Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg
(Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg - ChancenG)
in der Fassung vom:
23. Februar 2016, zuletzt geändert: §§ 3 und 27 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)
Die Beauftragte für Chancengleichheit ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen, personellen und sachlichen Mitteln auszustatten. Ihr und ihrer Stellvertreterin ist die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen, soweit diese für ihre Tätigkeit erforderlich sind.
Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte; Ansprechperson für Antidiskriminierung
§ 4 Abs. 6 LHG BaWü
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg
(Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG BaWü)
in der Fassung vom:
1. Januar 2005, zuletzt geändert: durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2)
Die Hochschule stellt der Gleichstellungsbeauftragten die zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Personal- und Sachausstattung bereit. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten; die Stellvertreterinnen können entsprechend entlastet werden. Das Wissenschaftsministerium trifft durch Rechtsverordnung, abhängig von der Größe der Hochschule, Regelungen für die Entlastung. Die Hochschule gleicht eine durch die Entlastung bedingte Verringerung des Lehrangebots in der zuständigen Lehreinheit aus.
Ausstattung der Gleichstellungsakteur*innen
Freistellung der Gleichstellungsakteur*innen
Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern
(Bayerisches Gleichstellungsgesetz - BayGlG)
in der Fassung vom:
24. Mai 1996, zuletzt geändert: Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVBl 2006, S. 292)
Die Gleichstellungsbeauftragten sind mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen und angemessenen personellen und sachlichen Mitteln auszustatten. Dazu gehört auch eine Vertretung in der Funktion als Gleichstellungsbeauftragte.
Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
§ 59 Abs. 6 S. 4 und 5 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin
(Hochschulgesetz Berlin - BerlHG)
in der Fassung vom:
13. 2. 2003 (GVBl. S. 378) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.07.2023 (GVBl. S. 260)
(…) Die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben ist durch die Bereitstellung von Personal- und Sachmitteln im Haushalt der Hochschule und der Charité in dem erforderlichen Umfang zu gewährleisten. Für die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte werden Mittel für eine Vollzeit-Stelle bereitgestellt.
Zentrale und dezentrale Gleichstellungsbeauftragte
§ 68 Abs. 9 S. 7 BbgHG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
in der Fassung vom:
28. April 2014 (GVBl.I/14, Nr. 18), zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 26])
Die Hochschule stellt der zentralen Gleichstellungsbeauftragten nach Maßgabe des Haushalts der Hochschule im angemessenen Umfang Personal- und Sachmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
Zentrale Kommission für Frauenfragen, Frauenbeauftragte
§ 6 Abs. 7 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz
(Hochschulgesetz Bremen - BremHG)
in der Fassung vom:
16.05.2017, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305)
Die Zentrale Kommission für Frauenfragen und die zentralen Frauenbeauftragten haben einen Anspruch auf eine angemessene Arbeitsausstattung. Die Ausstattung ist von der Hochschule bereit zu stellen.
Kosten der Tätigkeit der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten
§ 14 Abs. 1 LGlStG
Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen
(Landesgleichstellungsgesetz Bremen - LGlStG)
in der Fassung vom:
20. November 1990, zuletzt geändert: mehrfach geändert sowie § 13b eingefügt durch Gesetz vom 02.05.2023 (Brem.GBl. S. 450)
Die Dienststelle hat der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten in dem zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Umfange Räume, sachliche Mittel und Büropersonal bereitzustellen.
Bundesgleichstellungsgesetz
(BGleiG)
in der Fassung vom:
24. April 2015, zuletzt geändert: zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) geändert
(1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist mit Beginn und bis zum Ende ihrer Amtszeit die notwendige personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei einer Beschäftigtenzahl von in der Regel weniger als 1 000 kann der Gleichstellungsbeauftragten eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zugeordnet werden. In einer Dienststelle mit in der Regel mindestens 1 000 Beschäftigten ist der Gleichstellungsbeauftragten mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zuzuordnen.
Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten
Nr. 14 Abs. 2 S. 2 Anlage zur AV-Glei
Anlage zur Ausführungsvereinbarung Gleichstellung - Grundsätze für die Gleichstellung von Frauen und Männern in von Bund und Ländern gemeinsam geförderten Forschungseinrichtungen
(Anlage zur AV-Glei)
in der Fassung vom:
27. Oktober 2008 (BAnz Nr. 18a vom 4. Februar 2009, S. 18)
Ihr ist die notwendige personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst
(Hamburgisches Gleichstellungsgesetz - HmbGleiG)
in der Fassung vom:
2. Dezember 2014
Die Gleichstellungsbeauftragten sind mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen und sachlichen Mitteln auszustatten.