oder Familienstand,

    3. eigene Einkünfte des Partners oder der Partnerin einer Bewerberin oder die Einkommenslosigkeit der Partnerin oder des Partners eines Bewerbers, sofern sie nicht auf Arbeitslosigkeit beruht,

    4. zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Arbeitszeitreduzierung Gebrauch zu machen.

    Kriterien bei der Personalauswahl

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  5. Berlin

    Einstellungen und Beförderungen
    § 8 Abs. 1, 2 und 5 LGG

    Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetz Berlin - LGG)
    in der Fassung vom: 18. November 2010, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 09.02.2023 (GVBl. S. 30)

    (1) Frauen, die eine zur Ausfüllung der Stelle oder Funktion gleichwertige Qualifikation (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) besitzen wie männliche Mitbewerber, sind diesen gegenüber unter Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit solange bevorzugt einzustellen oder zu übernehmen, bis der Anteil der Frauen in der betreffenden Laufbahn, Berufsfachrichtung, Vorgesetzten- oder Leitungsebene und Funktionsstelle der jeweiligen Einrichtung nach § 1 oder Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsgesetzes mindestens 50 vom Hundert beträgt.

    (2) Frauen, deren Qualifikation der der männlichen Mitbewerber gleichwertig ist, sind gegenüber männlichen Mitbewerbern unter Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit solange bevorzugt zu befördern, bis in den jeweils höheren Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn- oder Entgeltgruppen der betreffenden Laufbahn, Berufsfachrichtung, Vorgesetzten- oder Leitungsebene und Funktionsstelle der Einrichtung nach § 1 oder Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsgesetzes der Anteil der Frauen mindestens 50 vom Hundert beträgt.

    (...)

    (5) Für die Besetzung von Vorstands- und Geschäftsleitungspositionen der Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 entsprechend.

    Quote bei der Personalauswahl
    Kriterien bei der Personalauswahl

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  6. Brandenburg

    Gleichstellung von Frauen und Männern
    § 7 Abs. 4 BbgHG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
    in der Fassung vom: 28. April 2014 (GVBl.I/14, Nr. 18), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 26])

    Bei Einstellungen, Höhergruppierungen und Beförderungen ist auf eine Erhöhung des Frauenanteils hinzuwirken und die Situation von Personen mit besonderen familiären Belastungen zu berücksichtigen. Solange eine Unterrepräsentanz von Frauen in der maßgeblichen Besoldungs- oder Entgeltgruppe oder in Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben besteht, sind Bewerbungen von Frauen unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten mit konkreten Maßnahmen aktiv zu fördern. Weiterhin sind in diesem Fall Bewerberinnen

     

    1. grundsätzlich zur persönlichen Vorstellung einzuladen, sofern sie die für die Stelle erforderliche Qualifikation besitzen (ist die Zahl der Bewerberinnen zu groß, so sind mindestens ebenso viele Frauen wie Männer zur persönlichen Vorstellung einzuladen), und

     

    2. bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.

     

    § 9 Absatz 2 bis 4 des Landesgleichstellungsgesetzes ist zu beachten.

    Quote bei der Personalauswahl
    Kriterien bei der Personalauswahl
    Einladungen von Bewerberinnen zu Vorstellungsgesprächen

    vgl. den Verweis für die Berufung von Hochschullehrern in § 40 Abs. 7 BbgHG: Bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern gilt § 7 Absatz 4 entsprechend.

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  7. Bremen

    Einstellung, Übertragung eines Dienstpostens und Beförderung
    § 4 Abs. 3 und 4 LGlStG

    Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz Bremen - LGlStG)
    in der Fassung vom: 20. November 1990, zuletzt geändert: mehrfach geändert sowie § 13b eingefügt durch Gesetz vom 02.05.2023 (Brem.GBl. S. 450)

    (...)

    (3) Unbeschadet dienstrechtlicher Regelungen dürfen bei Bewerbungen um eine andere Stelle den Beschäftigten keine Nachteile aus einer Beurlaubung, Ermäßigung der Arbeitszeit oder Teilzeitbeschäftigung erwachsen.

    (4) Die Qualifikation ist ausschließlich an den Anforderungen des Berufes, der zu besetzenden Stelle oder der Laufbahn zu messen. Spezifische, zum Beispiel durch Familienarbeit, durch soziales Engagement oder ehrenamtliche Tätigkeit erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten sind Teil der Qualifikation im Sinne des Absatzes 1 und 2, wenn sie bei der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit dienlich sind.

    (...)

    Beurlaubung / Familienarbeit / Befristung
    Arbeitszeiten / Teilzeitbeschäftigung
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  8. Bremen

    Stellenausschreibungen
    § 7 LGlStG

    Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz Bremen - LGlStG)
    in der Fassung vom: 20. November 1990, zuletzt geändert: mehrfach geändert sowie § 13b eingefügt durch Gesetz vom 02.05.2023 (Brem.GBl. S. 450)

    (1)Stellenausschreibungen müssen die weibliche Form der Stellenbezeichnung enthalten und so erfolgen, dass alle Geschlechter angesprochen werden. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ist der Ausschreibungstext so zu gestalten, daß Frauen aufgefordert werden, sich zu bewerben. Dabei ist auf die Zielsetzung dieses Gesetzes, die Unterrepräsentation der Frauen zu beseitigen, hinzuweisen.

    (2) Absatz 1 gilt auch für Ausschreibungen von Ausbildungsplätze

    (3) Stellenausschreibungen müssen mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle übereinstimmen.

    (4) Fragen nach einer bestehenden Schwangerschaft sind im Einstellungsverfahren unzulässig.

    Stellenausschreibungen
    Geschlechtergerechte Sprache
    Kriterien bei der Personalauswahl

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  9. Bundeseinrichtungen

    Bewerbungsgespräche
    § 7 Abs. 2 BGleiG

    Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)
    in der Fassung vom: 24. April 2015, zuletzt geändert: zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) geändert

    In Vorstellungsgesprächen und besonderen Auswahlverfahren sind insbesondere Fragen nach dem Familienstand, einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft sowie nach bestehenden oder geplanten Familien- oder Pflegeaufgaben unzulässig.

    Kriterien bei der Personalauswahl

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  10. Bundeseinrichtungen

    Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern
    § 9 BGleiG

    Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)
    in der Fassung vom: 24. April 2015, zuletzt geändert: zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) geändert

    (1) Die Qualifikation einer Bewerberin oder eines Bewerbers wird anhand der Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes ermittelt, insbesondere aus der hierfür erforderlichen Ausbildung, dem Qualifikationsprofil der Laufbahn oder des Funktionsbereichs sowie aus den beruflichen Erfahrungen. Das Dienstalter, die Beschäftigungsdauer und der Zeitpunkt der letzten Beförderung von Bewerberinnen und Bewerbern dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, wie sie für die Qualifikation für den betreffenden Arbeitsplatz von Bedeutung sind. Spezifische, durch Familien- oder Pflegeaufgaben erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten sind zu berücksichtigen, soweit sie für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit von Bedeutung sind.

     

    (2) Folgende Umstände dürfen nicht Teil der vergleichenden Bewertung sein:

    1. durch die Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben bedingte

    a) Unterbrechungen der Berufstätigkeit,

    b) geringere Anzahl aktiver Dienst- oder Beschäftigungsjahre,

    c) Reduzierungen der Arbeitszeit oder Verzögerungen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge,

    d) zeitliche Belastungen,

    2. die Einkommenssituation des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten,

    3. die Absicht, von der Möglichkeit der Arbeitszeitreduzierung oder einer Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben Gebrauch zu machen,

    4. organisatorische und personalwirtschaftliche Erwägungen.

    Kriterien bei der Personalauswahl

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