Soweit Professoren, Professorinnen, Juniorprofessoren, Juniorprofessorinnen, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Beamte oder Beamtinnen auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag zu verlängern um
1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit und von Schutzfristen oder Beschäftigungsverboten nach § 82 des Landesbeamtengesetzes sowie von Urlaub ohne Besoldung und Teilzeitbeschäftigungen aus familiären Gründen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes sowie Familienpflegezeiten nach § 65a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in dem Umfang, in dem jeweils die Freistellung von der Arbeitsleistung erfolgt ist,
4. Zeiten des Grundwehr- und Bundesfreiwilligendienstes,
5.Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Amt zu vereinbarenden Mandats,
6. Zeiten einer über sechs Wochen dauernden Berufsunfähigkeit.
In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1, 2 und 4 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die zulässige Befristungsdauer angerechnet.