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  1. Sachsen-Anhalt

    Mitwirkung
    § 61 Abs. 5 HSG LSA

    Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt - HSG LSA)
    in der Fassung vom: 01. Juli 2021

    Frauen sollen bei der Besetzung von Organen und Gremien angemessen berücksichtigt werden, sofern nicht durch Gesetz oder Satzung der Hochschule ein Wahlverfahren vorgeschrieben ist; Ausnahmen sind zu begründen. Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für die nach § 62 Abs. 1 Satz 1 zu wählenden Kollegialorgane sollen unterrepräsentierte Geschlechter zumindest ihrer Anteile an der jeweiligen Mitgliedergruppe nach berücksichtigt werden.

    Geschlechterparität in Gremien u. Hochschulorganen

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  2. Schleswig-Holstein

    Gremienbesetzung
    § 15 Abs. 1 GstG

    Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz Schleswig-Holstein - GstG)
    in der Fassung vom: 13. Dezember 1994, zuletzt geändert: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 7 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)

    Bei Benennungen und Entsendungen von Vertreterinnen und Vertretern für Kommissionen, Beiräte, Ausschüsse, Vorstände, Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie für vergleichbare Gremien, deren Zusammensetzung nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt ist, sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte nur für eine Person, sollen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, wenn das Gremium für jeweils befristete Zeiträume zusammengesetzt wird; anderenfalls entscheidet das Los. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte für eine ungerade Personenzahl, gilt Satz 2 entsprechend für die letzte Person.

    Quote in Berufungs- u. Auswahlkommissionen
    Geschlechterparität in Gremien u. Hochschulorganen

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  3. Schleswig-Holstein

    Rechte und Pflichten der Mitglieder
    § 14 Abs. 2 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: mehrfach geändert (Art. 1 Ges. v. 03.02.2022, GVOBl. 102)

    Die Mitglieder eines Gremiums sind bei Ausübung ihres Stimmrechts an Weisungen insbesondere der Gruppe, die sie gewählt hat, nicht gebunden. Frauen und Männer sollen jeweils hälftig vertreten sein; ist dies nicht möglich, soll der Geschlechteranteil an dem Gremium mindestens dem Anteil an der Mitgliedergruppe entsprechen.

    Geschlechterparität in Gremien u. Hochschulorganen

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  4. Schleswig-Holstein

    Wahlen
    § 17 Abs. 2 HSG

    Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein - HSG)
    in der Fassung vom: 05. Februar 2016, zuletzt geändert: mehrfach geändert (Art. 1 Ges. v. 03.02.2022, GVOBl. 102)

    Die Amtszeit der Mitglieder der Organe und sonstigen Gremien soll zwei Jahre, die der Studierenden ein Jahr betragen, sofern dieses Gesetz nichts anderes regelt. Bei Wahlvorschlägen sollen Frauen und Männer zu gleichen Teilen Berücksichtigung finden. Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt oder seine Funktion weiter aus. Die verlängerte Ausübung soll eine Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitglieds bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte; dies gilt nicht für die Amtszeit der Kanzlerinnen und Kanzler und in den Fällen, in denen das

    Gesetz etwas anderes regelt. Ausgenommen von Satz 3 und Satz 5 erster Halbsatz sind die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die hauptamtlichen Dekaninnen und hauptamtlichen Dekane.

    Geschlechterparität in Gremien u. Hochschulorganen

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  5. Thüringen

    Gremien
    § 13 GleichstG TH

    Thüringer Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsgesetz Thüringen - GleichstG TH)
    in der Fassung vom: 6. März 2013, zuletzt geändert: § 1, 3, 15 durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Oktober 2021 (GVBl. S. 508, 520)

    Alle Dienststellen sollen bei der Besetzung von Gremien, für die sie ein Bestellungs- oder Vorschlagsrecht haben, Frauen und Männer zu gleichen Teilen berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für Gremien, für die durch Gesetz oder Satzung ein Wahlverfahren vorgeschrieben ist. Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien und -organe soll auf paritätische Repräsentanz geachtet werden.

    Geschlechterparität in Gremien u. Hochschulorganen

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  6. Thüringen

    Wahlen, Wahlverfahren, Abwahl und Abbestellung
    § 23 Abs. 2 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483)

    Die Hochschulen sind verpflichtet, auf eine Vertretung von Frauen entsprechend ihrem Anteil in den Mitgliedergruppen in den Organen und Gremien der Hochschulen hinzuwirken.

    Geschlechterparität in Gremien u. Hochschulorganen

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  7. Thüringen

    Rechte und Pflichten der Mitglieder
    § 22 Abs. 4 S. 1 bis 3 ThürHG

    Thüringer Hochschulgesetz (Hochschulgesetz Thüringen - ThürHG)
    in der Fassung vom: 13. September 2016, zuletzt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483)

    Die Mitglieder eines Organs oder Gremiums werden, soweit sie dem Organ oder Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Frauen sollen bei der Besetzung von Organen und Gremien angemessen, mindestens jedoch zu 40 vom Hundert, berücksichtigt werden, sofern nicht durch Gesetz oder Satzung der Hochschule ein Wahlverfahren vorgeschrieben ist; Ausnahmen sind zu begründen. Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlorgane und Wahlgremien soll auf paritätische Repräsentanz der Geschlechter geachtet werden. (...)

    Geschlechterparität in Gremien u. Hochschulorganen

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