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  1. Sachsen-Anhalt

    Arbeitszeit
    § 8 FrFG

    Frauenfördergesetz (Frauenfördergesetz Sachsen-Anhalt - FrFG)
    in der Fassung vom: 27. Mai 1997, zuletzt geändert: durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372)

    (1) Flexible Gestaltung der Arbeitszeit und Teilzeitbeschäftigungen sind zu schaffen, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu gewährleisten, soweit zwingende dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

     

    (2) Im Rahmen der gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen der Arbeitszeit und der dienstlichen Möglichkeiten sind im Einzelfall Beschäftigten mit Familienpflichten bei Bedarf geänderte tägliche und wöchentliche Arbeitszeiten einzuräumen.

     

    (3) Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung, auch von Beschäftigten in leitenden Positionen mit Familienpflichten, ist nach Maßgabe des Absatzes 1 zu entsprechen. Die Dienststelle muß die Ablehnung von Anträgen im einzelnen schriftlich oder elektronisch begründen.

     

    (4) Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung anstreben, sollen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig berücksichtigt werden.

     

    (5) Dem Antrag von Teilzeitbeschäftigten nach Aufstockung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit ist im Rahmen der personalwirtschaftlichen Möglichkeiten zu entsprechen.

    Arbeitszeiten / Teilzeitbeschäftigung

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  2. Sachsen-Anhalt

    Übertragung höherwertiger Tätigkeit, Beförderung, Höhergruppierung
    § 5 FrFG

    Frauenfördergesetz (Frauenfördergesetz Sachsen-Anhalt - FrFG)
    in der Fassung vom: 27. Mai 1997, zuletzt geändert: durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372)

    (1) Für die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, bei Beförderung und Höhergruppierung gilt § 4 entsprechend.

     

    (2) Teilzeitbeschäftigten Frauen und Männern sind die gleichen beruflichen Aufstiegschancen wie Vollzeitbeschäftigten einzuräumen.

    Arbeitszeiten / Teilzeitbeschäftigung

    zu § 4 Stellenbesetzung: (1) Bewerberinnen, die nach den Bewerbungsunterlagen über die in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationen einschließlich der erforderlichen Berufserfahrung verfügen, sind grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. (2) Stellt die Einstellungsbehörde fest, daß eine Bewerberin und ein Bewerber für die auszuübende Tätigkeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichwertig qualifiziert sind, ist die Bewerberin einzustellen, wenn der Anteil der Frauen in der Funktion, in der Vergütungs- oder Besoldungsgruppe geringer ist als der der Männer. Dies gilt nicht, wenn in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe vorliegen, die auch unter Beachtung der Verpflichtung zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern überwiegen. (3) Wegen einer bestehenden oder gewünschten Schwangerschaft darf niemand von einer Stellenbesetzung ausgeschlossen werden. (4) Für die Beurteilung der Eignung, Leistung und Befähigung sind Fähigkeiten und Erfahrungen aus der familiären oder sozialen Arbeit zu berücksichtigen, soweit ihnen für die zu übertragenden Aufgaben Bedeutung zukommt. Dies gilt auch, wenn Familienarbeit neben der Erwerbsarbeit geleistet wurde. Sozial und familiär bedingte Ausfallzeiten dürfen sich nicht nachteilig auswirken.

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  3. Sachsen-Anhalt

    Dienstrechtliche Stellung der Professoren und Professorinnen
    § 38 Abs. 2 HSG LSA

    Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt - HSG LSA)
    in der Fassung vom: 01. Juli 2021

    Eine Teilzeitprofessur kann vorgesehen werden, wenn im Interesse der Aktualität des Lehrangebotes die Verbindung zur Berufswelt aufrechterhalten bleiben soll. Dies gilt auch für eine Juniorprofessur. Die Teilzeitprofessur kann im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis oder im Beamtenverhältnis wahrgenommen werden und umfasst mindestens die Hälfte der jeweiligen Aufgaben nach § 34 Abs. 1 und 2. An künstlerischen Fachbereichen kann das Arbeitsverhältnis einen geringeren Umfang haben. § 76 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.

    Arbeitszeiten / Teilzeitbeschäftigung

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  4. Sachsen-Anhalt

    Anwendung beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften
    § 46 Abs. 4 HSG LSA

    Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt - HSG LSA)
    in der Fassung vom: 01. Juli 2021

    Soweit Professoren, Professorinnen, Juniorprofessoren, Juniorprofessorinnen, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Beamte oder Beamtinnen auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag zu verlängern um

     

    1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,

    2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,

    3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit und von Schutzfristen oder Beschäftigungsverboten nach § 82 des Landesbeamtengesetzes sowie von Urlaub ohne Besoldung und Teilzeitbeschäftigungen aus familiären Gründen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes sowie Familienpflegezeiten nach § 65a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in dem Umfang, in dem jeweils die Freistellung von der Arbeitsleistung erfolgt ist,

    4. Zeiten des Grundwehr- und Bundesfreiwilligendienstes,

    5.Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Amt zu vereinbarenden Mandats,

    6. Zeiten einer über sechs Wochen dauernden Berufsunfähigkeit.

     

    In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1, 2 und 4 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die zulässige Befristungsdauer angerechnet.

    Arbeitszeiten / Teilzeitbeschäftigung
    Beurlaubung / Familienarbeit / Befristung

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  5. Schleswig-Holstein

    Familiengerechte Arbeitszeit
    § 14 GstG

    Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz Schleswig-Holstein - GstG)
    in der Fassung vom: 13. Dezember 1994, zuletzt geändert: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 7 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)

    Im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder sonstigen Regelungen der Arbeitszeit und der dienstlichen Möglichkeiten sind im Einzelfall Beschäftigten mit Familienpflichten bei Bedarf geänderte Arbeitszeiten einzuräumen.

    Arbeitszeiten / Teilzeitbeschäftigung

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  6. Schleswig-Holstein

    Teilzeitbeschäftigung
    § 12 GstG

    Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz Schleswig-Holstein - GstG)
    in der Fassung vom: 13. Dezember 1994, zuletzt geändert: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 7 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)

    (1) Alle Arbeitsplätze sind grundsätzlich auch mit Teilzeitbeschäftigten besetzbar, wenn nicht zwingende dienstliche Belange die Besetzung mit Vollzeitbeschäftigten erfordern. In einer Arbeitsplatzausschreibung ist auf die Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung hinzuweisen.

    (2) Teilzeitbeschäftigung muß mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit angeboten werden, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Die reduzierte Stundenzahl von Teilzeitbeschäftigten ist im Rahmen des Haushaltsrechtes personell auszugleichen. Von Möglichkeiten zur Zusammenfassung mehrerer Reststellen ist Gebrauch zu machen. Beschäftigungsverhältnisse, die die sozialversicherungspflichtige Grenze unterschreiten, dürfen nicht begründet werden.

    (3) Teilzeitbeschäftigte dürfen in ihrer beruflichen Entwicklung gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden.

    (4) Streben Beschäftigte, die aus familiären Gründen teilzeitbeschäftigt sind, wieder eine Vollzeitbeschäftigung an, sind sie bei der Neubesetzung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes vorrangig zu berücksichtigen.

    (5) Als Teilzeitbeschäftigung im Sinne dieses Gesetzes gelten nur auf Dauer angelegte Beschäftigungen.

    Arbeitszeiten / Teilzeitbeschäftigung

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  7. Thüringen

    Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung, Tele- und Heimarbeit sowie familienbedingter Beurlaubung
    § 12 GleichstG TH

    Thüringer Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsgesetz Thüringen - GleichstG TH)
    in der Fassung vom: 6. März 2013, zuletzt geändert: § 1, 3, 15 durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Oktober 2021 (GVBl. S. 508, 520)

    (1) Teilzeitbeschäftigung, Tele- und Heimarbeit sowie familienbedingte Beurlaubung dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. Beurteilungskriterien sind im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Merkmale diskriminierungsfrei auszugestalten. Bediensteten in Teilzeitbeschäftigung, an Tele- und Heimarbeitsplätzen sowie familienbedingt Beurlaubten sind die gleichen beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten und Fortbildungschancen einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten.

    (2) Für Bedienstete, die einen gesamten Beurteilungszeitraum oder darüber hinaus familienbedingt beurlaubt sind, gilt Absatz 1, wenn sie aus der Beurlaubung zurückgekehrt sind.

    (3) Die Berücksichtigung von Zeiten einer familienbedingten Beurlaubung bei Beförderung oder Stufenlaufzeit richtet sich nach den einschlägigen beamtenrechtlichen oder für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Regelungen.

    Arbeitszeiten / Teilzeitbeschäftigung
    Beurlaubung / Familienarbeit / Befristung

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  8. Thüringen

    Familiengerechte Arbeitszeit
    § 10 GleichstG TH

    Thüringer Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsgesetz Thüringen - GleichstG TH)
    in der Fassung vom: 6. März 2013, zuletzt geändert: § 1, 3, 15 durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Oktober 2021 (GVBl. S. 508, 520)

    (1) Im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder sonstigen Regelungen der Arbeitszeit und der dienstlichen Möglichkeiten sind auf Antrag den Bediensteten mit Familienpflichten geänderte tägliche und wöchentliche Arbeitszeiten einzuräumen. Dies gilt auch bei Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben. Möglichkeiten der Gleitzeit, Tele- und Heimarbeit und der Vereinbarung individueller Arbeitszeiten sind dabei verstärkt zu nutzen.

    (2) Die Ablehnung von Anträgen auf geänderte tägliche und wöchentliche Arbeitszeiten hat die Dienststelle gegenüber der betroffenen Person und auf Antrag der betroffenen Person auch gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten schriftlich zu begründen.

    (3) Alle Dienststellen sind verpflichtet, Bediensteten, die eine Reduzierung der Arbeitszeit beantragen, schriftlich auf die sozialversicherungs-, arbeits- und tarifrechtlichen Folgen und die Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung sowie die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen in allgemeiner Form hinzuweisen. § 71 Abs. 1 ThürBG bleibt unberührt.

    (4) Bedienstete, deren Arbeitszeit unbefristet verkürzt wurde und die den Wunsch auf Rückkehr auf einen Vollzeitarbeitsplatz haben, sollen bei der Neubesetzung von Vollzeitarbeitsplätzen unter Beachtung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sowie von § 8 Abs. 3 vorrangig berücksichtigt werden, sofern andere Vorschriften nicht entgegenstehen. Dies gilt entsprechend für Bedienstete mit befristeter Arbeitszeitverkürzung, die vor Ablauf der Frist den Wunsch nach Rückkehr auf einen Vollzeitarbeitsplatz haben.

    (5) Alle Dienststellen haben entsprechend dem Bedarf Teilzeit-, Tele- und Heimarbeitsplätze unter Beachtung der dienstlichen Möglichkeiten zu schaffen. Dies gilt gleichfalls für Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben.

    Arbeitszeiten / Teilzeitbeschäftigung
    Beurlaubung / Familienarbeit / Befristung

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