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  1. Saarland

    Hochschulentwicklungsplanung
    § 9 Abs. 1 SHSG

    Saarländisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Saarland - SHSG)
    in der Fassung vom: 30. November 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 3 und 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2023 (Amtsbl. I S. 270)

    Die Hochschule beschließt in der Regel alle vier Jahre unter Berücksichtigung der Qualitätsbewertungen nach § 8 und des Landeshochschulentwicklungsplans über den Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule unter besonderer Berücksichtigung eines international orientierten und regional abgestimmten Lehr- und Forschungsangebots im gegebenen finanziellen Rahmen. Die Planungen erstrecken sich insbesondere auf Personal und Ressourcen, die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen, Fakultäten und zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, die Studienplatzkapazität, Forschungsschwerpunkte, Wissens- und Technologietransfer, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

    Hochschulplanung u. –entwicklung

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  2. Sachsen

    Jährliche Statistik
    § 28 Abs. 1 SächsGleiG

    Sächsisches Gleichstellungsgesetz (Sächsisches Gleichstellungsgesetz - SächsGleiG)
    in der Fassung vom: 19. Oktober 2023, zuletzt geändert: vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850)

    (1) Jede Dienststelle, die einen Gleichstellungsplan aufstellt, erfasst jährlich und jeweils nach

    Geschlechtern aufgeteilt

     

    1. zum Stichtag 30. Juni die Personalstruktur in der Dienststelle sowie die Besetzung von Gremien

    der Dienststelle und Entsendungen in andere Gremien,

    2. die in der Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni erfolgten Beförderungen,

    Höhergruppierungen und Teilnahmen an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, durchgeführte

    Stellenbesetzungsverfahren sowie die anonymisierten Ergebnisse dienstlicher Beurteilungen.

    Qualitätssicherung

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  3. Sachsen

    Rektorat
    § 83 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SächsHSFG

    Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Hochschulfreiheitsgesetz Sachsen - SächsHSFG)
    in der Fassung vom: 15. Januar 2013, zuletzt geändert: zuletzt durch Artikel 9 Absatz 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert

    Das Rektorat ist insbesondere zuständig für:

    1. die Erstellung und Umsetzung des Entwicklungsplanes der Hochschule unter Berücksichtigung der Entwicklungspläne

    der Fakultäten,

    Hochschulplanung u. –entwicklung

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  4. Sachsen

    Qualitätssicherung
    § 9 Abs. 1 SächsHSFG

    Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Hochschulfreiheitsgesetz Sachsen - SächsHSFG)
    in der Fassung vom: 15. Januar 2013, zuletzt geändert: zuletzt durch Artikel 9 Absatz 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert

    Die Leistungen der Hochschulen in Forschung, Lehre und Weiterbildung, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages sind regelmäßig zu bewerten. Die Hochschule richtet ein System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit ein, das sie intern, in angemessenen Zeitabständen auch extern, evaluieren lässt. Die Ergebnisse der Bewertungen werden veröffentlicht.

    Gleichstellungs- u. Genderaspekte in Forschung, Lehre und Studium
    Qualitätssicherung

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  5. Schleswig-Holstein

    Innovationsklausel
    § 110 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: mehrfach geändert (Art. 1 Ges. v. 03.02.2022, GVOBl. 102)

    (1) Der Senat kann zur Erprobung neuartiger und weiterentwickelter Hochschulstrukturen durch Satzung für fünf Jahre Abweichungen von Abschnitt 2 zu Aufbau und Organisation der Hochschule zulassen. Die Satzung bedarf des Einvernehmens des Hochschulrates und der Zustimmung des Ministeriums. Rechtzeitig vor Ablauf der fünf Jahre, frühestens aber nach drei Jahren, sind die Abweichungen zu evaluieren. Im Fall einer positiven Evaluierung kann die Abweichung durch Satzung mit Einvernehmen des Hochschulrats und Zustimmung des Ministeriums um weitere drei Jahre verlängert werden.

     

    (2) Das Ministerium berichtet dem Landtag von den in der Satzung getroffenen Regelungen und über das Ergebnis der Evaluierung nach Absatz 1 Satz 3.

    Hochschulplanung u. –entwicklung

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  6. Schleswig-Holstein

    Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen
    § 12 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: mehrfach geändert (Art. 1 Ges. v. 03.02.2022, GVOBl. 102)

    (1) Der Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule stellt die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle und finanzielle Entwicklung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Nachhaltigkeit dar. Die

    Pläne legen fest:

    1. die Schwerpunkte und Weiterentwicklung des Lehrangebots sowie die angestrebte Entwicklung der Studienanfängerplätze und Absolventenzahlen,

    2. die Schwerpunkte der Weiterbildung,

    3. die Schwerpunkte der Forschung und des Wissens- und Technologietransfers,

    4. die angestrebten Drittmittel,

    5. die Schwerpunkte der Qualitätsentwicklung und Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung des Studienerfolgs und der Qualität,

    6. die bauliche Entwicklungsplanung und die Flächenbedarfsplanung unter Berücksichtigung der Vorbildfunktion des § 4 Absatz 1 Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein vom 7. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 124),

    7. die Weiterentwicklung des Hochschulmanagements,

    8. die Planung für die zukünftige Verwendung freiwerdender Professuren,

    9. die Planung der Hochschule zur Förderung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen unter Beachtung der Grundsätze nachhaltiger Entwicklung und

    10. die Schwerpunkte zur Weiterentwicklung der Digitalisierung einschließlich der Cybersicherheit.

    Zur Umsetzung der Aufgaben nach § 3 Absatz 4 enthalten die Struktur- und Entwicklungspläne jeweils einen Gleichstellungsplan

    (2) Die Struktur- und Entwicklungspläne werden innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung dem Ministerium zur Kenntnis gegeben.

    Inhalt des Frauenförder- oder Gleichstellungsplans
    Hochschulplanung u. –entwicklung
    Pflicht zur Erstellung eines Frauenförder- oder Gleichstellungsplans

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  7. Thüringen

    Berichtswesen
    § 10 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483)

    (1) In einem Jahresbericht haben die Hochschulen dem Ministerium gegenüber Auskunft insbesondere über die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erbrachten Leistungen, über die Ergebnisse bei der Umsetzung der Rahmenvereinbarung nach § 12 Abs. 1 und der Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 1, über die Ergebnisse und Folgemaßnahmen von Evaluationen sowie über die Erfüllung des Gleichstellungsauftrages zu geben. Der Bericht muss auch einen Überblick über die finanzielle, personelle und bauliche Lage und Entwicklung der Hochschule, ihrer Selbstverwaltungseinheiten, ihrer Einrichtungen und Betriebseinheiten geben.

     

    (2) Der Bericht nach Absatz 1 ist dem Ministerium jeweils zum 31. Mai des Folgejahres vorzulegen..

    Berichtspflicht zum Frauenförder- oder Gleichstellungsplan
    Ziel- u. Leistungsvereinbarungen
    Qualitätssicherung

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  8. Thüringen

    Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
    § 11 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483)

    (1) Die Hochschule darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies erforderlich ist für

    (...)

    7. die Umsetzung des Gleichstellungs- und Diversitätsauftrags,

    (...)

    (4) Das Nähere zur Verarbeitung der Daten nach den Absätzen 1 und 2, insbesondere zur Art der zu

    verarbeitenden Daten und zum Kreis der betroffenen Personen, bestimmt das Ministerium durch Rechtsverordnung; in dieser kann auch vorgesehen werden, dass die Hochschulen ergänzende Festlegungen durch Satzung treffen können.

    Gleichstellungsauftrag
    Qualitätssicherung

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  9. Thüringen

    Rahmenvereinbarung, Hochschulentwicklungsplanung
    § 12 Abs. 4 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483)

    Die Hochschulentwicklungsplanung enthält die Zielvorstellungen des Ministeriums über die strukturelle Entwicklung der Hochschulen und die Ausbauplanung unter Berücksichtigung der Finanzplanung des Landes nach § 31 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung und der Regelungen über andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung nach § 40 ThürLHO.

    Hochschulplanung u. –entwicklung

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  10. Thüringen

    Qualitätsmanagement
    § 9 Abs. 1 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483)

    Die Hochschulen errichten ein eigenes System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit. Sie sorgen dafür, dass ihre Leistungen in Forschung und Lehre, bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags unter anderem durch Zuziehung interner und externer Sachverständiger bewertet werden (interne und externe Evaluation). Für die Organisation ihrer Verwaltung gilt Satz 2 entsprechend.

    Qualitätssicherung

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