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  1. Hamburg

    Gemeinsame Aufgaben der Hochschulen
    § 3 Abs. 5 HmbHG

    Hamburgisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hamburg - HmbHG)
    in der Fassung vom: 18. Juli 2001, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250, 254)

    Die Hochschulen tragen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Erhöhung ihres jeweiligen Anteils in allen Bereichen bei, in denen sie jeweils unterrepräsentiert sind; dabei ist insbesondere einer bestehenden Unterrepräsentanz von Frauen entgegenzuwirken. Die Hochschulen wirken darauf hin, dass die insbesondere für weibliche Hochschulmitglieder bestehenden geschlechtsspezifischen Nachteile beseitigt werden. Sie stellen Gleichstellungspläne auf und erlassen Richtlinien zur Erhöhung des Anteils des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal, in die insbesondere auch Regeln über die entsprechende Ausschreibung von Stellen aufzunehmen sind. Sie sind verpflichtet, auf eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern in den Organen der Hochschule hinzuwirken. Sie legen in Abständen von zwei Jahren Erfahrungsberichte über die Gleichstellung nach diesem Gesetz vor.

    Berichtspflicht zum Frauenförder- oder Gleichstellungsplan
    Pflicht zur Erstellung eines Frauenförder- oder Gleichstellungsplans
    Geschlechterparität in Gremien u. Hochschulorganen
    Stellenausschreibungen
    Gleichstellungsauftrag

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  2. Hessen

    Gremien
    § 13 HGlG

    Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Gleichberechtigungsgesetz Hessen - HGlG)
    in der Fassung vom: 01. April 2023, zuletzt geändert: mehrfach geändert, § 14a eingefügt und § 23 aufgehoben (alter § 24 wird § 23) durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 609)

    Alle Dienststellen sollen bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Verwaltungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien, soweit sie ein Entsendungs-, Bestellungs- oder Vorschlagsrecht haben, mindestens zur Hälfte Frauen berücksichtigen. Ausnahmen sind nur aus erheblichen Gründen zulässig, die aktenkundig zu machen sind.

    Geschlechterparität in Gremien u. Hochschulorganen
    Quote in Berufungs- u. Auswahlkommissionen

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  3. Hessen

    Kuratorium, Aufgaben und Zusammensetzung
    § 110 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184, 204)

    (1) An der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit wird ein Kuratorium gebildet, welches zu allen wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten zu hören ist.

    (2) Mitglieder des Kuratoriums sind:

    ...

    10. zwei Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bereich der Wissenschaft.

    (3) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 2 Nr. 1 bis 9 und ihre Vertreterinnen und Vertreter werden für die Dauer von vier Jahren von den Stellen benannt, die sie vertreten; die Benennung der Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 10 und ihrer Vertreterinnen und Vertreter erfolgt durch den Senat der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Frauen sind mit mindestens 40 Prozent der Sitze vertreten. § 13 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes bleibt unberührt.

    Geschlechterparität in Gremien u. Hochschulorganen

    Gesetzesnovellierung

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  4. Hessen

    Gleichstellung
    § 6 Abs. 1 S. 5 HessHG

    Hessisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Hessen - HessHG)
    in der Fassung vom: 14. Dezember 2021, zuletzt geändert: geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184, 204)

    Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien soll auf die paritätische Repräsentanz geachtet werden.

    Geschlechterparität in Gremien u. Hochschulorganen

    Gesetzesnovellierung

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  5. Mecklenburg-Vorpommern

    Gremien
    § 17 GlG M-V

    Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gleichstellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - GlG M-V)
    in der Fassung vom: 11. Juli 2016

    (1) Kommissionen, Beiräte, Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie sonstige Gremien sind geschlechterparitätisch zu besetzen, soweit für deren Zusammensetzung keine besonderen gesetzlichen Regelungen gelten.

    (2) Bei der Besetzung von Gremien nach Absatz 1 sollen die entsendenden Stellen ebenso viele Frauen wie Männer benennen. Besteht das Entsende- oder Vorschlagsrecht nur für eine Person oder eine ungerade Zahl an Personen, sollen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden. Satz 1 und Satz 2 gelten entsprechend für die Entsendung in Gremien außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes.

    Geschlechterparität in Gremien u. Hochschulorganen

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  6. Mecklenburg-Vorpommern

    Allgemeine Pflichten und Grundsätze der Mitwirkung
    § 51 Abs. 4 LHG M-V

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern - LHG M-V)
    in der Fassung vom: 25. Januar 2011 (GVOBL. M-V 2011, S. 18), zuletzt geändert: Inhaltsübersicht sowie §§ 38 und 114 geändert, § 7a neu eingefügt durch Gesetz vom 21. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1018)

    Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben.

    Geschlechterparität in Gremien u. Hochschulorganen

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  7. Niedersachsen

    Gremien
    § 8 NGG

    Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (Gleichstellungsgesetz Niedersachsen - NGG)
    in der Fassung vom: 9. Dezember 2010, zuletzt geändert: Artikel 15 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422)

    (1) Werden Kommissionen, Arbeitsgruppen, Vorstände, Beiräte und gleichartige Gremien einschließlich Personalauswahlgremien mit Beschäftigten besetzt, so sollen diese je zur Hälfte Frauen und Männer sein.

     

    (2) Sollen in ein Gremium der öffentlichen Verwaltung durch eine Stelle außerhalb der öffentlichen Verwaltung Personen entsandt werden oder werden Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung in Gremien außerhalb der öffentlichen Verwaltung entsandt, so ist auf eine hälftige Besetzung der Gremien mit Frauen und Männern hinzuwirken.

    Geschlechterparität in Gremien u. Hochschulorganen

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  8. Niedersachsen

    Mitgliedschaft und Mitwirkung
    § 16 Abs. 5 und Abs. 6 NHG

    Niedersächsisches Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Niedersachsen - NHG)
    in der Fassung vom: 26. Februar 2007, zuletzt geändert: Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)

    (5) Wahlen erfolgen in freier, gleicher und geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sollen Frauen zu einem Anteil von mindestens 50 vom Hundert berücksichtigt werden.

     

    (6) Bei Besetzungen von Organen, Gremien und Kommissionen, die nicht aufgrund einer Wahl erfolgen, sollen Frauen angemessen berücksichtigt werden. Mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein.

    Geschlechterparität in Gremien u. Hochschulorganen

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  9. Nordrhein-Westfalen

    Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Gremien
    § 11b HG

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - HG)
    in der Fassung vom: 16. September 2014, zuletzt geändert: durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b), in Kraft getreten am 1. Juli 2022

    (1) Die Gremien der Hochschule müssen geschlechtsparitätisch besetzt werden, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien soll auf die paritätische Repräsentanz geachtet werden. § 21 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt. Soweit Gremien nach Gruppen getrennt besetzt werden, kann dem Gebot der geschlechtsparitätischen Besetzung im Sinne des Satzes 1 dadurch entsprochen werden, dass der Frauenanteil in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindestens dem Frauenanteil entspricht, der in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ausgewiesen ist, aus deren Kreis die Gremienbesetzung erfolgt, und hinsichtlich der weiteren Gruppen eine geschlechtsparitätische Besetzung nach Satz 1 vorliegt. Voraussetzung dafür ist, dass eine geschlechtsparitätische Besetzung in dieser Gruppe trotz intensiver Bemühungen nicht gelingt. Die Bemühungen sind entsprechend Absatz 4 Satz 1 aktenkundig zu machen.

     

    (2) Werden bei mehreren Hochschulen Gremien gebildet oder wiederbesetzt, müssen die entsendenden Hochschulen ebenso viele Frauen wie Männer benennen, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Besteht das Benennungsrecht nur für eine Person, müssen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Bei ungerader Personenzahl gilt Satz 2 entsprechend für die letzte Position. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Begründung der Mitgliedschaft in einem Gremium durch Berufungsakt einer Hochschule entsprechend. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.

     

    (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern durch Hochschulen in Gremien außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes.

     

    (4) Die Ausnahmegründe für ein Abweichen von den Bestimmungen zur Gremienbesetzung sind in dem einzelnen Abweichungsfall aktenkundig zu machen. Sind die Ausnahmegründe im Falle der Besetzung des Rektorats, des Senats, des Fachbereichsrats oder der Berufungskommission nicht aktenkundig gemacht worden, ist das jeweilige Gremium unverzüglich aufzulösen und neu zu bilden, es sei denn, die Gründe werden unverzüglich nachträglich aktenkundig gemacht.

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  10. Nordrhein-Westfalen

    Gremien
    § 12 Abs. 1, 3 bis 9 LGG

    Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - LGG)
    in der Fassung vom: 9. November 1999, zuletzt geändert: Artikel 16 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122)

    (1) In wesentlichen Gremien müssen Frauen mit einem Mindestanteil von 40 Prozent vertreten sein. Es ist in allen Fällen auf volle Personenzahlen mathematisch auf- beziehungsweise abzurunden.

    (...)

    (3) Werden bei Dienststellen im Sinne des § 3 Gremien gemäß Absatz 2 gebildet oder wiederbesetzt, müssen die entsendenden Stellen zu mindestens 40 Prozent Frauen benennen. Besteht das Benennungsrecht nur für eine Person, sind Frauen und Männer alternierend zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Begründung der Mitgliedschaft in einem Gremium durch Berufungsakt einer Dienststelle entsprechend.

    (4) Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 5 genannten Gremien soll der Anteil von Frauen mindestens 40 Prozent betragen.

    (5) Von den Absätzen 1 und 3 darf nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden. Zwingende Gründe liegen insbesondere vor, soweit

    1. Mitglieder aufgrund einer Wahl ernannt werden,

    2. eine für das Gremium geltende Regelung die Besetzung von Mitgliedern Kraft eines Amtes oder einer besonderen Funktion (geborene Mitglieder) vorsieht oder

    3. der entsendenden Stelle die Einhaltung der Vorgaben des Absatzes 3 aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.

    In den Fällen nach Nummer 2 werden die geborenen Mitglieder bei der Berechnung des Mindestanteils von 40 Prozent Frauen nicht einbezogen. In den Fällen nach Nummer 3 ist von der entsendenden Stelle darzulegen, dass hinreichende Bemühungen getroffen wurden, um die Mindestquote zu erfüllen. Die Dienststellenleitung der berufenden Stelle stellt fest, ob zwingende Gründe vorliegen, um einen Sitz abweichend zu besetzen und macht ihre Entscheidung aktenkundig. Liegen keine zwingenden Gründe für die Abweichung vor, bleibt der Sitz bis zur quotenkonformen Nachbenennung frei, es sei denn, die Mindestquote nach Absatz 1 wird anderweitig bereits erfüllt.

    (6) Die Öffentlichkeit ist über die Zusammensetzung von Aufsichts- und Verwaltungsräten nach Geschlecht regelmäßig in geeigneter Form zu unterrichten. Wird der Mindestanteil gemäß Absatz 1 Satz 1 bei einer Wahl unterschritten, ist dies anzugeben. Gremien, die einer obersten Landesbehörde zugeordnet sind, berichten dieser im Abstand von einem Jahr über ihre Zusammensetzung nach Geschlecht. Wird der Mindestanteil gemäß Absatz 1 unterschritten, ist dies gegenüber der obersten Landesbehörde zu begründen.

    (7) Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden.

    (8) Bei der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern durch Dienststellen im Sinne des § 3 in Gremien außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes sollen die entsendenden Stellen ebenso viele Frauen wie Männer benennen. Besteht ein Benennungsrecht nur für eine Person, sollen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden. Bei ungerader Personenzahl gilt Satz 2 entsprechend für die letzte Position.

    (9) Weitergehende spezialgesetzliche Regelungen zur geschlechtergerechten Gremienbesetzung bleiben unberührt.

    Geschlechterparität in Gremien u. Hochschulorganen

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